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(MTD 11/2010) Der GKV-Spitzenverband hat Empfehlungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln erlassen. Die Empfehlungen enthalten eine Präambel, eine Beschreibung der Kriterien zur Erfüllung der Anforderungen, die nicht erfassten Bereiche, Bestandsschutzregelungen und Hinweise auf Vertriebswege, Versorgungsbereiche sowie für Betriebsbegehungen. MTDialog fasst die Empfehlungen zusammen. Präambel In der Präambel wird darauf hingewiesen, dass Leistungserbringer zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln eine fachlich-berufliche Befähigung haben und über eine fachgerechte räumliche sowie sachliche Ausstattung verfügen müssen. 14. Fortschreibung Präqualifizierung. Es wird darauf verwiesen, dass die Kassen vor Vertragsabschluss mit einem Leistungserbringer die Einhaltung der notwendigen Anforderungen überprüfen müssen. Eine solche Einzelfallprüfung kann aber entfallen, wenn der Leistungserbringer ein Präqualifizierungsverfahren durchlaufen hat, das von allen Kassen anzuerkennen ist.
Dabei müssen Hilfsmittelleistungserbringer nachweisen, dass sie eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach Abs. 1 Satz 3 sicherstellen. Die Leistungen im Hilfsmittelbereich sind vielfältig. Entsprechend komplex und auf die jeweiligen Hilfsmittel zugeschnitten ist der Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbands. Die Eignungskriterien umfassen fachliche, persönliche, räumliche und sachliche Voraussetzungen. Leistungserbringer müssen sie erfüllen, wollen sie Vertragspartner der Krankenkassen gemäß § 127 SGB V werden und Leistungen abrechnen. Was beinhaltet der Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbands und wo kann man ihn einsehen? Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands werden fortlaufend an die sich stetig ändernden Rahmenbedingungen angepasst. FAQ | Präqualifizierung. So gilt ab dem 1. 1. 2022 bereits die 14. Fortschreibung der Eignungskriterien. Sie trägt den Änderungen in den Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V Rechnung. Die aktuell geltenden Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands können hier eingesehen werden.
Grundlage für die Erteilung einer Präqualifizierung sind die Vorgaben der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) sowie die vom GKV-Spitzenverband herausgegebenen Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen und der Kriterienkatalog. Hier sind die Versorgungsbereiche, die Eignungskriterien und die Art der Nachweisführung beschrieben. Diese Kriterien bestehen aus fachlichen, persönlichen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen, die von Ihnen als Leistungserbringer zur Erlangung einer Präqualifizierung erfüllt werden müssen. Die Empfehlungen gemäß §126 Absatz 1 Satz 3 SGB V und den zugehörigen aktuellen Kriterienkatalog finden Sie hier. Wenn Sie mit mdc als Präqualifizierungsstelle zusammenarbeiten, erhalten Sie einen für die vorgesehenen Versorgungsbereiche individualisierten Anforderungskatalog. PräQ - Downloads. Somit entfällt die mühsame Suche im umfangreichen Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbands. Welche Anforderungen konkret auf Sie zutreffen, hängt von der Wahl der Versorgungsbereiche, also vom Umfang Ihres Leistungsangebotes ab.
05. Oktober 2015 Der GKV-Spitzenverband hat am 31. August 2015 mit Wirkung ab 1. September 2015 die Empfehlungen für die Präqualifizierung zum fünften Mal fortgeschrieben. Im Rahmen dieser Fortschreibung wurden das Nachqualifizierungskonzept für die Fachliche Leitung Rehatechnik der MTAE in die Empfehlungen aufgenommen. Weiterhin wurde die EGROH-Service GmbH als Schulungs- und Prüfungsinstitution für diverse (Nach-) Qualifizierungsmaßnahmen aufgenommen. FORUM Gesundheit Unna wurde als Prüfinstitution für die Nachqualifizierungen für die Versorgungsbereiche 11A und 11B sowie 12A i. V. m. 27A anerkannt. Nachqualifizierungen sind nur für die Leistungserbringer, die die Anforderungen an den Bestandsschutz erfüllen, möglich. Der Bestandsschutz wird zum 31. Dezember 2015 auslaufen. Eine Nachqualifizierung nach diesem Termin ist nicht möglich.
Der GKV-Spitzenverband hat mit Wirkung ab dem 01. 01. 2011 Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V abgegeben. Anlass der nunmehr 14. Fortschreibung waren zum einen Änderungen in den Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V, die nun in den Versorgungsbereichen der o. a. Empfehlungen nachvollzogen wurden. Insbesondere wurde die Fortschreibung der Produktgruppe 25 "Sehhilfen" des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V in den Kriterienkatalog übertragen. Darüber hinaus wurde aufgrund der Komplexität der diabetischen Fußversorgung hierfür ein eigener Versorgungsbereich, hier der Versorgungsbereich 31F geschaffen. Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 6 SGB V gelten § 126 und § 127 SGB V auch für bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung. Entsprechende Eignungskriterien für die Versorgung der Versicherten mit Trink- und Sondennahrung sind in dem nun neugeschaffenen Versorgungsbereich 03F enthalten.
Gemäß § 126 Absatz 1a SGB V und DIN EN ISO/IEC 17065 sind die Präqualifizierungen zu überwachen. Dies geschieht in der Regel zweimal innerhalb von 5 Jahren. Auf den nachfolgenden Seiten erhalten Sie weiterführende Informationen zum Präqualifizierungsverfahren. Außerdem ist unser Präqualifizierungsverfahren in unserer Zertifizierungsvereinbarung beschrieben, die Sie hier herunterladen können.