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Vorliegend bestand das Arbeitsverhältnis volle 4 Monate, sodass unter Anwendung des BUrlG, bei einem maximalen gesetzlichen Jahesaurlaub von 24 Tagen (6 Tage/Woche) 4/12x24 = 8 Urlaubstage abzugelten wären. Bei einer 5 Tage/Woche und daraus resultierenden 20 Urlaubstagen, wären indes 4/12x20 = 7 Urlaubstage abzugelten. Hinsichtlich dem Tarivfvertrag gilt: I. d. R. haben Tarifverträge ähnlich lautende Regelungen in Anlehnung an das BUrlG, jedoch meist mit abweichenden Urlaubstagen. Da mir der konkret vereinbarte Tarifvertrag leider nicht vorliegt, und ich nur eine Abschrift des Manteltarifvertrages für Bayern gefunden habe, aber nicht einschätzen kann ob dieser vorliegend vereinbart ist, bitte ich Sie die hiesigen Angaben dazu nochmals zu prüfen. Streiks im Wach- und Sicherheitsgewerbe Bayern – ver.di. Ich gehe aber davon aus, dass die Regelung ähnlich gleich sein dürfte, wie auch in anderen Tarifverträgen, dass bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vor Erfüllung der sog. Wartezeit nur ein Teilurlaub auf Basis der 12tel Regelung abgegolten wird.
Beispiel: Wer Vollzeit bzw. fünf Tage die Woche arbeiten muss, kann dann das Wochengehalt durch fünf teilen und errechnet so den Wert seines Arbeitstages. Wer Teilzeit, sprich nur 3 oder 4 Tage arbeitet, teilt den Wert durch 3 oder 4. Allgemein kann man aber auch, sofern keine Besonderheiten bestehen, den Tageswert dadurch errechnen, 15 EUR Stundenlohn multipliziert mit 8 Arbeitsstunden = 120 EUR Tageswert x Urlaubstage = Urlaubsabgeltung. Etwaige Zuschläge sind jedoch mitzuberücksichtigten. Maßgeblich für die Berechnung sind die Arbeitstage nicht die arbeitsfreien Tage. Ihre Frage: Die in die Urlaubszeit fallenden Feiertage sind dann mit abgegolten, werden also nicht extra vergütet. Habe ich das richtig verstanden? Manteltarifvertrag wach und sicherheitsgewerbe bayern will nicht mitmachen. Der Tarifvertrag enthält dazu keine gesonderte Regelung. Daher gilt allgemein: Sonntage und Feiertage werden in der Regel nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Anders sieht es allerdings aus, wenn der betreffende Arbeitnehmer regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, beispielsweise im Schichtdienst oder z.
B. in der Gastronomie/Sicherheitsgewerbe. Dann gelten die Sonntage und Feiertage als Werktage und werden als Urlaubstage gezählt. Wird der Arbeitnehmer also von seiner Arbeitspflicht durch Urlaub an einem Sonn- oder Feiertag befreit, an dem er sonst hätte arbeiten müssen, so wird ihm der Tag auf seinen Urlaubsanspruch als gewährt angerechnet. Fazit: Meines Erachtens hat der Arbeitnehmer bei Annahme von 42 Gesamturlaubstagen = 14 Urlaubstage und für 32 Tage lediglich = 11 Urlaubstage. Diese sind dann entsprechend mit 120 zu multiplizieren, was dann der Urlaubsabgeltung entspricht. Die Ausführungen des Arbeitnehmers zu den zusätzlichen Feiertagen ist mir leider nicht klar, was damit beansprucht wird. Denn ein zusätzlichen Anspruch sehe ich hier nicht. Insbesondere nicht 4 Urlaubstage für 13 Feiertage. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Urlaubsanspruch im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Bayern (Urlaub, Tarifvertrag). Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen