Eine konkrete Nachfrage nach den Rechtsgrundlagen für die Erhebung und Verarbeitung der Steuer-ID ergab, dass das Hauptzollamt die Verwendung der Steuer-ID auf Art. 39 UZK und Art. 24 (1) Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 stützen will. Problematisch jedoch bleibt, dass in den vorgenannten Vorschriften die Verwendung der Steuer-ID nicht explizit angeordnet oder gestattet wird. Eine solche ausdrückliche Gestattung oder Anordnung durch ein Gesetz ist aber nach § 139 b AO Voraussetzung einer Verwendung der Steuer-ID. ATLAS - Zollverfahren - AEO - IHK Region Stuttgart. Anfrage bei einer Landesaufsichtsbehörde Schließlich haben wir auch direkt bei einer für einen unserer Kunden zuständigen Landesaufsichtsbehörde nachgefragt und um die dortige Einschätzung gebeten. Dort hatte man offenbar bereits eine ganze Reihe weiterer Anfragen erhalten, teilte uns allerdings mit, dass die Prüfung der Rechtslage durch die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erfolgen habe. Diese sei schließlich die für das Hauptzollamt zuständige Aufsichtsbehörde.
Früher nahm Sie die Zollverwaltung in ihren Monitoringplan auf, sofern Sie AEO waren oder eine Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren besaßen. Mit Anwendung des UZK wurde dieses Monitoring auf sämtliche Bewilligungen ausgeweitet (z. B. nun auch bei aktiver Veredelung, Zolllagerverfahren, zugelassener Empfänger oder etwa zugelassener Ausführer (ehemals ZA, jetzt SDE)). In Art. 23 Abs. 5 UZK heißt es dazu: Die Zollbehörden überwachen "die Bedingungen und Voraussetzungen, die der Inhaber einer Entscheidung erfüllen muss. Sie überwachen ferner, dass die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden". Sind Sie Inhaber einer zollrechtlichen Bewilligung, aber kein AEO, werden Sie künftig trotzdem wie ein AEO von der Zollverwaltung überwacht. Bewilligungsinhaber müssen Prozesse AEO-analog organisieren. Als Inhaber von zollrechtlichen Bewilligungen wurden Sie mit Anwendung des UZK verpflichtet, die Zollverwaltung über für die Entscheidung relevante unternehmensinterne Vorkommnisse zu unterrichten.
Bei kleineren Unternehmen ist das Monitoring meist überschaubar und erfordert keinen übermäßigen Aufwand. Bei größeren Unternehmen mit mehreren Standorten und vielen Zollbewilligungen ist es jedoch ratsam, einen straffen Plan für die Verwaltung und Führung des Beleghefts festzulegen, an den sich alle Beteiligten des Unternehmens genau zu halten haben. Geschieht dies nicht, ist die Gefahr groß, dass der Zollleiter im Laufe der Zeit den Überblick verliert und nicht mehr genau weiß, welchen Informationsstand das Hauptzollamt hat. Stellt sich bei einer Überprüfung heraus, dass die Angaben nicht mehr auf dem neusten Stand sind, kann dies für das Unternehmen eine Aussetzung oder gar einen Entzug der Bewilligung bedeuten, was mit erheblichen Nachteilen wie etwa Verzögerungen in der Lieferkette einhergehen kann. So behalten Sie die Übersicht bei Zollbewilligungen Um die Übersicht über die Zollbewilligung(en) des Unternehmens zu bewahren, empfiehlt sich ein unternehmensinternes Ablagesystem, welches streng verwaltet wird.