Lassen Sie sich eine genaue Anweisung schriftlich geben: klare Vorgaben zu Anlass bzw. Zeitpunkt der Verabreichung Dosierung Art der Verabreichung Fakt 3 zur Verabreichung von Medikamenten: Diese Einwilligung ist in Notfällen nicht nötig. In akuten Notfällen sind Sie nicht auf die schriftliche Einwilligung der Eltern angewiesen. Ist Ihr Schüler ansprechbar und in der Lage zu entscheiden, müssen Sie sich allerdings seine Einwilligung einholen. Pädagogisches Material und Downloads. Ist dies nicht der Fall, liegt es in Ihrem pflichtgemäßen Ermessensspielraum: Können Sie durch die Gabe des Medikaments eine akute Gefahr von Ihrem Schüler abwenden? Dann tun Sie es. Generell ergreifen Sie Maßnahmen über die allgemeinen Erste-Hilfe-Maßnahmen hinaus am besten nur dann persönlich, wenn ein Warten auf den Notarzt oder eine Lehrkraft mit heilpflegerischer Zusatzausbildung nicht möglich ist. Fakt 4 zur Verabreichung von Medikamenten: Für Tabletteneinnahme sind Sie nicht zuständig. Muss Ihr Schüler regelmäßig Tabletten während der Unterrichtszeit einnehmen, so ist es Aufgabe des Kindes, in Zusammenarbeit mit seinen Eltern dafür selbst zu sorgen.
Lassen Sie sich über mögliche Risiken und Komplikationen informieren, woran Sie zum Beispiel einen allergischen Schock erkennen und welche Hilfsmaßnahmen und Notfallbehandlung erforderlich sind, wie zum Beispiel ein Medikament geben. Treffen Sie mit den Eltern oder Sorgeberechtigten eine schriftliche Vereinbarung. Sie stellt die privatrechtliche Grundlage dar. Diese Einverständniserklärung sollte so klar und deutlich wie möglich formuliert sein. Sie können die Anweisung des Arztes oder der Ärztin und die Erklärungen von Eltern und pädagogischen Fachkräften auch zusammen in einem Dokument festhalten. Vollmacht zur verabreichung von notfallmedikamenten und. Lassen Sie Medikamente nur durch unterwiesene Personen geben. Sollte keine der unterwiesenen Personen zur Verfügung stehen, kann das Kind entweder an dem Tag nicht betreut werden oder Sie lassen sich aktuelle Absprachen von den Eltern schriftlich bestätigen. Bewahren Sie Medikamente richtig auf. Das heißt, dass sie an einem sicheren, für Medikamente geeigneten Ort aufbewahrt werden (Medikamentenschrank), mit Name des Kindes versehen sind und ihnen möglichst eine Kopie der ärztlichen Anweisungen zur Verabreichung beigelegt ist.
Sparen Sie Ihr Pflegegeld. Medikamentengabe auf Rezept anstatt über die Pflegesachleistungen Die Medikamentengabe wird bei pflegebedürftigen Menschen häufig über die Pflegesachleistungen abgerechnet. Dabei ist das eine Leistung auf Rezept. Wird die Medikamentengabe über den Pflegedienst abgerechnet, geht Ihnen das vom Pflegegeld ab. Wer regelmäßig Medikamente nimmt, muss darauf achten, dass er diese planmäßig einnimmt. Je mehr Medikamente eingenommen werden müssen und je länger der Medikamentenplan ist, umso schwieriger wird es, die Medikamente korrekt zusammenzustellen. Deshalb kann man die Medikamentengabe auf ärztliche Verordnung erhalten. Vollmacht zur verabreichung von notfallmedikamenten di. Das ist zum Beispiel dann wichtig, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, sich die Medikamente selbst zu richten oder zusammenzustellen. Zu groß wäre die Gefahr, dass die verordneten Medikamente falsch und unregelmäßig eingenommen werden. Deshalb gibt es in der häuslichen Krankenpflege die Möglichkeit der Medikamentengabe auf Rezept. Was versteht man unter Medikamentengabe?
