Ein Versorgungsausgleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens kann in bestimmten Fällen rückgängig gemacht werden. Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 37 Versorgungsausgleichsgesetz ist ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht mehr aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Bereits gezahlte Beiträge die zu Zwecken des Versorgungsausgleichs bereits gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen. Abänderung versorgungsausgleich nach tod des berechtigten máster en gestión. Dieses so genannte Heimfall-Privileg ist im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichs im Jahre 2009 deutlich erweitert worden. Die 36-Monatsfrist Leider gilt § 37 Versorgungsausgleichsgesetz nicht unbeschränkt. Der Versorgungsausgleich wird nur rückgängig gemacht, wenn der Tod des geschiedenen Ehegatten maximal 36 Monate nach dem erstmaligen Rentenbezug eingetreten ist. Dieser Zeitpunkt kann im Falle der Scheidung vor dem Rentenalter durchaus Jahrzehnte nach Rechtskraft der Scheidung liegen, bei Scheidung unter Rentnern allerdings läuft die 36-Monatsfrist mit Rechtskraft der Scheidung bereits an, sofern unmittelbar nach Rechtskraft der Scheidung bei der ausgleichsberechtigten Person der Rentenbezug bereits infolge des Versorgungsausgleichs erhöht ist.
Die in den §§ 37, 38 VersAusglG geregelte Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person stellt einen Anwendungsfall der sog. Anpassung von Versorgungsausgleichentscheidungen dar. Wie der Versorgungsausgleich bei Tod des geschiedenen Ehegatten rückgängig gemacht werden kann. Die Vorschriften bewirken einen Stopp der auf den Versorgungsausgleich beruhende Kürzung der Versorgung des Ausgleichs pflichtigen (also etwa - bei der klassichen Hausfrauen-Ehe - des geschiedenen Ehemannes) im Falle des vorzeitigen Versterbens der ausgleichs berechtigten Person (also etwa der geschiedenen Ehefrau). Beispiel: Bei der klassischen Hausfrauen-Ehe (Alleinverdiener-Ehemann) betrifft die Anpassung wegen Tod regelmäßig den Fall, dass die geschiedene Ehefrau vor dem geschiedenen Ehemann verstirbt. (Symbolbild Gesetz nachlesen) Wie auch bei den anderen Fällen setzt die Anwendung der §§ 37, 38 VersAusglG zunächst das Vorliegen eines anpassungsfähigen Anrechts im Sinne des § 32 VersAusglG voraus. Somit kommen nur Anrechte bei öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern in Betracht. Beispiel: Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden etwa Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung ausgeglichen.
2. Rentenkürzungen können aber auch bei Unterschreitung dieser e-Jahres-Grenze bis zum Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten nur dann rückgängig gemacht werden, wenn es sich entweder um eine gesetzliche Rente oder um eine Pension des öffentlichen Diensts handelt. Bei Privatrenten oder Betriebsrenten kann die Kürzung nicht rückgängig gemacht werden. Das Gleiche gilt für Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst (BGH FamRZ 2013, 852). 3. Die Anpassung nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten findet nur auf Antrag statt, wird also nicht automatisch vorgenommen! Der Antrag auf Rücknahme der Kürzung ist beim Versorgungsträger zu stellen, nicht beim Familiengericht. Abänderung versorgungsausgleich nach tod des berechtigten master.com. Problem: Was ist, wenn der ausgleichspflichtige Ex-Ehegatte erst Jahre später vom Tod des geschiedenen Ehegatten erfährt? Kann dann eine rückwirkende Änderung verlangt werden? Nein! Eine Änderung kann immer erst ab dem Datum der Antragstellung erfolgen. Erfährt der ausgleichspflichtige Ex-Ehegatte erst sehr viel später vom Tod des anderen Ex-Ehegatten, bestehen aber möglicherweise Regressansprüche gegen die Erben des Verstorbenen.
