An wen kann man sich für die Durchführung wenden? Beratungseinsätze werden von Pflegediensten und examinierten Pflegefachkräften durchgeführt. Unsere freundlichen, erfahrenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kommen gern für freiwillige oder Pflicht-Beratungstermine zu Ihnen nach Hause. Rufen Sie uns einfach an unter der Rufnummer 030 / 34 70 60 99.
Dies können zum Beispiel Hinweise zur Anpassung des Wohnraumes, zum Einsatz von (Pflege-)Hilfsmitteln, zur Einleitung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Einschaltung des behandelnden Arztes oder zu Pflegekursen, Tages- und Nachtpflege usw. sein. Nachweis gegenüber der Pflegekasse Von Pflegegeldbeziehern ist der Nachweis in den geforderten Zeitabschnitten der zuständigen Pflegekasse nachzuweisen. Sofern die Inanspruchnahme des Beratungseinsatzes nicht nachgewiesen wird, sehen die gesetzlichen Vorschriften Sanktionen vor. Wird der Beratungseinsatz nicht für ein Kalenderhalb- bzw. Kalendervierteljahr nachgewiesen, muss das Pflegegeld angemessen gekürzt werden. Als angemessen gilt diesbezüglich eine Kürzung von 50 Prozent. Wird der Beratungseinsatz wiederholt nicht nachgewiesen, wird das Pflegegeld komplett entzogen. Beratungseinsatz nach 37 abs 3 sgb xi formulierungen finden. Bereits im Bewilligungsbescheid des Pflegegeldes wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass ein Beratungseinsatz regelmäßig durchzuführen ist. Pflegebedürftige der Pflegestufe I und der Pflegestufe II müssen den Beratungseinsatz damit jeweils für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni und vom 01. Juli bis 31. Dezember nachweisen.
Sie müssen unbedingt eingehalten werden. Die Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Beratungseinsatzes entstehen, werden von der zuständigen Pflegekasse getragen. Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI durch Pflegedienst. Unser Pflegedienst rechnet die Kosten direkt mit der gesetzlichen Pflegekasse ab. Auch Sachleistungsbezieher können derartige Pflegeeinsätze kostenfrei abrufen! Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1, aber auch Bezieher von Sachleistungen können den Beratungseinsatz freiwillig abrufen. Durch die Zuordnung zum Pflegegrad 2 und 3 entsteht die Verpflichtung, den Beratungseinsatz halbjährlich nachzuweisen. Bei Zuordnung zum Pflegegrad 4 und 5 ist ein entsprechender Beratungseinsatz vierteljährlich abzurufen.