Damit die Erzieherinnen rechtlich abgesichert sind, müssen die Eltern einen vom Arzt ausgefüllten Therapie- und Notfallplan unterschreiben. Entsprechende Vordrucke finden Sie hier: Notfallplan Asthma Notfallplan allergischer Schock Zum Thema Epilepsie finden Sie hier wertvolle Hinweise: Epilepsie-Lehrerpaket. Außerdem finden Sie unter diesem Link ein ganzes Informationspaket zum Thema Epilepsie. Es ist zwar für den Schulalltag ausgelegt, kann aber problemlos auf die Situation in der Kita übertragen werden. Medikamentengabe auf ärztliche Verordnung. Sehr hilfreich ist die Infobroschüre des PINA (Präventions- und Informationsnetzwerk Allergie/Asthma). "Medikamentenabgabe in der Kindertagesstätte" Info-Broschüre der Unfallkasse Nord mit Formular zur Ermächtigung durch die Eltern/Sorgeberechtigten Download (pdf, 380 KB) Merkblatt zur Verabreichung von Medikamenten in Tageseinrichtungen für Kinder Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz, Landesjugendamt Rheinland-Pfalz Download (pdf, 380 KB)
Die Krankenkasse argumentierte, eine allgemeine Beaufsichtigung des Kindes sei ausreichend, lebensbedrohliche Situationen seien nicht zu erwarten. Gericht: Lehrer sind in Notfällen zur Hilfeleistung verpflichtet Lehrer und Erzieher können auch an Förderschulen nicht zur regelmäßigen Medikamentenabgabe verpflichtet werden können. Auch sie trifft jedoch die allgemeine Hilfepflicht in Notfällen (§ 323c StGB). Für die Lehrer und Erzieher der im vorliegenden Fall betroffenen Schülerin gilt in dieser Hinsicht nichts anderes als für Lehrer und Erzieher anderer Schüler, die beispielsweise an Allergien, Asthma, Diabetes oder Epilepsie erkrankt sind. Vollmacht zur verabreichung von notfallmedikamenten video. Die Hilfepflicht kann auch die Abgabe eines Notfallmedikaments umfassen, dessen Anwendung keiner medizinischen Ausbildung bedarf. Gerade Schulen für Kinder mit besonderem Förderbedarf, der oft im Zusammenhang mit schweren Erkrankungen steht, müssen sich auf solche Situationen durch Fortbildungsmaßnahmen sowie Absprachen mit den Sorgeberechtigten der betreffenden Kinder einstellen.
Nur bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schocks könnte der Unfallversicherungsträger unter Umständen Regressmöglichkeiten (§ 110 SGB VII) prüfen. Lehrer müssen im Notfall Medikamente verabreichen | Öffentlicher Dienst | Haufe. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn nicht einmal naheliegende Überlegungen vorgenommen wurden. Nach unserer Einschätzung dürfte das im Schulbereich zum Beispiel nur dann anzunehmen sein, wenn sich keine Gedanken über ein Notfallmanagement gemacht werden, mit den Mitschülern das Thema nicht angesprochen und der Caterer nicht ausreichend informiert wird. Entgegen der immer noch zu findenden Darstellung in Erste-Hilfe-Fortbildungen, dass die Gabe von Medikamenten durch Lehrer und Erzieher aus haftungstechnischen Gründen vermieden werden sollte, ist das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung wegen der Nicht-Anwendung des AAI deutlich höher als das Risiko, wegen einer Körperverletzung bei der vielleicht falschen Anwendung verurteilt zu werden. Auch wenn letzteres womöglich tatsächlich eine Körperverletzung darstellt, wird die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wohl wegen §34 (rechtfertigender Notstand) einstellen, während, die Verweigerung der Medikamentengabe als unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) eingestuft und mit einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert werden kann.
Es ist ratsam, dass der Schüler ggf. von seinen Eltern begleitet wird oder ein Kollege mit heilpflegerischer Ausbildung Sie bei Ihren Unternehmungen mit Ihrer Klasse begleitet. Fakt 8 zur Verabreichung von Medikamenten: Das sollten Sie tun, wenn Ihr Schüler sein Medikament nicht nimmt. Nimmt Ihr Schüler das Medikament nicht ein, ergeben sich für Sie 2 Möglichkeiten: Ist dadurch keine Gefahr für die Gesundheit abzusehen, müssen Sie dies hinnehmen. Ist dies allerdings gesundheitsgefährdend, ist es Ihre Pflicht, umgehend eine Kontaktperson zu informieren. Fazit: Als Lehrkraft haben Sie im Rahmen Ihrer schulischen Aufgabenwahrnehmung eine Hilfspflicht Ihren Schülern gegenüber. Ist offensichtlich, dass diese mehr umfassen könnte als die allgemeinen Erste-Hilfe-Maßnahmen, sollten Sie konkrete Vorgehensweisen und eine Haftungsfreistellung mit den Eltern schriftlich festhalten.