Außerdem besteht Anspruch für Patienten, bei denen über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden festgestellt werden soll, ob eine Behandlung zu Hause sichergestellt werden kann, oder sie in einer Klinik besser aufgehoben sind. Häufige Fragen Was ist der Unterschied zur allgemeinen Krankenbeobachtung? Bei der allgemeinen Krankenbeobachtung wird der Zustand des Patienten allseitig, also sowohl physisch und psychisch, als auch sozial betrachtet und ausgewertet. Das bedeutet, dass neben der Beobachtung der Vitalfunktionen ebenfalls die Aktivitäten des täglichen Lebens sowie das Sozialverhalten erfasst werden. Im Gegensatz dazu bezieht sich die spezielle Krankenbeobachtung im Besonderen darauf, jederzeit eingreifen zu können, wenn lebensbedrohliche Situationen auftreten. Bei einem Patienten mit spezieller Krankenbeobachtung treten diese mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich auf, weshalb permanent eine Pflegefachkraft anwesend sein muss, um ihn kontinuierlich – bis zu 24 Stunden täglich – zu beobachten.
Was ist spezielle Krankenbeobachtung? Die spezielle Krankenbeobachtung ist eine nach § 37 Abs. 2 SGB V verordnungsfähige Leistung. Sie umfasst folgende Tätigkeiten: Kontinuierliche Beobachtung des Patienten bis zu 24 Stunden täglich Bereitschaft, ständig mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen einzugreifen Kontrolle und Dokumentationen der Vitalfunktionen sämtliche anfallende pflegerische Maßnahmen permanente Anwesenheit einer Pflegekraft im verordneten Zeitraum Wer hat Anspruch auf diese Leistungen? Die Leistung ist verordnungsfähig, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich lebensbedrohliche Situationen bei dem Patienten auftreten, die ein sofortiges medizinisch-pflegerisches Eingreifen erfordern, ohne dass Zeitpunkt Ausmaß vorhergesagt werden können.
Häufig lehnt der MDK die Voraussetzungen der verordneten außerklinischen Intensivpflege mit der Begründung ab, die Voraussetzungen der Nr. 24 des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen der HKP-Richtlinie seien nicht erfüllt. Soweit hierbei eingewandt wird, dass spezielle Krankenbeobachtung nur gewährt werden könne, wenn vitale Gefährdungen regelmäßig und täglich aufträten, ist diese Einschränkung rechtswidrig. Hierauf hat das Sozialgericht Berlin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen. In Nr. 24 Spiegelstrich 1 der Anlage der HKP-Richtlinien heißt es, spezielle Krankenbeobachtung sei (nur) verordnungsfähig, "wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische/ärztliche Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich ist und nur die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können". Sofern hier eine tägliche Intervention wegen lebensbedrohlichen Situationen gefordert wird, steht dies dem Anspruch des Versicherten nicht entgegen.
Außerklinische Intensivpflege wird ausgebaut - Übersicht für Praxen 02. 12. 2021 - Die außerklinische Intensivpflege von Versicherten, die beispielsweise beatmet oder tracheotomiert sind, wird neu geregelt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dazu eine eigene Richtlinie beschlossen. Die Neuerungen gelten ab 2023. Für die ärztliche Verordnung wird es dann ein neues Formular geben. Mit der Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege setzt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen gesetzlichen Auftrag aus dem Intensivpflege‐ und Rehabilitationsstärkungsgesetz um (§ 37c SGB V "Außerklinische Intensivpflege"). Ziel ist es, die medizinische Versorgung der Betroffenen zu verbessern, Beatmungsentwöhnungs‐ beziehungsweise Dekanülierungspotenzial auszuschöpfen und Fehlanreize in der außerklinischen Intensivpflege zu beseitigen. Tausende werden beatmet Bundesweit werden laut G-BA mehrere tausend Menschen außerhalb von Krankenhäusern intensiv betreut, die meisten davon beatmet. Statistiken der Krankenkassen wiesen allein für 2019 über 22.