Es ist eine gewohnte Praxis: Jedes Jahr, wenn Arbeitnehmer und Selbständige ihre Steuererklärung anfertigen, suchen sie auch die notwendigen Anlagen heraus, die sie mit dieser gemeinsam beim Finanzamt einreichen müssen. Zur Auswahl steht auch die Anlage N -AUS und verursacht deshalb häufig Unsicherheit. Denn vielen Steuerpflichtigen ist nicht klar, wo die Unterschiede der dreiseitigen Anlage zu ihren Schwestern mit den Kennzeichnungen 'AUS' oder 'N' liegen. + 6. 144, 00 € jährlich kassieren? Staatliche Zulagen mitnehmen! Ihr Bruttogehalt (Monat)* Wer muss die Anlage N-AUS der Steuererklärung ausfüllen? Das N steht auch in diesem Fall für Einkünfte, die durch nicht selbständige Arbeit erwirtschaftet worden sind. Die Anlage N-AUS richtet sich also nur an Arbeitnehmer. Das 'Aus' bezieht sich auf eine ausländische Herkunft. Die Anlage ist also für jene Arbeitnehmer, die ihre regelmäßigen Einkünfte (Gehalt, Lohn) aus dem Ausland beziehen, jedoch der beschränkten oder unbeschränkten deutschen Steuerpflicht unterliegen.
Zumeist handelt es sich also um Grenzgänger, die in Deutschland leben, aber im Nachbarland ihrer Arbeit nachgehen. Anlage-N-AUS Wo liegen die Unterschiede zu der Anlage N und der Anlage N-AUS? Die Anlage mit der Kennzeichnung N-AUS ist das Pendant zur Anlage N, die für rein deutsche Einkünfte reserviert ist. Hat ein Arbeitnehmer teilweise regelmäßige Einkünfte aus dem Ausland sowie aus dem deutschen Inland, ist er dazu verpflichtet, beide Anlagen abzugeben und hier die genauen Höhe der Bezüge entsprechend aufzuschlüsseln. Für den seltenen Fall, dass ein Arbeitnehmer in mehr als in einem anderen Land seine Einkünfte bezieht, die er in Deutschland zu versteuern hat, muss er die Anlage N-AUS mit der Steuererklärung entsprechend oft abgeben. Für jedes Land ist eine eigene Anlage einzureichen. Die Anlage AUS ist ebenfalls für Einkünfte aus dem Ausland reserviert. Hier werden die sonstigen Einnahmen vermerkt (selbständige Arbeit). Einzige Ausnahme: Seit 2009 werden die Einnahmen aus ausländischem Kapitalvermögen nicht mehr auf dieser Anlage, sondern auf der Anlage KAP vermerkt.
Erster offizieller Beitrag #1 In der EStE 2011 werden in der Anlage N-Aus Werbungskosten eingetragen. Diese dürfen nicht in der Anlage N nochmals erscheinen (siehe Text unter Zeile 75 der Anlage N-Aus). Der Betrag wird vom Programm jedoch scheinbar automatisch in die Zeile 49 Anlage N übernommen, mit dem Text "Weitere Werbungskosten (siehe Anlage)". Dies dürfte nicht geschehen. Muss ich hier eine Einstellung im Programm vornehmen? #2 Dies dürfte nicht geschehen. Warum nicht. Ein Blick in die Steuerberechnung ergibt dann doch Klarheit. Da werden die Werbungskosten laut Anlage N-AUS von den insgesamt erklärten Werbungskosten wieder abgezogen. Zumindest rechnerisch stimmt das Ergebnis. Was richtig ist, wir Dir ggf. nur eine Anfrage beim Buhl-Support beantworten können. Nach den Programmerläuterungen sind Deine Bedenken diesbezüglich verständlich.
Nr. 29 der Lohnsteuerbescheinigung 13 Maßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbeginns lt. 30 der Lohnsteuerbescheinigung 206 Bei unterjähriger Zahlung: Monat 14 15 1. Versorgungsbezug 2. Versorgungsbezug, –––, ––– 200 Erster und letzter Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, lt. 31 der Lohnsteuerbescheinigung 202 Sterbegeld, Kapitalauszahlungen / Abfindungen und Nachzahlungen von Versorgungsbezügen 204 lt. 32 der Lohnsteuerbescheinigung (in den Zeilen 6 und 11 enthalten) 203 Monat MM 212, ––– Ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für 205 mehrere Jahre lt. 9 der Lohnsteuerbescheinigung 17 Entschädigungen (Bitte Vertragsunterlagen beifügen. )