Wie der Balkon, der Garten oder die Terrasse, aber auch die Fensterläden. Fragen Sie lieber einmal zu viel als einmal zu wenig Im Zweifelsfall ist ein Bauteil, das sich nicht im Inneren der Räume im Sonderrecht befindet, gemeinschaftlich und darf ohne Zustimmung nicht verändert werden. Die Stockwerkeigentümerversammlung muss einverstanden sein, wenn Sie beispielsweise ihren Balkon verglasen. Ohne Zustimmung riskieren Sie mehr als nur Streit unter Nachbarn. Stockwerkeigentum in der Schweiz - Das müssen Sie wissen! - AIMMO. Ein nicht bewilligter Eingriff in die gemeinschaftliche Bausubstanz gilt als Sachbeschädigung. Ihre Miteigentümerinnen und Miteigentümer könnten klagen und den Rückbau auf Ihre Kosten verlangen. Notwendig, nützlich oder luxuriös? Über Umbauten an gemeinschaftlichen Teilen muss die Stockwerkeigentümerversammlung entscheiden. Wie viele Miteigentümerinnen und Miteigentümer für bauliche Massnahmen stimmen müssen, hängt davon ab, ob sie notwendig, nützlich oder luxuriös sind: Notwendige bauliche Massnahmen sind Massnahmen, die für den Werterhalt oder die Gebrauchsfähigkeit unerlässlich sind.
Liegt im Verhältnis der Kosten ein geringer Mehrwert vor und steht die blosse Bequemlichkeit im Vordergrund, wird von luxuriösen baulichen Massnahmen ausgegangen. Im Zweifel wird von nützlichen baulichen Massnahmen ausgegangen, weil die Anpassung einer Liegenschaft im Stockwerkseigentum an die aktuellen Nutzenanforderungen im Interesse aller steht. V. Umbauten im Stockwerkeigentum - hausinfo. Würdigung Die gesetzliche Ordnung der baulichen Massnahmen beim Stockwerkeigentum ist kompliziert. Die Ordnung widerspiegelt aber die meist sehr verschiedenen Interessen der Stockwerkeigentümer und versucht einen Interessenausgleich zu finden, ohne dass es zum Diktat der Mehrheit kommt.
Es ist also die Stimme eines jeden Stockwerkeigentümers nötig, der für die Stockwerkeigentumsparzelle im Grundbuch eingetragen ist, oder die Stimme von dessen Vertreter. Die relative Einstimmigkeit, also diejenige aller Anwesenden oder Vertreter auf der Stockwerkeigentümerversammlung, genügt nicht, es sei denn, alle im Grundbuch eingetragenen Stockwerkeigentümer sind anwesend oder vertreten. Im Folgenden führen wir die Fälle auf, in denen Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung auf der Stockwerkeigentümerversammlung verlangt wird: luxuriöse bauliche Massnahmen (Art. 1 ZGB) Veräusserung oder Belastung des gemeinschaftlichen Grundstückes und die Veränderung der Zweckbestimmung einer Stockwerkeigentumsparzelle beziehungsweise des Stammgrundstücks (Art. 648 Abs. Stockwerkeigentum. 2 ZGB) Änderungen der Wertquoten (Art. 712e Abs. 2 ZGB), betroffene Dritte haben Vetorecht (siehe unten) Änderung der Zuständigkeitsordnung in Bezug auf Verwaltungshandlungen und bauliche Massnahmen (Art. 712g ZGB)
Das gleiche gilt für «Beschlüsse», die ausserhalb von formellen Stockwerkeigentümergemeinschaften gefasst wurden und das Stockwerkeigentum-Reglement. Studieren Sie diese vor dem Kauf gründlich! Zusammengefasst: Als Stockwerkeigentümer kann man sowohl innerhalb wie ausserhalb seiner «Eigentumswohnung» nicht einfach tun und lassen, was und wie man will. Diesem «Eigentum» sind klare Schranken gesetzt. Rechtsanwalt Martin Strobel Martin Strobel ist Rechtsanwalt bei SLP Rechtsanwälte und Notariat in Aarau. Er berät primär Unternehmen sowie Privatpersonen im Bereich des Unternehmens und Vertragsrechts. – RA Martin Strobel
Das einfache Mehr, wie die einfache Mehrheit auch genannt wird, ist gegeben, wenn die Mehrheit der Stimmen der anwesenden beziehungsweise der vertretenen Stockwerkeigentümer vorliegt. Es gilt das Kopfstimmenrecht: Jeder Stockwerkeigentümer hat eine Stimme. Wie hoch der Anteil des jeweiligen Stockwerkeigentümers am Stockwerkeigentum ist, hat in diesem Fall keinen Einfluss auf das Gewicht seiner Stimme. Eine Ausnahme vom Kopfstimmenprinzip findet sich in Art. 712o ZGB, wonach Personen, die gemeinschaftlich Eigentümer am Stockwerk sind, nur eine Stimme haben. Qualifiziertes Mehr beim Stockwerkeigentum Für die qualifizierte Mehrheit – auch das qualifizierte Mehr genannt – reicht nicht allein die Mehrheit der Stimmen der anwesenden beziehungsweise der vertretenen Stockwerkeigentümer. Zusätzlich muss über diese Stimmen auch die Mehrheit aller vorhandenen Stockwerkeigentumsanteile abgedeckt sein. Die Stimmenmehrheit nach anwesenden Köpfen muss also in Bezug auf die Hälfte des Stockwerkeigentums insgesamt anteilsberechtigt sein.