Aufbau der Prüfung - Einstweilige Verfügung, §§ 935-942 ZPO Die einstweilige Verfügung ist Teil des einstweiligen Rechtsschutzes und in den §§ 935-942 ZPO normiert. Die einstweilige Verfügung wird in zwei übergeordneten Schritten geprüft: Zulässigkeit und Begründetheit. Die einstweilige Verfügung dient, wie der Eilrechtsschutz insgesamt, der Sicherung und nicht der Durchsetzung der Hauptsache. A. Zulässigkeit Zunächst erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit. I. Statthaftigkeit Im Rahmen der Zulässigkeit wird zunächst die Statthaftigkeit erörtert. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO - Elchwinkel. Diese dient der Abgrenzung zum Arrest. Während der Arrest der Sicherung von Ansprüchen dient, die auf Geld gerichtet sind, hat die einstweilige Verfügung die Sicherung von Individualansprüchen zum Ziel, also solche Ansprüche, die gerade nicht auf Geld gerichtet sind. Es sind drei Arten der einstweiligen Verfügung zu unterscheiden: Sicherungsverfügung, vgl. § 935 ZPO, Regelungsverfügung, § 940 ZPO und Leistungsverfügung, § 940 ZPO analog. Die Leistungsverfügung ist eine Ausnahme zum Prinzip der bloßen Sicherung von Ansprüchen, da im Rahmen dieser Verfügung auch bereits eine Leistung erfolgt.
Die Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn Organe von Verfassungsrang über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) 2 BVerwG NJW 1985, 2346; Detterbeck, VerwaltungsR AT, Rdn. 1327. Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt gem. 1 S. 1 VwGO vor, wenn die Streitigkeit trotz grundsätzlicher Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges einem anderen Gericht durch ein formelles Bundesgesetz zugewiesen ist. 3 Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. 1320; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, München 2013, § 40 Rn. 48ff. II. Statthafte Antragsart Die statthafte Antragsart richtet sich gemäß § § 122 Abs. 1, 88 VwGO nach dem klägerischen Begehren. Einstweilige verfügung schéma de cohérence. Ein Antrag nach § 80 V VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage oder ein Anfechtungswiderspruch statthaft wäre. Voraussetzung ist also das Vorliegen eines anfechtbaren Verwaltungsaktes Der Antrag muss darauf gerichtet sein, die aufschiebende Wirkung des Anfechtungswiderspruchs bzw. Anfechtungsklage anzuordnen ( § 80 Abs. 2 VwGO) bzw. wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt.
Regelmäßig geht es beim Verfügungsgrund um die Dringlichkeit. III. Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund Zuletzt müssen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Glaubhaftmachung ist grundsätzlich für Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund erforderlich. Allerdings ist in folgenden Fällen eine Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes entbehrlich: §§ 885 I 2, 899 II 2, 861 BGB; § 12 UWG. In diesen Fällen kann eine Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes unterbleiben, weil sich die Dringlichkeit bereits aus dem Verfügungsanspruch ergibt. Insofern wird der Verfügungsgrund widerlegbar vermutet. IV. Ermessensentscheidung des Gerichts, § 938 I ZPO Liegen diese drei Voraussetzungen vor, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung gemäß § 938 I ZPO. Einstweilige Verfügung, §§ 935-942 ZPO | Jura Online. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat das Gericht einen gewissen Spielraum, den es nicht überschreiten darf. Danach gilt der Grundsatz, dass die Hauptsache nicht vorweg genommen werden darf. Eine Ausnahme gilt wie oben bereits erwähnt im Rahmen der Leistungsverfügung.