Erforderlich sind Absprachen vor dem Zeitpunkt des Erwerbs, die ein Zusammenwirken der Erwerber "als Gruppe" auch nach dem Erwerb erkennen lassen. Begrüßenswert ist die Lockerung zur Verrechnung eines anteiligen, bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstandenen Gewinns mit bestehenden Verlustvorträgen. Anders als in der Entwurfsfassung aus 2014 ist es auch nicht mehr nötig, dass für eine Verrechnung des unterjährigen Gewinns das Ergebnis des Wirtschaftsjahres insgesamt positiv ist. Somit ist eine Verlustverrechnung auch dann möglich, wenn nach dem Erwerbszeitpunkt ein negatives Ergebnis steht bzw. Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8d Körperschaftsteuergesetz / Steuern & Recht / PwC Deutschland. sogar wenn bei Betrachtung des gesamten Veranlagungszeitraums ein Verlust erzielt wird. Die unterjährige Aufteilung ist "sachlich und wirtschaftlich" zu begründen, wobei vorrangig ein Zwischenabschluss und nachrangig eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder eine zeitanteilige Aufteilung herangezogen werden sollen. Maßgebliche Größe zur Bestimmung des Gewinns soll der Gesamtbetrag der Einkünfte sein.
Ein schädlicher Beteiligungserwerb beim Organträger sei aber regelmäßig auch ein (mittelbarer) schädlicher Beteiligungserwerb bezogen auf die Organgesellschaft (Rz. 37). Die Verrechnung eines unterjährig bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Gewinns der Organgesellschaft soll ausgeschlossen sein (Rz. 38). Auch wenn bzw. Entwurf eines BMF-Schreibens zu § 8d KStG. gerade weil hier eine Verrechnung mit Verlusten des Organträgers nicht ausdrücklich angesprochen wird, muss im Gesamtzusammenhang des BMF-Schreibens davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung einer solchen Verrechnung ablehnend gegenübersteht. Die Ausführungen zur Konzernklausel beziehen sich auf die nachträglich vom Gesetzgeber klargestellte Fassung der sog. Konzernklausel (vgl. Rz. 39 bis 48). Nach der sog. Stille-Reserven-Klausel kann ein – infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs – nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust abgezogen werden, soweit er die anteiligen bzw. die gesamten zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven im Betriebsvermögen der Verlustgesellschaft nicht übersteigt.
Liegen z. B. mehrere Geschäftsbetriebe vor, ist gemäß dem Entwurfsschreiben der Anwendungsbereich des § 8d KStG nicht eröffnet. Eine kräftige Einschränkung für den Gebrauch des § 8d KStG. Zugleich fehlt es an einer Abbildung der dynamischen Entwicklungen von Geschäftsbetrieben – etwa, wenn das Unternehmen einen Bereich seiner Tätigkeiten nach und nach reduziert und so möglicherweise in den Anwendungsbereich des § 8d KStG hineinwächst. Hier erwartet der DStV, dass deutlich mehr Spielraum für die Unternehmen geschaffen wird. Ist zwischen mehreren selbständigen Betätigungen ein gegenseitiger Förder- und Sachzusammenhang gegeben, können diese als einheitlicher Geschäftsbetrieb qualifiziert werden. Das BMF führt hierzu beispielhaft ein Autohaus und eine Kfz-Werkstatt an. Fraglich bleibt jedoch, ob ein solch enger Förderungs- und Ergänzungszusammenhang ggf. Deloitte Tax-News: Entwurf für ein BMF-Schreiben zur Anwendung des § 8c KStG. auch im "fachfremden" Bereich (Autohaus/Kantine) auftreten kann. Weitere Ausführungen hierzu wären hilfreich. Ebenfalls nicht explizit geregelt wird die Frage, ob bei mehreren Geschäftsbetrieben mit einem gegenseitigen Förder- und Sachzusammenhang z. der Verkauf eines Geschäftsbetriebs oder die Einbringung eines Geschäftsbetriebs in eine Tochter-Gesellschaft eine Ruhendstellung darstellt.
Sollte aus Ihrer Sicht ein diesbezügliches Regelungserfordernis gesehen werden, bitte ich hierauf im Rahmen ihrer Stellungnahmen einzugehen. Ich bitte um Verständnis, wenn nach Ablauf der Einlassungsfrist eingehende Stellungnahmen nicht mehr berücksichtigt werden können. Ihre Stellungnahmen senden Sie bitte an. Mit freundlichen Grüßen... Entwurf bmf schreiben 8c kstg 7. Entwurf: BMF-Schreiben zur Anwendung des KStG: Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach KStG; Stand: 13. 2020 Datei öffnen BMF v. 2020 - IV C 2 - S 2745-b/19/10002:002 Fundstelle(n): AAAAH-56791
Bzgl. der Konzernklausel definiert das BMF-Schreiben einen recht weiten Anwendungsbereich. Verkürzungen und Verlängerungen konzerninterner Beteiligungsketten sollen bei jeweils 100%-iger Beteiligung unter die Konzernklausel fallen. OHGs, KGs und auch ausländische Personenhandelsgesellschaften, scheinbar aber nicht GbRs, können nun "dieselbe Person" i. S. von § 8c Abs. Entwurf bmf schreiben 8c kstg black. 1 Satz 5 KStG sein. Die Begriffe "Veräußerer" und "Erwerber" sind normspezifisch auszulegen; somit kommen alle Fälle, die potenziell die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG zur Folge haben, auch für die Konzernklausel in Frage. An der schon aus dem Entwurfsschreiben bekannten "Drei-Ebenen-Betrachtung" wird weiter festgehalten. Ausdrücklich klargestellt wird, dass die Konzernklausel nicht zur Anwendung kommen soll, wenn am übertragenden oder übernehmenden Rechtsträger (nicht an der Verlustgesellschaft) mehr als ein Beteiligter vorhanden ist und (auch durch Zusammenrechnen von unmittelbaren und mittelbaren Anteilen) keine 100%-Beteiligung erreicht wird.