978, 40 Vollzeit 38h Ausgebildete/r Pädagoge/in: brutto € 2. 473, 00 Vollzeit 38h Bewerbung: Informationen zum Datenschutz sind unter zu finden Bewerbungen per Email: Verein Aktion Tagesmütter OÖ E-Mail: Tel. : 0664/88 23 68 81 Zurück
Die Rechtsprechung betont aktuell erneut, dass die Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren unerlässlich ist – auch dann, wenn es um die Aufhebung der Betreuung geht: Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Verfahren bezüglich der Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will. (BGH, Beschluss v. 24. 08. 2016, AZ: XII ZB 531/15). Betreuung aufheben ärztliches attestation d'accueil. Ein Betroffener beantragte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, nach dessen Inhalt kein Veranlassung für eine weitergehende Betreuung gesehen wurde, die Aufhebung der für ihn seit längerem eingerichteten Betreuung. Das Betreuungsgericht gab daraufhin ein ärztliches Gutachten zu dieser Frage in Auftrag. Nach der Vorlage dieses Gutachtens (dies kam zu dem Ergebnis, dass eine Betreuung nach wie vor erforderlich sei) entschied das Gericht – ohne den Betroffenen selbst dazu anzuhören –, dass die Betreuung weiterhin bestehen bleiben sollte.
(1) 1 Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 2 Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist. (2) Hat das Gericht nach § 281 Abs. 1 Nr. 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll. (3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28. 08. Sozialpädagogische Assistentin oder Erzieher/in (w/m/i/t) zur besonderen Unterstützung bei der Betreuung von Integrationskindern in der Krippe in Teil- oder Vollzeit in Hamburg-Winterhude | Pestalozzi Stiftung Hamburg. 2013 ( BGBl. I S. 3393), in Kraft getreten am 01. 07. 2014 Gesetzesbegründung verfügbar