Menü Mobilitätsmagazin Autounfall & Verkehrsunfall Unfall mit ausländischem Fahrzeug Von, letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022 Unfall mit einem Ausländer: Trotz Sprachbarrieren zum Schadensersatz Unfall mit ausländischem Fahrzeug: In Deutschland ist das "Deutsche Büro Grüne Karte e. V. " zu informieren. Knapp 5. 000 ausländische Kraftfahrzeuge befuhren 2008 laut der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) täglich das deutsche Autobahnnetz. Damit war jedes neunte Kfz ausländischer Herkunft. Bei dieser Dichte nicht-deutscher Verkehrsteilnehmer ist anzunehmen, dass auch sie in die damalige Unfallstatistik eingingen, die bei rund 2, 2 Million registrierten Fällen lag. Ein solcher Unfall mit ausländischem Fahrzeug in Deutschland ist meist gleich doppelt ärgerlich. Denn neben etwaigen Problemen beim Umgang mit der gegnerischen Versicherung erschwert eine mögliche Sprachbarriere die rasche Klärung des Schadensereignisses. Im folgenden Ratgeber erhalten Sie wichtige Tipps, die Ihnen bei einem Unfall in Deutschland mit ausländischem Fahrzeug helfen, um schnell und sicher zu Ihrem Recht zu kommen.
Schäden mit ausländischen Fahrzeugen: innerhalb und außerhalb Deutschlands In nahezu jedem Land gehört die Kfz-Haftpflicht zu den Pflichtversicherungen. Die Mindestdeckungssummen sind im Ausland jedoch häufig geringer als im Inland, so dass sich nach einem tatsächlich erlittenen Unfall leicht Schwierigkeiten bei der Regulierung ergeben. Eine Vereinfachung der Unfallabwicklung mit der Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers ermöglicht der Verein Grüne Karte e. V. Alle Regeln zu Auslandsunfällen gelten grundsätzlich nur, wenn eines der beteiligten Fahrzeuge im Ausland zugelassen und versichert ist. Falls lediglich zwei in Deutschland versicherte Fahrzeuge in einen Unfall verwickelt werden, erfolgt die Regulierung abweichend über den deutschen Versicherer. Das bezieht sich selbstverständlich nur auf den versicherungstechnischen Bereich des Autounfalls, hinsichtlich der Vorschriften zur Hinzuziehung der Polizei ist immer das Recht des Gastlandes zu beachten. Die Regulierung nach einem Unfall in Deutschland Wer als Fahrer oder Halter eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges in einen Verkehrsunfall mit einem ausländischen Kraftfahrzeug verwickelt wird, kann seine Forderungen an die zuständige Kfz-Haftpflicht im Ausland richten.
Verkehrsunfall mit Ausländer in Deutschland Sie hatten in Deutschland einen Verkehrsunfall, den ein Ausländer mit einem im Ausland zugelassen Fahrzeug verschuldet hat? Die Unfallregulierung gestaltet sich sodann oftmals etwas schwieriger. Diese Schwierigkeiten liegen darin begründet, weil bei der Schadensabwicklung die ausländische Kfz-Versicherung beteiligt werden muss. Oftmals fehlt Außenstehenden (z. B. Anwälten, Sachverständigen und Werkstätten) auch die Übung bei der Schadensabwicklung eines Verkehrsunfalles mit einem ausländischen PKW. Wir helfen! Die Rechtsanwaltskanzlei Wißmann steht Mandanten deutschlandweit bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall mit einem Ausländer bzw. einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug kompetent zur Seite. Wir setzen auch Ihre Ansprüche auf Schadenersatz konsequent und umfassend gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung durch. Profitieren auch Sie hiervon! Rufen Sie uns gleich an! Unfall mit Ausländer – Welches Recht ist anwendbar?
Aus diesem Netz herauszukommen, ist nicht so einfach. Trotzdem: Auch hier gibt es einige "schwarze Schafe", die ohne Versicherungsschutz fahren. Zur Urlaubszeit sind viele Deutsche mit ihrem Auto im Ausland unterwegs. Sind diese ohne Schutz, wenn ihnen ein unversicherter Autofahrer einen Schaden zufügt? Schwarz: Nein, in einem solchen Fall können sich deutsche Autofahrer an die sogenannte Entschädigungsstelle wenden. In Deutschland übernimmt die Verkehrsopferhilfe diese Funktion. Und, damit keine Missverständnisse aufkommen: Unseren Schutz genießen nicht nur Autofahrer – auch wer als Fußgänger oder Radfahrer im Ausland von einem nicht versicherten Auto angefahren wird, ist bei der Verkehrsopferhilfe richtig. Wir betrauen einen Regulierungshelfer damit, das Unfallopfer zu entschädigen. Nach der Schadenregulierung holen wir uns das gezahlte Geld dann wiederum vom Garantiefonds des Landes zurück, aus dem der unversicherte Unfallverursacher kommt. Zur Person Sandra Schwarz ist seit dem 1. Juli 2015 Geschäftsführerin der Verkehrsopferhilfe.
Innerhalb der Europäischen Union muss die Karte üblicherweise nicht vorgelegt werden. Eine Besonderheit des Versicherungsschutzes besteht bei der Benutzung eines Mietwagens im Ausland. In vielen Ländern ist der Mindestschutz der Haftpflichtversicherung geringer als in Deutschland, die Differenz kann der Fahrzeugentleiher durch den Abschluss einer als Mallorca-Police bezeichneten Zusatzversicherung ausgleichen. Viele Gesellschaften schließen diese Auslandspolice bereits in die allgemeine Kfz-Haftpflicht ein, so dass sich die gesonderte Vereinbarung des ergänzenden Versicherungsschutzes erübrigt. Der erlittene Unfall in einem EU-Land, der Schweiz und einem EWR-Land Wenn Führer eines in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuges einen Unfall in einem Land der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz erleiden, stehen ihnen umfangreiche Hilfen zur Verfügung. Zunächst ist jedes der genannten Länder verpflichtet, eine Auskunftsstelle zur Ermittlung der zuständigen Haftpflichtversicherung einzurichten.
Dieser Direktanspruch ist in nahezu allen betroffenen Ländern umgesetzt worden. Die Verkehrs-Rechtsschutzversicherungen übernehmen in diesem Fall auch die Rechtsanwaltskosten in Deutschland, da es nach ausländischem Schadenrecht fast immer keine Erstattungspflicht der Rechtsanwaltskosten durch die ausländische Kfz-Haftpflichtversicherung gibt. Die Ansprüche können außergerichtlich beim Regulierungsbeauftragten der Versicherung in Deutschland geltend gemacht werden. Führt eine Regulierung durch diesen Regulierungsbeauftragten nicht zum Erfolg, muss die ausländische Versicherung verklagt werden. Mit dem Inkrafttreten der 5. KH-Richtlinie am 12. 6. 2005 gilt für die gerichtliche Zuständigkeit der Wohnsitz des Geschädigten. Der EuGH hat das so entschieden, was dann zum Erlass der Richtlinie führte (EuGH, Entscheidung v. 13. 12. 2007, C-463/06 – Odenbreit, DAR 2008, S. 17 = zfs 2008, S. 139). Allerdings kann damit der Geschädigte lediglich den ausländischen Versicherer an seinem Wohnsitz verklagen, nicht hingegen den Schädiger (Fahrer oder Halter des Fahrzeugs).