Soweit solcheAnmerkungen in den Krankenunterlagen enthalten sind, sollten sie vorder Vervielfältigung abgedeckt werden. Möglichkeit zur Einsichtnahme kann ausreichend sein Ist eine Herausgabe von Originalunterlagen an denPatienten oder Dritte vom Zahnarzt nicht gewollt, können dieBehandlungsunterlagen zur Einsichtnahme in der Praxis für denPatienten bereitgehalten werden. Unter Umständen ist diesausreichend. In den meisten Fällen dürfte es aber notwendigsein, dass Kopien der Behandlungskartei sowie Duplikate derRöntgenbilder und/oder Modelle an den Patienten übergebenwerden, da der Patient in der Regel keine Möglichkeit hat, dieseKopien und Duplikate selbst herzustellen oder herstellen zu lassen. Herausgabe behandlungsunterlagen tierarzt kolumne. Die Herausgabepflicht von Duplikaten bzw. derAnspruch auf Einsichtnahme in die Unterlagen besteht auch im Falle deraußergerichtlichen Geltendmachung von Haftpflichtansprüchendes Patienten gegen den Zahnarzt. Im gerichtlichen Haftpflichtprozessdagegen ergibt sich aus der Zivilprozessordnung eine Pflicht zurVorlage der Originalunterlagen an das Gericht bzw. an den vom Gerichtbestellten Sachverständigen.
vom Tier- bis zum Verbraucherschutz Als Tierarzt übernehmen Sie die medizinische Versorgung von Haustieren. Darüber hinaus fungieren Sie bei der Betreuung großer Nutztierbestände als Partner und Kontrollinstanz für die Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie. Entsprechend komplex ist das Tierarztrecht, das zivil- und strafrechtliche Risiken birgt, etwa bei der Abgabe oder Anwendung eines Medikaments oder bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Tierseuchenfall. Wir betreuen Sie ganzheitlich mit unserem breit gefächerten Leistungsspektrum und halten Ihnen für Ihre tägliche Arbeit juristisch den Rücken frei. Herausgabe behandlungsunterlagen tierarzt berlin. Erwarten Sie engagierte Unterstützung im Tierarztrecht und in der erfolgreichen Führung Ihrer Tierarztpraxis – von der Gründung bis zur Praxisaufgabe oder Praxisnachfolge. sonstiges - Vortragstätigkeit für verschiedene Seminaranbieter, Veterinärakademien und Kongressveranstalter - Vortrags- und Vorlesungstätigkeit an veterinärmedizinischen Hochschulen - Vielzahl an Veröffentlichungen in verschiedenen Fachpublikationen.
Es hilft also unserem Käufer im Zweifel alles nichts, er muss auf seine Kosten das Pferd erneut der gleichen Untersuchung unterziehen, wenn der Verkäufer sich hartnäckig weigert, das Untersuchungsergebnis herauszugeben. Als Eigentümer des untersuchten Pferdes hat der Pferdekäufer auch einen Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsdokumentation (aus § 810 BGB) gegen die Pferdeklinik. Aber was tun, wenn diese sich hartnäckig weigert? „Tierarzt und Tierhalter“ - Eine manchmal gestörte Geschäftsbeziehung - hundkatzepferd. Auch hier bleibt im Zweifel nur eine Klage oder ein Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutz. Das ist für den Pferdeeigentümer natürlich höchst ärgerlich… Praxistipp: Soll im Rahmen der Nacherfüllung eines Kaufvertrages ihr Pferd tierärztlich untersucht werden oder gar in eine Pferdeklinik verbracht werden, ist es für Sie als Käufer ratsam, dabeizubleiben und in jedem Fall gegenüber den Tierärzten zu dokumentieren, dass Sie Eigentümer des untersuchten Pferdes sind. Ein Untersuchungsprotokoll nehmen Sie am besten gleich mit. Jennifer Stoll Rechtsanwältin
- Veröffentlichung des "Praxishandbuchs Tierarztrecht" sowie des Buches "Die Kaufuntersuchung des Pferdes" - Netz von spezialisierten Kooperationspartnern (Steuerberater, Finanzdienstleister, Versicherungsmakler, Fachunternehmen, Fortbildungseinrichtungen)
Das Urteil des VG verschafft dem Radiologen eine gewisse Rechts-sicherheit. Warum der Tierarzt Einblick in die Behandlungsakte geben muss (Dressur-Studien 04/2018). Problematisch ist jedoch die vom VG offengelassene Frage, in welchen Fällen die Vorlage von anonymisierten Patientenunterlagen ausreicht und wann der Radiologe zur Vorlage der vollständigen Unterlagen verpflichtet ist. Praxishinweis: Ist die Vorlage von anonymisierten Unterlagen für die Prüfzwecke der Ärztlichen Stelle ausreichend, so ist der Radiologe weder verpflichtet noch berechtigt, die nicht-anonymisierten Unterlagen vorzulegen, sodass er sich auch hier wieder in einem Entscheidungskonflikt befindet. Notwendigkeit der Anonymisierung abfragen Da die Ärztliche Stelle ihre Forderungen auch im Wege der Festsetzung von Zwangsgeldern durchsetzen kann, sollte der Radiologe nicht auf Konfrontationskurs gehen, sondern mit der Ärztlichen Stelle kooperieren. Verlangt diese die Herausgabe von patientenbezogenen Daten, so sollte er –am besten schriftlich – nachfragen, ob es nicht ausreicht, die verlangten Unterlagen in anonymisierter Form vorzulegen.