1. Examen/ZR/Deliktsrecht Prüfungsschema: § 18 StVG A. Voraussetzungen I. Rechtsgutsverletzung Leib, Leben, Gesundheit, Eigentum II. Bei Betrieb eines KfZ 1. KfZ, § 1 II StVG Alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. 2. Bei Betrieb Problem: Ruhender Verkehr (wie bei § 7 I StVG) III. Fahrzeugführer Fahrzeugführer, § 18 StVG. Fahrzeugführer ist, wer das Fahrzeugm nur vorübergehend nutzt. IV. Verschulden Vermutet, § 18 I 2 StVG V. Kein Ausnahme § 7 II, III StVG §§ 8, 8a SVG B. Prüfungsschema 18 stvg. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB; §§ 9-13 StVG Berücksichtigung des Mitverschuldens, § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB Auch Schmerzensgeld, § 11 S. 2 StVG Höchstbeträge, § 12 StVG
724) 4. Anspruch gegen den Halter des Fahrzeugs nach § 7 StVG (= Haftung ohne Verschulden mit Haftungshöchstgrenzen) (Prüfungsschema unten Rn. 714) Da der Anspruch gegen den Fahrer nach § 18 StVG die Merkmale des § 7 Abs. 1 StVG voraussetzt (siehe Wortlaut des § 18 StVG: " in den Fällen des § 7 Abs. 1... "), liefere ich Ihnen das Prüfungsschema für diesen Anspruch im Anschluss an die Erörterung des § 7 StVG. 702 Nach § 833 S. 2 haftet der Halter eines Nutztieres für Schäden, die dieses Tier einem Dritten zufügt, aus widerleglichem vermutetem Verschulden. Anspruch aus § 7 StVG - Schuldrecht Besonderer Teil 3. § 834 lässt den Tieraufseher (z. : Inhaber einer Tierpension) ebenso haften. 703 In diesem Zusammenhang müssen Sie zwei Definitionen kennen: Definition Hier klicken zum Ausklappen Luxustiere sind einmal alle Tiere, die keine Haustiere sind, oder zwar solche sind, jedoch nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind. Buck-Heeb Besonderes Schuldrecht 2 Rn. 290. Der gleiche Hund ist also ein Luxustier, wenn er "nur" aus Liebhaberzwecken gehalten wird, jedoch kein solches, wenn er z. als Wachhund auf dem Betriebsgelände eingesetzt ist.
II. Anspruch aus § 7 StVG 714 Prüfungsschema Hier klicken zum Ausklappen I. Anspruchsentstehung 1. Rechtsgutsverletzung 2. Ausnahmen nach § 8 StVG Rn. 718 3. Verursachung "bei dem Betrieb" des KFZ (= Verwirklichung der "spezifischen" Betriebsgefahr) 4. Haltereigenschaft des Anspruchsgegners 5. Kein Ausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG 6. Ersatzfähiger Schaden 7. Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff. und Modifikationen nach StVG II. Rechtsvernichtende Einwendungen III. Durchsetzbarkeit 715 Video wird geladen... Falls das Video nach kurzer Zeit nicht angezeigt wird: Anleitung zur Videoanzeige Der § 7 StVG ist in gewisser Weise der Prototyp des Gefährdungshaftungstatbestandes. Jura online lernen - juracademy.de. Autofahren ist gefährlich und deshalb soll der Geschädigte vom Halter Schadenersatz erhalten, wenn beim Betrieb eines Autos ein Schaden an bestimmten Rechtsgütern entsteht. Der Einwand, Halter und Fahrer treffe am Unfall keine Schuld, greift nicht und schließt die Haftung des Halters grundsätzlich nicht aus. Die Umstände des Unfalls können nur ausnahmsweise in besonderen Einzelfällen über §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG zu einem Haftungsausschluss führen.
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Die Haftung entspricht der Haftung gemäß § 7 I StVG. Aus taktischen gründen ist die Prüfung daher stets mit dem Nächsten am Tatgeschehen zu beginnen. So kann im Rahmen der Prüfung des § 115 StVG nach oben verwiesen werden. Die Versicherung wird neben dem Halter und ggf. dem Fahrer mit verklagt. Prüfungsschema 18 stg sciences. IV. 4 VVG (Gesamtschuldnerschaft) Gemäß § 115 S. 4 VVG haften die Versicherung, der Halter und gegebenenfalls auch der Fahrer als Gesamtschuldner. Es handelt sich hierbei um einfache Streitgenossen.
7. Zurechenbares Verhalten des Anspruchstellers Letzter Prüfungspunkt ist das zurechenbare Verhalten des Anspruchsstellers. Unter diesem Punkt wird geprüft, inwieweit der Anspruchssteller sich selbst eigenes zurechenbares Verhalten anrechnen lassen muss. Bei Verkehrsunfällen geht es dabei regelmäßig um die Betriebsgefahr. Im Rahmen des zurechenbaren Verhaltens sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: der Anspruchsteller ohne Kraftfahrzeug und der Anspruchsteller mit eigenem Kraftfahrzeug. a) Anspruchsteller ohne Kraftfahrzeug, §§ 9 StVG, 254 I, 276 BGB Der Anspruchsteller ohne Kraftfahrzeug betrifft Fälle, in denen ein Fußgänger oder Radfahrer am Unfall beteiligt ist. In diesem Fall richtet sich die Zurechnung nach den §§ 9 StVG, 254, 276 BGB. Es geht mithin um das Mitverschulden des Anspruchstellers. Dies führt zu einer Haftungsquotenberechnung, in welcher die Beiträge von Halter und Anspruchsteller ermittelt werden. Prüfungsschema 18 svg.png. Auf Seiten des Halters ist die Betriebsgefahr in die Abwägung einzustellen.