dessen Erziehungsberechtigten über Krankheitsursachen sowie deren Vermeidung, Motivation und Remotivation Die Mundgesundheitsaufklärung umfasst folgende Leistungen: - Aufklärung über Ursachen von Karies und Gingivitis sowie deren Vermeidung - ggf. Ernährungshinweise und Mundhygieneberatung, auch unter Berücksichtigung der Messwerte der gewählten Mundhygiene-Indizes - Empfehlungen zur Anwendung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, fluoridierte Zahnpasta, fluoridierte Gelees und dergl. ); ggf. Abgabe/Verordnung von Fluoridtabletten - praktische Übung von Mundhygienetechniken, auch zur Reinigung der Interdentalräume. Der Zahnarzt soll Inhalt und Umfang der notwendigen Prophylaxemaßnahmen nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles festlegen. In einem Zeitraum von drei Jahren sind alle Leistungsbestandteile mindestens einmal zu erbringen. Abrechnung-Dental. Eine Leistung nach Nr. IP 2 kann je Kalenderhalbjahr Die Abrechnung der Nr. IP 2 setzt die Einzelunterweisung voraus.
Um die zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung bei Kindern zwischen dem 30. und 72. Lebensmonat abrechnen zu können, werden in den BEMA-Bestimmungen außer der eingehenden Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung zu deren Ergebnis noch einige andere Leistungsinhalte gefordert: Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-Indexes Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Erziehungsberechtigten mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke und verbesserte Mundhygiene Empfehlung und ggf. Verordnung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (Fluorid-Tabletten, fluoridiertes Salz, fluoridierte Zahnpasta und dergleichen) Da die FU den Leistungsinhalt der 01 mit erfüllt, kann diese im selben Kalenderhalbjahr nicht angesetzt werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr müssen mindestens vier Monate seit der letzten FU vergangen sein, um den Ansatz der 01 zu ermöglichen. DER Kommentar BEMA und GOZ - Tipps und Service: Abrechnungstipps für Zahnärzte.. Der zusätzliche Ansatz der Ä1 im Rahmen der Früherkennungsuntersuchung ist nicht möglich, da die Beratung Teil der Leistung ist, es sei denn die Beratung dient einem anderen Zweck (z.
2022-05-08T13:52:20+02:00 Individualprophylaxe dient als Überbegriff von prophylaktischen Maßnahmen am Patienten, die durch einen Zahnarzt vorgenommen werden. Dabei ist zwischen Individualprophylaxe bei Kinder und Jugendlichen einerseits und Erwachsenen andererseits zu unterscheiden. Die Prophylaxe bei Kindern und Jugendlichen ist im §22 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen verankert und wird zudem von dem Gesetzgeber besonders gefördert. Ip leistungen zahnarzt de. Versicherte Kinder und Jugendlich, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr kostenlos zahnärztlich untersuchen lassen. Umfang der Leistungen Die von den gesetzlichen Krankenkassen übernommenen Untersuchungen beinhalten: den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, Motivation und Einweisung zur Mundpflege, Fissurenversiegelung (Schutz der Backenzähne), Fluoridieren der Zähne zur Schmelzhärtung und maximal einmal pro Kalenderjahr Zahnsteinentfernung.
Beispiel 1: IP-Leistungen im Abstand von knapp vier Monaten Nach den Abrechnungsbestimmungen können IP1/IP2 einmal pro Kalenderhalbjahr berechnet werden. Anders jedoch als bei der 01 (Eingehende Untersuchung) ist kein zeitlicher Mindestabstand von vier Monaten vorgesehen. Zwar heißt es in § 4 Abs. Ip leistungen zahnarzt von. 3 aus der Anlage zum BMV-Z (Vereinbarung über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnkrankheiten): "Um den dauerhaften Erfolg der Individualprophylaxe zu gewährleisten, sollte der Zeitraum zwischen der Erstellung von zwei Mundhygienestatus möglichst vier Monate nicht unterschreiten. " Hierbei handelt es sich jedoch um eine "Soll"-Bestimmung, von der im Einzelfall sehr wohl abgewichen werden kann. Folgende Abrechnung wäre also zulässig: Obige Abrechnung ist günstiger als die Alternative, am 2. September statt IP1 und IP2 für die Beratung nur eine Ä1 anzusetzen, da ja die vermeintliche Vier-Monats-Frist noch nicht abgelaufen ist. Beispiel 2: Beratungen neben IP-Leistungen Seit der Änderung des Bema 2004 steht zweifelsfrei fest: Eine Beratung kann neben den IP-Leistungen abgerechnet werden, wenn dem keine der Abrechnungsbestimmungen zur Ä1 entgegensteht.