Die Inpflegenahme eines Kindes stelle grundsätzlich eine vorübergehende Maßnahme dar, die zu beenden sei, sobald die Umstände es erlaubten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellte die vom FamG verfügte und mit der befristeten Beschwerde der Kindesmutter nicht angegriffene Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ein milderes Mittel i. S. d. § 1666a BGB ggü. dem Entzug der gesamten elterlichen Sorge dar. Die Verbleibensanordnung sei nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf eine dauerhafte Trennung von Kind und Eltern, sondern darauf gerichtet, Nachteile, die durch eine zur Unzeit vorgenommene Rückführung in den elterlichen Haushalt für das Kind entständen, zu vermeiden. Eine auf die Entziehung der elterlichen Sorge gerichtete Maßnahme nach § 1666 Abs. FF 03/2022, Kindschaftssachen in der Rechtsprechung des ... / 2. Ablehnung einstweiliger Anordnung auf sofortige Rückführung in den elterlichen Haushalt | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. 1 BGB dürfe daher nur dann erfolgen, wenn die Verbleibensanordnung nicht geeignet oder nicht ausreichend sei, um die bestehende Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die vom FamG verfügte Verbleibensanordnung nicht geeignet oder nicht ausreichend zur Gefahrensabwehr für das Wohl des Kindes M. sei, beständen nicht.
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Gesetzliche Grundlage: §§ 27, 34, 35a, 41 - SGB VIII (KJHG) Betreuungsintensität: 24 Std.