In dem Paradebeispiel schlägt der Täter sein Opfer zunächst ohne Wegnahmevorsatz zusammen und entschließt sich erst nachdem das Opfer am Boden liegt, ihm die Geldbörse zu entwenden. Teilweise wird in der Literatur dazu vertreten, dass auch in diesen Fällen der erforderliche Finalzusammenhang gegeben ist, da die ursprünglich durch Gewalt geschaffene Zwangslage noch im Moment der Wegnahmehandlung andauert und somit dem aktiven Einsatz eines Nötigungsmittels gleichgestellt werden kann. Schließlich sei der Täter aufgrund seiner aus pflichtwidrigen Vorverhalten folgenden Garantenstellung dazu verpflichtet, die Gewalteinwendung zu beenden. Dieser sehr extensiven Auslegung ist allerdings nicht beizupflichten, da die Nichtbeendigung der fortwirkenden Gewalt nicht mit einem Unterlassen gleichgestellt werden kann. ᐅ GEWALTSAME WEGNAHME – 18 Lösungen mit 4-15 Buchstaben | Kreuzworträtsel-Hilfe. Dies würde schon dem Unrechtsgehalt nach nicht der Gewaltanwendung durch positives Tun entsprechen. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) stellt die bloße Ausnutzung einer geschaffenen Zwangslage keinen Raub dar, wenn die Gewalthandlung nicht schon mit Wegnahmevorsatz herbeigeführt worden ist.
Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall gewesen. Der Bundesgerichtshof änderte die Verurteilung des Angeklagten daher in eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung ab und hob den Strafausspruch auf. Fazit Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass nicht jede gewaltsame Wegnahme eines Handys den Tatbestand des Raubes erfüllt. Es ist daher wichtig, stets zu prüfen, aus welchem Zweck das Handy weggenommen wurde und auch, was danach mit dem Handy geschah. Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wegnahme mit gewalt map. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Raubes strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
Länge und Buchstaben eingeben Weiterführende Infos Eine kurze Antwort: Die Lösung BERAUBUNG hat lediglich 9 Buchstaben und zählt deshalb zu den eher kürzeren Lösungen in der Kategorie. Hier findest Du den Auszug von u. U. Passenden Lösungen: Raub Raeuberei Beraubung Lösung zur Rätsel Frage: "gewaltsame Wegnahme" Eine denkbare Lösung zur Frage "gewaltsame Wegnahme" ist BERAUBUNG (ingesamt 3 Lösungen gespeichert). Die oben genannte Frage kommt eher selten in Themenrätseln vor. Darum wurde sie bei erst 7 Mal von Nutzern gesucht. L▷ GEWALTSAME WEGNAHME - 4-15 Buchstaben - Kreuzworträtsel Hilfe. Das ist recht wenig im direkten Vergleich zu anderen Rätselfragen aus derselben Kategorie. Beginnend mit dem Zeichen B hat BERAUBUNG gesamt 9 Zeichen. Das Lösungswort endet mit dem Zeichen G. Mit über 440. 000 Rätsel-Hinweisen und ungefähr 50 Millionen Seitenaufrufen ist die große Kreuzworträtsel-Hilfe Deutschlands.
Dadurch, dass er die Gewalt zunächst lediglich angewandt hat, weil er mit der Dienstleistung der Prostituierten nicht zufrieden war, fehlt es am erforderlichen Finalzusammenhang. Raub – Wann handelt ein Täter bei der gewaltsamen Wegnahme eines Handys mit Zueignungsabsicht?. Auch fortwirkende Gewalt konnte der BGH hier nicht annehmen, da keine Äußerungen oder Handlungen des Angeklagten festgestellt worden sind, die auf eine Drohung mit weiterer Gewalt hätten schließen lassen können. Allein der Umstand, dass er die Angst der Geschädigten ausnutzte, ohne ihr erneut zu drohen, reicht für die Annahme des Finalzusammenhangs nicht aus. Auch wenn es auf den ersten Blick aufgrund der Verhaltens des Beschuldigten ungerecht erscheinen könnte, ihn nicht wegen Raubes zu verurteilen, muss unter Berücksichtigung der Deliktsart und der davon abhängigen Strafe eine sehr genaue Prüfung des finalen Zusammenhangs vorgenommen werden (Raub ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wohingegen der Diebstahl ein Vergehen ist und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden kann).
BGH 1 StR 398/15 (20. 01. 2016) Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen schweren Raubes verurteilt. Gegen diese Verurteilung legte er Revision ein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Verhalten des Angeklagten nicht als Raub zu bewerten ist. Der Bundesgerichtshof verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Landgericht München. Wegnahme mit gewalt en. Er hatte dem Geschädigten mehrfach mit einem Fleischhammer auf den Kopf geschlagen, wodurch der Geschädigte erheblich verletzt wurde. Anders als der Angeklagte erwartet hatte, verlor der Geschädigte aber nicht das Bewusstsein. Der Geschädigte entfernte sich etwas vom Angeklagten, woraufhin dieser eine Kette und das Smartphone des Geschädigten an sich nahm, um diese Sachen für sich zu behalten. Voraussetzung für einen Raub ist, dass der Täter die Gewalt oder Drohung anwendet, um eine Wegnahme zu ermöglichen. Das lag hier nach Auffassung des Landgerichts und auch des Bundesgerichtshofes vor. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist es aber darüber hinaus erforderlich, dass der Geschädigte durch das Nötigungsmittel (also die Gewalt oder Drohung) die Dispositionsfreiheit über die Sache, die weggenommen wird, verliert.
Dagegen reiche lediglich psychisch vermittelter Zwang nicht aus. Nach der Vorstellung des Angeklagten habe in dem von den Haupttätern beabsichtigten Vorgehen keine Gewalt gegen den Fleischgroßhändler vorgelegen. Der zweite eingesetzte Pkw sollte sich im Bereich einer Ampel vor das Auto des Fleischgroßhändlers setzen und dieses entweder abbremsen oder bei Grünlicht stehen bleiben, sodass eine Weiterfahrt des Fleischgroßhändlers verhindert gewesen wäre. Bei der vom Angeklagten vorgestellten Verkehrssituation fehle es also jedenfalls an einem körperlich wirkenden Zwang bei dem Fleischgroßhändler, da das langsame Abbremsen an einer Ampel oder das schlichte Stehenbleiben des Fahrzeugs bei diesem zu keinen körperlichen Auswirkungen führe. Die von dem vorliegenden Abbremsvorgang ausgehende Zwangswirkung gehe mithin nicht über einen lediglich psychisch vermittelten Zwang hinaus. Wegnahme mit gewalt de. Darüber hinaus sei das von dem Angeklagten vorgestellte Tatbild nicht durch körperliche Kraftentfaltung in Form der Blockade geprägt, sondern maßgeblich durch List, Schnelligkeit oder Geschicklichkeit, um einen etwaigen Widerstand von vorneherein zu verhindern.