Arbeitgeber sollten Vergütungsregeln zu Reisezeiten treffen Zu diesen allgemeinen Vorgaben des BAG sind jedoch individuelle Ausnahmen möglich. So kann die Vergütung von Reisezeiten, die außerhalb der regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit anfallen, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individualvertraglich abweichend geregelt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Arbeitsverträge in der Regel formularmäßig verwendet werden. Daher wird es wohl nicht ausreichend sein, Reisezeiten aus der vergütungspflichtigen Arbeitszeit vollständig auszunehmen. Hierin dürfte eine unangemessene Benachteiligung zu sehen sein (§ 307 Abs. 1, 2 BGB). Bezahlung nach bea.aero. Abweichende Vergütung für Reisezeiten ist möglich Daher sollte die einzelvertragliche Regelung zur Vergütung von Dienstreisen grundsätzlich eine Vergütungspflicht vorsehen. Diese könnte allerdings der Höhe nach von der Vergütung für die Haupttätigkeit abweichen. Bei der individualvertraglichen Vereinbarung der Vergütungspflicht von Reisezeiten ist jedoch auch zu bedenken, dass diese gegebenenfalls nach dem Günstigkeitsprinzip durch für den Arbeitnehmer bessere Regelungen in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag verdrängt werden können.
LAG gehe es deshalb auch im Verhältnis des MTV BAP/DGB zum MTV F – oder zu anderen Bestimmungen in Einsatzbetrieben – nicht um eine Besser- oder Schlechterstellung der Zeitarbeitnehmer, sondern es handele sich um andere Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf einen Nachtzuschlag. Dies werde schon daraus deutlich, dass der MTV F zwar einerseits für die Gewährung eines solchen verlange, dass mindestens zwei Stunden in der Nachtzeit gearbeitet werden müsse. Andererseits gelte aber bereits die Zeit ab 22:00 Uhr als Nachtzeit im tariflichen Sinne. Der MTV BAP/DGB hingegen lasse die maßgebliche Nachtzeit erst um 23:00 Uhr beginnen, enthalte aber hinsichtlich der erforderlichen geleisteten Arbeitszeit während der Nacht keine Untergrenze. Tarifrechner. Selbst wenn aber Zeitarbeitnehmer durch den MTV BAP/DGB in bestimmter Hinsicht bessergestellt würden als die Belegschaft im Kundenbetrieb, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Es gebe nämlich keinen Auslegungsgrundsatz für Tarifverträge in der Arbeitnehmerüberlassung, nach dem Zeitarbeitnehmer generell und in keiner Hinsicht bessergestellt werden dürften als die Beschäftigten im Einsatzbetrieb.
2018, Az. 5 AZR 553/17) nicht mit der Frage nach der arbeitsschutzrechtlichen Einordnung von Reisezeiten gemäß den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beschäftigt. Die Frage nach der Vergütungspflicht von Reisezeiten beantworten die Richter in ihrer Entscheidung jedoch wie folgt: Reisezeiten, die erforderlich waren, sind vom Arbeitgeber zu vergüten. Der Arbeitnehmer trägt für die Erforderlichkeit der Reisezeiten die Darlegungs- und Beweislast. Vergütung von Reisezeiten: Was gilt bei Dienstreisen? | Personal | Haufe. Arbeitnehmer muss Erforderlichkeit von Reisezeiten darlegen Gibt der Arbeitgeber Reisemittel und -verlauf vor, genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, welcher Zeitaufwand ihm im Einzelnen durch die Vorgaben entstanden ist. Dann ist es Sache des Arbeitgebers, die Tatsachen vorzubringen, aus denen sich ergeben soll, dass der vom Arbeitnehmer behauptete Zeitaufwand zur Einhaltung der Vorgaben nicht erforderlich war. Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hinsichtlich Reisemittel und/oder Reiseverlauf Wahlmöglichkeiten lässt, muss der Arbeitnehmer die Umstände darlegen, aus denen sich ergeben soll, dass er sich für den kostengünstigsten Reiseverlauf entschieden hat oder aufgrund welcher persönlichen Umstände dieser nicht zumutbar war.
Das BAG hob die klageabweisenden Entscheidungen des ArbG Darmstadt und des Hess. LAG auf und gab der Klage statt. Die Klägerin habe gem. § 7. 2 MTV BAP/DGB i. V. m. § 9 Ziff. 1) lit. b) MTV F einen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag für die im Streitzeitraum in der Zeit zwischen 05:00 und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden. Der Umstand, dass für die Beschäftigten des Einsatzbetriebs nach § 9 Ziff. b) MTV F erst eine Nachtarbeit von zwei Stunden anspruchsauslösend sei, sei für den Anspruch nach § 7. 2 MTV BAP/DGB ohne Bedeutung. Dies ergebe eine Auslegung der maßgeblichen Tarifnorm. Bereits der Wortlaut der Tarifbestimmung, von dem vorrangig auszugehen sei, spreche für ein solches Verständnis. Bezahlung nach ba.com. § 7 MTV BAP/DGB trage die Überschrift "Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit/Zuschläge". 2 Abs. 1 MTV BAP/DGB definiere dabei nicht nur – anders als beispielsweise § 2 Abs. 3 ArbZG – danach, was als Nachtzeit im Tarifsinne gelte, sondern fixiere, dass Nachtarbeit die Arbeit in der Zeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr sei.