Sinngemäß verfahren Sie als Vorstandsmitglied natürlich genauso, wenn Ihnen ein Vorstandskollege einen Rücktritt ankündigt. Möchten Sie mehr zu dem Thema erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie das "Handbuch für den VereinsVorsitzenden" 14 Tage kostenlos! Vereinswelt Newsletter Melden Sie sich jetzt für den kostenlosen Vereinswelt-Email-Newsletter an und erhalten Sie als Dankeschön unsere Broschüre "Das große Antihaftungs-Praxispaket für Vereinsvorstände" als Gratis-Download **! Rücktrittserklärung vorstand verein german. » Hinweise zum Datenschutz Gratis E-Mail-Update: " Newsletter". Herausgeber: VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG. Sie können sich jederzeit wieder abmelden.
Die Satzung kann aber auch zusätzliche Möglichkeiten einräumen, beispielsweise Erklärung des Rücktritts gegenüber eurem Beirat. Allerdings verfügen Vereine, die von einem Vorsitzenden geleitet werden, meist nicht über solche zusätzlichen Gremien. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, können diese ihren Rücktritt auch gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern erklären. Wird durch den Rücktritt die Handlungsfähigkeit des Vorstands nicht berührt, handelt es sich auch um keinen Rücktritt zur Unzeit (siehe nächstes Kapitel). Was bedeutet "zur Unzeit" Wie bereits geschildert, kann ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied jederzeit zurücktreten – mit einer Ausnahme. Ein Rücktritt zur Unzeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Aber was bedeutet das? Dein Verein muss auch nach dem Rücktritt eins Vorstandsmitgliedes weiter handlungsfähig bleiben. Das ist er aber nicht mehr, wenn nicht die satzungsgemäße Anzahl von Vorstandsmitgliedern vorhanden ist, die den Verein nach außen vertreten. Rücktritt des Vorstands - MEINVEREIN - Vereinsverwaltung. Ganz einfach.. Habt ihr zum Beispiel einen dreiköpfigen Vorstand und die Satzung regelt, dass der Verein nach außen immer von zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden muss, wäre der Verein nicht mehr handlungsfähig, wenn zwei Mitglieder gleichzeitig ihr Amt niederlegen.
01. 03. 2006 | Vereinsrecht Ein Vorstandsmitglied hat überraschend seinen sofortigen Rücktritt erklärt. Das wirft folgende Fragen auf: "Müssen wir umgehend Neuwahlen durchführen oder können wir bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung warten? Gibt es die Möglichkeit, dass der Vorstand bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl ein Mitglied kommissarisch beruft? " Unser Autor, Wolfgang Pfeffer, liefert die Antwort. Grundsätzliches zur Rechtslage Auch für die nicht turnusmäßige oder nur vorübergehende Neubesetzung von Vorstandsämtern gelten die allgemeinen rechtlichen und Satzungsregelungen zur Bestellung des Vorstands. Sieht die Satzung eine kommissarische Besetzung (Selbstergänzung des Vorstands) nicht ausdrücklich vor, ist sie unzulässig. Rücktritt des Vereinsvorstands. Ebensowenig kann ein anderes Vorstandsmitglied das Amt zusätzlich übernehmen. Eine Neubesetzung kann dann nur auf dem regulären Weg erfolgen, der Wahl durch die Mitgliederversammlung. Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung Die Frage ist einzig, In welchem Zeitrahmen die Neuwahl erfolgen muss.
Die Amtszeit des Vorstandes beginnt üblicherweise mit der Annahme der Wahl, sofern in der Satzung nicht eine anderweitige Regelung vorgesehen ist und endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt, der Abberufung des Vorstandes, dem Tod oder dem Wegfall einer erforderlichen Qualifikation. Die Amtszeit ergibt sich –mangels gesetzlicher Regelung- aus der Satzung. Mit dem Ablauf der Amtszeit endet das Vorstandsamt automatisch; eine Verlängerung bis zu einer Neuwahl ist nicht möglich, so dass der Verein darauf achten muss, dass eine Neuwahl rechtzeitig organisiert wird. Rücktritt des Vorstandes Jedes Vorstandsmitglied kann von seinem Amt jederzeit zurücktreten, sofern der Rücktritt nicht zur »Unzeit« geschieht. Der rücktrittswillige Vorstand muss dem Vorstand die Möglichkeit zur Nach- oder Neuwahl lassen, damit die ggf. Rücktrittserklärung vorstand verein fur. bestehende Handlungsunfähigkeit nicht zu lange andauert. Sofern nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, erfolgt ein Rücktritt stets zu einer Unzeit, da der Verein durch den Rücktritt des einzigen Vertreters des Vereins handlungsunfähig wird.