Missbräuchliche Kündigungsgründe In Artikel 336 Absatz 1 OR sind einige dieser Fälle von missbräuchlichen Kündigungsgründen aufgeführt, wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist. So können ähnlich schwerwiegende Kündigungsgründe als missbräuchlich angesehen werden, auch wenn sie nicht im genannten Rechtsartikel aufgelistet wurden. Kündigung aus Gründen der Persönlichkeit Eine Kündigung aus einem Grund, der in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers liegt, gilt in der Schweiz gemäss Artikel 336 Absatz 1a OR als rechtswidrig. Schadenersatz bei missbräuchlicher Kündigung - Arbeitsrecht-Aktuell. Zu den Gründen, die in der Persönlichkeit einer Vertragspartei liegen, können deren Alter, Geschlecht, Herkunft, Temperament oder sexuelle Orientierung gehören. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Artikel 328 OR) besagt auch, dass der Arbeitgeber die Persönlichkeit seines Arbeitnehmers schützen und achten muss. Kündigung aus Vergeltungsgründen (Rachekündigung) Diese häufige Form der missbräuchlichen Kündigung wird oft auch als "Rachekündigung" bezeichnet.
Gründe für die Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung Es gibt bestimmte Kündigungsgründe, aufgrund welcher dir nicht gekündigt werden darf. Dies können persönliche Eigenschaften wie z. B. Kündigungen aufgrund von Nationalität, Hautfarbe oder auch Alter sein. Es gibt noch eine Reihe weiterer Gründe, die wir in unseren rechtlichen Hinweisen für dich zusammengefasst haben. Falls bei dir eine solche Kündigung vorliegt, solltest du schriftliche Einsprache bei deiner Arbeitgeberin oder deinem Arbeitgeber erheben. Dabei musst du zwei Fristen einhalten: die Einsprachefrist und die Klagefrist. Die Einsprache musst du schriftlich erklären und deiner Arbeitgeberin oder deinem Arbeitgeber spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses übergeben. Missbräuchliche Kündigung: Wann liegt eine vor und wann nicht?. Dabei solltest du dir den Empfang schriftlich bestätigen lassen. Wenn du die Einsprache per eingeschriebenem Brief verschickst, musst du sicherstellen, dass die Einsprache spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eintrifft.
Dies ist in Artikel 335f OR begründet, der vorsieht, dass Arbeitgeber die Arbeitnehmer oder deren Vertretung vor einer Massenentlassung zu konsultieren hat. Tut er dies nicht, so gelten die damit einhergehenden Kündigungen als missbräuchlich.
Besonders häufig wird der Missbrauchstatbestand der sog. «Rachekündigung» angerufen. Eine Rachekündigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil eine Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht. Die Gerichtsentscheide zu den Rachekündigungen sind zahlreich. Als missbräuchlich beurteilt wurde z. als einem Arbeitnehmer gekündigt wurde, der vom Arbeitgeber die Rückerstattung von unzulässigen Lohnabzügen forderte. Ebenfalls missbräuchlich war die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der sich weigerte, sein vertragliches Arbeitspensum (vorübergehend) zu erhöhen. Missbräuchliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Im Katalog der Missbrauchstatbestände ist auch die sog. «Vereitelungskündigung» aufgeführt. Mit einer Vereitelungskündigung will der Arbeitgeber verhindern, dass für den Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entstehen. So wurde z. eine Kündigung als missbräuchlich beurteilt, die kurz vor demjenigen Zeitpunkt ausgesprochen wurde, in welchem der Arbeitnehmer ein Dienstaltersgeschenk oder eine Gratifikation erhalten hätte.
Eine fristlose Kündigung, welche während einer Sperrfrist ausgesprochen wird, beendet hingegen das Arbeitsverhältnis. Ist die fristlose Kündigung ungerechtfertigt, sieht die Rechtspraxis in der Schweiz vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin den Lohn bis zu jenem Zeitpunkt bezahlt, zu dem das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist ordentlich hätte gekündigt werden können. Der Kündigungsschutz und die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist Ist eine Kündigung vor Beginn der Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen, wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Verschiedene Arbeitsverhinderungen (z. B. Erkrankungen verschiedener Ursachen) lösen in der Schweiz je eine neue Sperrfrist aus. Eine erneute Arbeitsverhinderung während der verlängerten Kündigungsfrist löst keine neue Sperrfrist aus. Läuft eine Sperrfrist während einem Wechsel der Dienstaltersstufe (1. /2. und 5. Missbräuchliche kündigung schweizer. /6. Dienstjahr) gilt die längere Sperrfrist.