Der zunächst vom Scheidungsverbund abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 23. 8. 1999 geregelt. Abänderung versorgungsausgleich nach tod des berechtigten master 2. [3] In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. 1966 bis zum 31. 1995 haben beide frühere Ehegatten Versorgungsanrechte erworben, und zwar der Antragsteller ein Anrecht auf beamtenrechtliche Versorgung bei dem weiteren Beteiligten zu 1 (Land Schleswig-Holstein) und die Ehefrau ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 2 (DRV Bund) sowie ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der weiteren Beteiligten zu 3 (VBL). Nachdem das Familiengericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers mit einem monatlichen Rentenbetrag von 4. 436, 61 DM und den Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau mit monatlichen volldynamischen Rentenbeträgen von 691, 53 DM (gesetzliche Rente) bzw. 45, 00 DM (Zusatzversorgung) ermittelt hatte, begründete es im Wege des Quasi-Splittings zulasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragstellers bei dem Land Schleswig-Holstein monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 31.
13. Juli 2016 Bei Scheidungen wird seit 1977 in der Regel ein sogenannter Versorgungs-ausgleich durchgeführt. Die Versorgungsanrechte der Ehegatten, die sie während der Ehe erworben haben, sollen im Grundsatz hälftig geteilt werden. 2009 wurde das Versorgungsausgleichsrecht umfassend reformiert. Verstirbt der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigte Ehegatte, also der, der etwas bekommen hat, kann der überlebende – geschiedene – Ehepartner gemäß § 37 VersAusglG beim Versorgungsträger beantragen, dass die Kürzung, die seine Anrechte durch den Versorgungsausgleich erfahren haben, sozusagen ausgesetzt werden. FF 10/2018, Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren und Tod eines Ehegatten | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Dies ist eine Härtefallregelung, die der Gesetzgeber in den Fällen vorgesehen hat, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstirbt. Voraussetzung ist aber, dass der Verstorbene nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat. Vor der Reform 2009 betrug die entsprechende Höchstbezugsdauer 24 Monate und es wurden auch andere Leistungen, etwa Reha-Leistungen angerechnet.
[6] Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. [7] I. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. [8] 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Abänderungsantrag des Antragstellers sei zulässig, weil eine nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG i. V. ABÄNDERUNG DES VERSORGUNGSAUSGLEICHES NACH TOD DES IM RAHMEN DES DURCHGEFÜHRTEN VERSORGUNGSAUSGLEICHS AUSGLEICHSBERECHTIGTEN EX-PARTNERS – Trossbach Geyer & Peterle. m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertänderung bei seiner Beamtenversorgung vorliege. Es sei aber nicht zu beschließen, dass seit dem 1. 2014 ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinde, sondern es habe eine externe Teilung des beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts und eine "saldierte Begründung" von Anrechten auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der verstorbenen Ehefrau zu erfolgen. [9] § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG sei im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht anzuwenden. Die Führung eines Rentenversicherungskontos für Verstorbene sei nicht systemwidrig, wie sich aus der Existenz von Hinterbliebenenversorgungen ergebe.
Unbeachtlich für die Berechnung der Frist sind Leistungen, die dem Grund oder der Höhe nach nicht auf dem Versorgungsausgleich selbst beruhen. Achtung: auch die Anrechte der ausgleichspflichtigen Person erlöschen Nach der Reform des Versorgungsausgleichs 2009 und der Abkehr von dem Grundsatz des Ausgleichs erhält auch die ausgleichspflichtige Person oftmals neue Anwartschaften von der ausgleichsberechtigten Person. Diese Anrechte erlöschen im Gegenzug, wenn die ausgleichsberechtigte Person innerhalb der 36-Monatsfrist verstorben ist, sofern es sich um Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, einer berufsständischen Versorgung, oder weiteren speziellen in § 32 Versorgungsausgleichs Gesetz geregelten Versorgungen handelt. Haben Sie weitere Fragen? Alexander Meier-Greve ist Rechtsanwalt in Berlin. Der Artikel ist aus der täglichen Beratungspraxis des Autors entstanden. Er soll nützliche Überblicksinformationen liefern, kann allerdings eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen.
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