Im Rahmen der "MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung" gibt die Eidg. Steuerverwaltung weitere wertvolle Auskünfte zum vorliegenden Thema. Proaktives Verhalten hat auch hier nur Vorteile: MWST-Fristerstreckung Wer sich im Verzug befindet oder davon ausgehen muss die Einreichungsfrist und/oder die Zahlungsfrist nicht einhalten zu können, sollte sich unbedingt so früh wie möglich um eine Fristerstreckung bei der Eidg. Steuerverwaltung kümmern. Eine MWST-Fristerstreckung kann denkbar einfach über die Website der ESTV (unter) eingeholt werden. Mit der MWST-Fristerstreckung wird sowohl die Einreichungs- als auch die Zahlungsfrist erstreckt. MWST-Jahresabstimmung | ESTV. Selbstverständlich ist eine Fristerstreckung nur dann notwendig, wenn die Einreichung- und Zahlung erst "viel später" erfolgen. Beim Verzug um ein paar Tage ist höchstens mit Verzugszins und noch keinen weiteren Rechtsnachteilen zur rechnen. Erfahrungsgemäss erfolgt eine schriftliche Mahnung der eidg. Steuerverwaltung erst zusätzliche 60 Tage nach der gesetzlichen Frist.
Bis dahin kann der Steuerpflichtige die Selbstdeklarationen noch mit einer Korrekturabrechnung korrigieren. Zeitdruck Die fristgerechte Einreichung der MWST-Abrechnung setzt viele Unternehmen bzw. die mit der Buchführung beauftragten Personen unter Zeitdruck. Durch eine wie mit Run my Accounts tagesaktuell geführte Buchhaltung lässt sich dieser Stress beseitigen oder zumindest vermindern. Deklaration des Bodens – eine never ending story. Wer seine Buchhaltung nicht nur als lästige Pflicht für das Steueramt wahrnimmt und seine Geschäfte über aktuelle Zahlen steuert, muss sich hier wohl keine Sorgen machen. Grundlage: Sauber aufgesetzter Buchführungsprozess Um eine tagesaktuelle Buchführung garantieren zu können ist ein sauber aufgesetzter Buchführungsprozess unabdingbar. Belege auf Einnahmen- wie auch auf Ausgabenseite sollen sofort nach Ihrer Entstehung systematisch erfasst und MWST-Konform verbucht werden. Nur wer sich Arbeitsgrundsätze wie "einen Beleg nur einmal in die Hand nehmen und sofort entscheiden wo er hingehört" zu eigen macht, bekämpft den "liegenlassen-Stress" erfolgreich und muss gar nicht erst zum Instrument der MWST-Fristerstreckung greifen.
8. Februar 2022 Veröffentlicht durch: Kategorie: Allgemein Die MWST-Infos 15 Abrechnung und Steuerentrichtung, 12 Saldosteuersätze (Ziff. 21. 1–21. 7) und 13 Pauschalsteuersätze (Ziff. 10. 1–10. 7) wurden mit besonderem Augenmerk auf die elektronische Abrechnung überarbeitet und heute auf unserer Webseite veröffentlicht. Bitte auf die entsprechenden MWST-Infos auf der linken Spalte klicken.
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Erfolgt im Anschluss an eine Auskunft eine Änderung eines Rechtssatzes, eine Praxisänderung oder wird durch die ESTV eine Praxis erstmalig festgelegt, so kann sich weder die ESTV noch die steuerpflichtige Person ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm bzw. der Publikation der Praxis weiter auf die erteilte schriftliche Auskunft berufen ( Ziff. 5).
Steuerberechnung für Leistungen ab 01. 01. 2018 Ziffer 302 Normalsatz 7, 7% Ziffer 312 Reduzierter Satz 2, 5% Ziffer 342 Beherbergungssatz 3, 7% Steuerberechnung für Leistungen bis 31. 12. 2017 Ziffer 301 Normalsatz 8% Ziffer 311 Ziffer 341 Beherbergungssatz 3, 8% Unter diesen Ziffern wird die MWST auf dem Entgelt aus steuerbaren Leistungen berechnet, das unter Ziffer 299 (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289) gesamthaft deklariert wurde. Mwst-Webpublikationen. Dazu ist das Entgelt auf die verschiedenen Steuersätze aufzuteilen. Bei einer Anpassung der gesetzlichen Steuersätze sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung für die Beurteilung relevant, welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. Werden unter Ziffer 200 die steuerbaren Entgelte netto (ohne MWST) deklariert, ist die MWST mit dem entsprechenden gesetzlichen Steuersatz von 7, 7% [8, 0%], 2, 5% und 3, 7% [3, 8%] zu berechnen. Werden unter Ziffer 200 die steuerbaren Entgelte brutto (inkl. MWST) deklariert, entspricht das Entgelt einer Berechnungsbasis von 107, 7% [108, 0%], 102, 5% und 103, 7% [103, 8%].
Anpassungen der Praxisfestlegungen können erfolgen durch: Erstmalige Praxisfestlegung ( Ziff. 2) infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung ( Ziff. 2. 2); eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV ( Ziff. 2. 3); der Beurteilung neuer Sachverhalte durch die ESTV ( Ziff. 2. 4); Änderung der bestehenden Praxis ( Ziff. 3) infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung ( Ziff. 3. 2); eines Gerichtsurteils betreffend die bestehende Praxis der ESTV ( Ziff. 3. 3); Überprüfung der Praxis durch die ESTV ( Ziff. 3. 4); Praxispräzisierungen und redaktionelle Anpassungen ( Ziff. 4). Erstmalige Praxisfestlegungen, Praxisänderungen, Praxispräzisierungen und relevante redaktionelle Anpassungen werden in den jeweiligen MWST-Infos resp. Mwst info abrechnung und steuerentrichtung in pa. MWST-Branchen-Infos ausdrücklich gekennzeichnet. Es gilt zu beachten, dass die bis zum 30. September 2020 verwendeten Bezeichnungen für Anpassungen der Praxisfestlegungen nicht der neuen Terminologie angepasst werden. Frühere Versionen angepasster Ziffern können nach wie vor online abgerufen werden.