Nach § 626 BGB dürfen Sie eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vornehmen. Ein solcher liegt vor, wenn Ihr Makler eine schwerwiegende Pflichtverletzung begeht. Was ist, wenn ich zwischenzeitlich selbst einen Käufer gefunden habe? | Hausverkauf.de. Nachdem Sie eine solche Pflichtverletzung festgestellt haben, haben Sie zwei Wochen Zeit den Vertrag zu kündigen. Den Kündigungsgrund müssen Sie Ihrem Makler umgehend mit der Kündigung mitteilen. Videotipp: Aboalarm: So kündigen Sie jeden Vertrag einfach online Aktuell viel gesucht Aktuell viel gesucht
Nun hat uns die Familie nochmals kontaktiert und wie es aussieht könnten wir uns preislich einigen. Nun aber die große Frage- können wir an diese Familie privat verkaufen obwohl wir in einem Maklervertrag stecken, der noch bis Mitte Juni 2015 läuft? Wir können den Emailverkehr im November nachweisen. Wenn es möglich ist, welche Kosten kann uns der Makler dennoch in Rechnung stellen für die Arbeitsstunden/Auslagen die er hatte? Einsatz editiert am 24. 03. 2015 13:41:06 Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 24. 2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Das Wesen des Makleralleinauftrags besteht darin, dass sich der Makler zu umfangreichen Maßnahmen zum erfolgreichen Verkauf der Immobilie verpflichtet. Im Gegenzug dazu verpflichtet sich der Verkäufer dazu, nicht noch einen weiteren Makler für dasselbe Geschäft zu beauftragen.
Der Alleinauftrag schließt aber nicht aus, dass Sie auch privat verkaufen können, sofern nicht die Makleraktivität ursächlich für die Objektkenntnis der potentiellen Käufer war. Dies ist nach Ihren Angaben in Ihrem Fall ganz ausdrücklich nicht der Fall, da die potentiellen Käufer bereits vor Einschaltung des Maklers auf Ihre Immobilie aufmerksam geworden sind. Sie können also den Kaufvertrag privat abschließen und müssen diesbezüglich keine Courtage an den Makler bezahlen. Ob der Makler einen individualvertraglich ausgehandelten Auslagenerstattungsanspruch (also keine Allgm. Geschäftsbedingungen) hat, ergibt sich aus Ihrem Maklervertrag, den Sie hierzu noch einmal durchsehen sollten. Denkbar ist, dass er die Kosten der "Werbemaschinerie" – gegen Nachweis – erstattet verlangt. Diese Forderung wäre dann voraussichtlich rechtmäßig. Die Höhe richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.