Premium Safe – was ist da los Montag, 15. 02. 2016 Allgemein Daniel Uckermann soll untergetaucht sein, nachdem er Anleger mittels eines Schneeballs-Systems betrogen haben soll. Hintergrund war und ist die Geschichte rund um die Geldanlagen bei der "Premium Safe Ltd. & Co. Verwaltungs KG" mit Sitz in München. Es läuft ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München. Im Zuge der Ermittlungen soll es Hausdurchsuchungen gegeben haben. Nicht untergetaucht ist Christian Neichel, dessen Name immer wieder rund um den Vertrieb der Premium Safe Ltd. Verwaltungs KG fällt. Dieser soll für die Swiss Concept GmbH in München-Grünwald die Gelder eingeworben haben. Die Tegernseestimme bringt Bilder und Hintergründe Tegernsee Stimme zu Daniel Uckermann Auf unsere Nachfrage hin bestätigte uns Rechtsanwalt Schulte am Hülse aus Potsdam, dass er für Mandanten die Löschung der Premium Safe Ltd. verhindert habe. Hierüber hatten wir bereits berichtet. Zugeknöpfter gab man sich bei der Presseanfrage an die GPW GmbH, Dieter Morscheck, die Conversio GmbH, Gerd Dörrscheid.
Was wird in der Klageschrift behauptet? Auszugsweise behauptet der Insolvenzverwalter in der "Musterklage", dass die Premium Safe-Gesellschaften a) ein klassisches Schneeballsystem betrieben haben b) an ca. 3200 € Anleger sog. "Hybridanleihen" ausgegeben haben c) ab Anfang 2012 sämtliche Ein- und Auszahlungen nur noch über das Konto der Premium Safe Limited bei der VR-Bank Altenburger Land eG ermöglicht haben d) zwischen 2010 und 2015 insgesamt ca. 42 Millionen Euro Anlegergelder empfangen/gutgeschrieben bekommen haben e) entgegen den Angaben im Prospekt nur ein Viertel der Anlegergelder tatsächlich in Finanzinstrumente und Beteiligungen investiert haben f) die Premium Safe Ltd. Ausschüttungen an die Anleger vornahm, obwohl nur Verluste "erwirtschaftet" wurden. g) einen Großteil der Anlegergelder für Privatentnahmen des "Geschäftsführers" Daniel Ueckermann, laufende Betriebsausgaben, Sponsoring und Vermittlerprovisionen ausgegeben haben h) beide Gesellschaften seit spätestens 31. 12. 2011 überschuldet und insolvenzreif waren Zu Einwendungen unserer Mandanten Verschiedene unserer Mandanten haben verschiedene Einwendungen gegen die klageweise geltend gemachten Forderungen.
Hintergrund dieses Einwandes ist, dass nach § 818 Abs. 3 BGB die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Abzugsfähig sind dabei die Vermögensnachteile, die dem Schuldner gerade wegen des Vertrauens auf die Endgültigkeit des Erwerbes entstanden sind. Die Verpflichtung, Gewinnausschüttungen vorzunehmen, ergibt sich zudem direkt aus den uns vorliegenden Vertragsbedingungen. Von daher bestreiten unsere Mandanten mit Nichtwissen, dass die Insolvenzschuldnerin angeblich gewusst hat, dass sie keine Auszahlungen an die Anleger geschuldet habe. Zudem berichten unsere Mandanten, dass weder aus dem eigenen Bank-Kontoauszug noch aus der Übersicht von der Premium Safe-Internetseite zu erkennen sei, von welchem Konto welcher Gesellschaft oder welcher Person sie die Ausschüttung erfahren hat. Daher muss sich der Insolvenzverwalter Oliver Schartl die Frage gefallen lassen, ob er für die Insolvenzanfechtungen überhaupt aktivlegitimiert ist.
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Der Insolvenzverwalter Schultze & Braun fordert von den Anlegern die Auszahlungen auf Nachrangdarlehen und Genussrechte zurück. Anspruchsgrundlage ist § 134 InsO. Die Kanzlei MATTIL vertritt die Anleger. Gegen eine Rückforderung gibt es Einwendungen, die Sie prüfen und gegenbenenfalls geltend machen sollten. Selbst wenn die Forderung dem Grunde nach besteht, ist zu prüfen, ob der Anleger nicht entreichert ist. Im Falle einer Entreicherung muss der Anleger das erhaltene Geld nicht zurückzahlen. In den vergangenen Jahren hat die Kanzlei MATTIL viele Verfahren gegen Insolvenzverwalter gewonnen, die auf Rückzahlung von Ausschüttungen geklagt haben. Siehe hierzu auch