8. 2019 – VII ZR 34/18 und Urt. 21. 11. 2019 – VII ZR 10/19). Für Nachträge, also für Bauentwurfsänderungen und für zusätzliche Leistungen, gibt es obergerichtliche Rechtsprechung mit dem gleichen Resultat (bspw. KG, Urt. 7. 2018 – 21 U 30/17). Beispiel Der Auftragswert für einen Rohbau beträgt 1 Mio. Euro. Davon entfallen 100. 000, 00 Euro auf den Bewehrungsstahl (reine Materialkosten). Für den Bewehrungsstahl hat der Auftragnehmer mit 1. § 2 VOB/B - Vergütung - dejure.org. 000, 00 Euro je Tonne kalkuliert. Der Stahlpreis steigt nach Vertragsschluss auf 2. 000, 00 Euro je Tonne. Der Auftragnehmer muss für den Stahl nunmehr – statt 100. 000, 00 Euro – insgesamt 200. 000, 00 Euro ausgeben. Im Hinblick auf den Gesamtauftragswert führt das aber "nur" zu einer Kostensteigerung um 100. 000, 00 Euro im Vergleich zu 1 Mio. Das sind 10%. Ein Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) besteht nicht. Variante: Nach Vertragsschluss zeigt sich, dass die ausgeschriebene Stahlmenge (Mengenvordersatz in einem Einheitspreisvertrag) viel zu niedrig geschätzt wurde.
Der Fall In einem Bauvertrag mit Einheitspreis war die folgende Klausel vereinbart: Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich. Der klagende Bauunternehmer verlangte Restwerklohn für Erd-, Mauer- und Betonarbeiten. Im Vergleich zu den im Auftrags-Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen war es zu Mehr- und Minderleistungen gekommen. Da die VOB/B Vertragsbestandteil geworden war, stützte der Auftragnehmer seinen Anspruch auf § 2 Abs. 3 VOB/B. Vob b preiserhöhung berechnen. Die Unwirksamkeit Der BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – VII ZR 259/16, qualifiziert die vorgenannte Klausel als vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung und entscheidet, dass diese den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Der BGH legt seiner Entscheidung die sog. kundenfeindlichste Auslegung zugrunde, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt und dadurch den Kunden begünstigt. Es komme deshalb nicht darauf an, ob eine andere Auslegung möglicherweise die am nächsten liegende und allen Interessen am besten gerecht werdende Auslegung ist.
Die hier zitierte Vorschrift hat einen sehr engen Anwendungsbereich und kommt in der Praxis sehr selten zum Tragen. Das OLG Düsseldorf beispielsweise hat eine Anwendung des § 313 BGB im Falle einer Preisstofferhöhung mit der Folge der Preisanpassung abgelehnt, Urteil vom 19. 12. 2008 – 12 U 48/08: "In der Vereinbarung eines Festpreises liegt eine stillschweigende Übernahme des Risikos von Leistungserschwerungen durch Erhöhung der Selbstkosten im Sinne einer Preisgarantie, die einen Anspruch des Auftragnehmers aus § 313 Abs. 1 BGB auf Anpassung des Vertrags regelmäßig ausschließt. " Das Oberlandesgericht Hamburg hat einen Anspruch auf Preiserhöhung ebenfalls abgelehnt und mit Urteil vom 28. 2005 – 14 U 124/05 (BGH Beschluss vom 23. 11. 2006 – VII ZR 55/06, Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde) wie folgt ausgeführt: "Insofern kommt eine Vertragsanpassung im von der Beklagten gewünschten Sinne nach § 313 Abs. Anpassung der Vergütung bei Pauschalpreis - Rechtsanwalt Markus Erler. 1 BGB nicht in Betracht, weil unter Berücksichtigung der Umstände des Vertragsschlusses und auch der Kalkulation der Beklagten die typische vertragliche Risikoverteilung dieses Risiko ausschließlich der Beklagten zuweist. "
Feine Ironie? Jedenfalls erfordert diese Entscheidung, sich nochmals ihren Gang zu verdeutlichen: Die eingangs genannte Festpreisklausel steht in inhaltlichem Widerspruch zu § 2 Abs. 3 VOB/B. Der Widerspruch sollte nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen dahin aufgelöst werden, dass die Festpreisklausel vorgeht. Die Festpreisklausel ist jedoch unwirksam, da sie zu weit gefasst ist: Sie schließt auch einen Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütungsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage aus § 313 BGB aus. Die Unwirksamkeit der Festpreisklausel führt dazu, dass § 2 Abs. 3 VOB/B anwendbar ist, nicht das Gesetzesrecht (§ 313 BGB). Der BGH hat die Sache an das OLG Düsseldorf zurück verwiesen, welches Feststellungen dazu nachholgen muss, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. Vob b preiserhöhung man. 3 VOB/B vorliegen. Fazit Um zu dem entschiedenen Ergebnis zu kommen, schlägt der BGH in seiner Begründung einige Haken, die bei dem einen oder anderen Betrachter dogmatische Bauchschmerzen auslösen dürften. Der BGH setzt aber seine neuere Rechtsprechung konsequent fort.