Dies sind Aufgaben, die dem Verfahrensbeistand nicht originär zugeteilt sind, sondern ihm durch das Gericht zusätzlich zugewiesen werden können. So kann das Gericht, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist, gem. § 158 Abs. 3 FamFG dem Verfahrensbeistand als zusätzliche Aufgabe Gespräche mit den Eltern oder weiteren Bezugspersonen des Kindes übertragen sowie die Aufgabe, am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Dabei können nur die eben genannten Aufgaben dem Verfahrensbeistand durch das Gericht erweitert zugeteilt werden. Verfahrensbeistand nicht neutral point. Eine zusätzliche Erweiterung auf andere Aufgaben als diese ist unzulässig. Eine Erweiterung des Aufgabenbereichs durch das Gericht auf Gespräche mit den Eltern und anderen Bezugspersonen kann sich in der Regel in der Praxis erübrigen, da insbesondere Kleinkinder noch bei mindestens einem Elternteil wohnhaft sind und damit ein Gespräch mit den Eltern als unvermeidlich und schon als originäre Aufgabe des Verfahrensbeistands angesehen werden kann.
* der erweiterte Auftrag des Verfahrensbeistandes dient auch der Kommunikation zwischen allen Beteiligten in einem Familienverfahren. Möglicherweise ist eben diese Aufgabe mit der Chance verbunden, scheinbare Gräben zwischen zerstrittenen Erwachsenen für die betroffenen Kinder zu überwinden… Eltern haben häufig seit der Trennung nicht mehr MITEINANDER geredet. Es existieren dann regelrecht parallele Welten. Zwar werden die gleichen Themen verwendet, aber der Blickwinkel ist scheinbar diametral. Jessica Weidenbach - Verfahrensbeistandsschaft. …Beispiele: Schilderungen, Daten, Tatsachenbehauptungen, Sorgen und Wünsche. Das Werkzeug des Verfahrensbeistandes ist dann das Gehör: Zuhören können ist eine wichtige Voraussetzung für die Anbahnung von Gesprächsebenen zwischen den Parteien. Dabei sollte es nicht um historische Aufarbeitung gehen, also keine "schmutzige Wäsche gewaschen" werden, sondern die wirklich wichtigen Punkte auszumachen, über die eine Fokussierung der Eltern zum Kind wieder gelingt. Idealerweise verfügt der geeignete Verfahrensbeistand daher über Techniken handlungsorientierter Kommunikation, um hier wie eine Art "Mediator" den Eltern behilflich zu sein.
Bei der vom Familiengericht Bestellten handelt es sich nicht um einen gemäß § 158 Abs. 1 FamFG geeigneten Beistand. In Kenntnis der im vorliegenden Fall manifesten langjährigen ideologischen Scharlatanerie der Iris Danquart muss davon ausgegangen werden, das sich zwischen der bestellenden Familienrichterin und dem Beistand eine kindeswohlferne, frevelhafte Symbiose entwickelt hat und die Bestellung gegen die Interessen des Kindes und die Grundrechte des Vaters gerichtet ist und einzig der Vorbereitung von Umgangsausschlüssen dient. Zur Verhinderung jeglicher Beziehungspflege zwischen dem Kind und seinen Vater liefert Frau Danquart, u. a. mit sogenannten Stellungnahmen, zuverlässig das Bestellte, vom Gericht Gewünschte - vaterfeindlich, mutterwohlorientiert und den Interessen des Kindes zuwider. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 kolportiert der Beistand ein weiteres Mal ein Gespräch mit dem Kind. Das Datum, der Ort und die Art des Gesprächs sind nicht dokumentiert. Kann ein Verfahrensbeistand wegen Befangenheit abgelehnt oder von seinen Aufgaben entbunden werden?. Insbesondere ist unklar, ob die Zusammenkunft mit der 15 Jährigen in den Räumlichkeiten des Beistandes, in der mütterlichen Wohnung oder in der Kanzlei des Anwalts der Mutter erfolgte und welche Personen zugegen waren.
Der Verfahrensbeistand kann weder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, noch ist er weisungsgebunden. Er kann jedoch bei Zweifeln an seiner Eignung abberufen werden. Hat der Verfahrensbeistand beispielsweise eine Strafanzeige gegen einen Elternteil erstattet, kann dies seine Entpflichtung rechtfertigen. Der Verfahrensbeistand ist ausschließlich den subjektiven Interessen des Kindes verpflichtet. Er ist aber in objektiv Hinsicht auch dem Kindeswohl verpflichtet. Auftrag. In welcher Art und Weise er sich mit dem Kind trifft, wie er es befragt und dabei dessen Willen ermittelt, unterliegt nicht den Weisungen des Gerichts. Es gibt dazu auch keine gesetzlichen Vorschriften. Das Vorgehen liegt im Ermessen des Verfahrensbeistands. Seine vielfältigen Möglichkeiten lassen konflikthafte Probleme mit anderen Verfahrensbeteiligten daher vorprogrammiert erscheinen. Dem Verfahrensbeistand kann seitens des Gerichts auferlegt werden, auf ein Einvernehmen zwischen den Eltern hinzuwirken. Im Rahmen dieser Aufgabe besteht für den Verfahrensbeistand auch die Möglichkeit, sich mit Dritten in Verbindung zu setzen.