Im Zeitalter der Fertiglauben ist der Aufbau einer Gartenlaube meist nur noch eine Sache von wenigen Stunden. Doch - was ist rechtlich zu beachten ehe man die Laube kauft bzw. mit dem Aufbau beginnt? Erstens muss die Errichtung von Gartenlauben in der Kleingartenanlage öffentlich - rechtlich zulässig sein. Das ist stets dann der Fall, wenn die Anlage auf der Grundlage eines vom örtlichen Rat genehmigten Dokuments, z. B. eines Gestaltungsplanes für die Anlage bzw. von entsprechenden Bauzustimmungen, errichtet wurde oder wenn für die Kleingartenanlage in einem Bebauungsplan die Festsetzung "Dauerkleingartenanlage" getroffen wurde. Die Ausweisung "Grünfläche/Dauerkleingärten" im Flächennutzungsplan weist auf die Zulässigkeit der Errichtung von Gartenlauben insbes. im Außenbereich hin, weil hierdurch betont wird, dass der Errichtung von der kleingärtnerischen Nutzung dienenden baulichen Anlage keine öffentlichen Belange entgegen stehen. Zweitens bezieht sich die Genehmigungsfreiheit für Gartenlauben gemäß § 63 a Abs. 1 g Bauordnung nur auf solche in Dauerkleingartenanlagen nach dem BKleingG.
Beispiel: Die Wahl erfolgte durch die Mitgliederversammlung, die Satzung sieht für die vorzeitige Abberufung aber den Ehrenrat des Vereins vor. Fazit Der Mitgliederversammlung ist es immer und jederzeit möglich, den Vorstand zu bestellen und wieder abzuberufen. An ihr führt also beim Thema Abberufung des Vorstands kein Weg vorbei. Es gibt viele Gründe, die eine Abberufung des Vorstands nötig machen. Meistens sind es persönliche Lebensumstände des Vorsitzenden wie Krankheiten oder schlicht Zeitmangel. Doch manchmal kommt es auch zu einem so gravierenden Fehlverhalten des Vorstands, das eine Abberufung unausweichlich wird. In diesem Fall bewahren Sie Ruhe und berufen – wie oben beschrieben – eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, die dann eine demokratische Entscheidung trifft. Möchten Sie mehr zum Thema Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie "Verein & Vorstand aktuell" 30 Tage kostenlos! FAQ: Abberufung von Vorstandsmitgliedern Nur die Mitgliederversammlung kann und darf den Vorstand abberufen, die Satzung kann das jedoch auch anders regeln.
Häufig ist in den Satzungen eine Anzahl von 1/4tel der Mitglieder erforderlich. Bei größeren Vereinen ist es nun häufig unmöglich, alle anderen Mitglieder des Vereins zu kennen, um diese zur Unterstützung eines solchen Antrags zu bewegen. Deshalb sieht es das Vereinsrecht vor, in einem solchen Fall beim jeweiligen Vorsitzenden Einsicht in die Mitgliederliste zu bekommen. Die Einsicht in die Mitgliederliste muß bei größeren Vereinen schon deshalb gewährt werden, weil es ja hier sonst unmöglich gemacht würde, von dem Minderheitsrecht Gebrauch zu machen. Das Vereinsmitglied kann auch verlangen, dass der Verein ihm ein Exemplar der Vereinssatzung aushändigt. Es braucht sich nicht auf die beim Registergericht vorliegende Satzung verweisen lassen. Nach Einsicht in die Mitgliederliste sollte sich dann das unzufriedene Mitglied darum bemühen, die notwenige Anzahl der Unterstützer seines Anliegens zu finden. Dies hat in der Weise zu erfolgen, dass in einem Schriftsatz das konkrete Anliegen beschrieben (begründet) wird, daran angeschlossen vermerkt wird, dass die nun aufgeführten Personen dieses Anliegen unterstützen, deren Name vermerkt wird und sie unterschreiben.
Wenn ältere Mitglieder in der Kleingartenanlage "Behnkenkamp" in Teterow aus Altersgründen keine Arbeitsstunden leisten können, müssen sie selbst aktiv werden, um nicht später eine Rechnung für nicht geleistete Einsätze zu bekommen, so wie jetzt eine 83-Jährige. Ärger im Kleingartenverein Eine 83-jährige Teterowerin hat eine Parzelle in einem Kleingartenverein. Sie hat eine Rechnung bekommen, weil sie im vergangenen Jahr keine Stunden geleistet hat. Das hätte sie verhindern können, sagt der Verein. 30. 03. 2020, 11:17 Uhr Teterow Als die Teterowerin Gerda Gaul in diesen Tagen Post von ihrem Kleingartenverein "Behnkenkamp" bekam, musste sie ein wenig schlucken. Sie soll 30 Euro für 2019 nicht geleistete Arbeitseinsätze zahlen. "Das sehe ich nicht ein, ich bin 83 Jahre alt", sagte sie. Sie könne doch nicht dazu gezwungen werden. Es reiche doch, wenn sie in ihrem Alter noch die 500 Quadratmeter große Parzelle noch bewirtschaften könne. "Noch halte ich alles allein sauber. " Rechts und links stünden Gärten leer, so dass von da auch noch Unkraut zu ihr herüberwuchert.
Das erleichtert das Prozedere. Was passiert nach der Abberufung? Wurde ein Vorstandsmitglied abberufen, müssen Sie diese Änderung unverzüglich dem zuständigen Vereinsregister (Amtsgericht) in beglaubigter Form mitteilen. Ebenso die Neuwahl eines Vorstandsmitglieds in den vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB. Hierzu brauchen Sie eine Kopie des Versammlungsprotokolls mit den Abstimmungsergebnissen. Was sind Beispiele für eine unrechtmäßige Abberufung? Natürlich könnte man als Vorstand auf die Idee kommen, in der Satzung zu verankern, dass sich die einzelnen Vorstandsmitglieder jeweils selber abwählen können, so wie es die Idee eines Vereins aus Oberbayern war. Aus der Praxis: Im Vorstand war Streit ausgebrochen. Die Fronten waren verhärtet. Der erste Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer bildeten eine Front, der zweite Vorsitzende und der Pressewart eine andere. Da kam die dreiköpfige Allianz auf eine scheinbar gute Idee … "Wir sind drei, die sind zwei, also haben wir die Mehrheit", dachten sich Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer.