Dadurch, dass er sich mit nur mit Krücken bewegen konnte, konnten handwerkliche Tätigkeiten, das Einkaufen aber auch die Tätigkeiten im Garten nicht mehr ausgeübt werden, man wird hier von einer Einschränkung von 80% ausgehen. Nachdem das Bein auch nach Abnahme des Gipses nur geringe Belastungen erträgt ist hier auch für die Zukunft mit einer Einschränkung von 15% zu rechnen. Berechnung des Schadens Wir setzen bei den Kosten für eine Ersatzkraft grundsätzlich 10 EUR an. Die Versicherungen versuchen teilweise diesen Betrag zu drücken, vom Landgericht Würzburg werden die 10 EUR aber grundsätzlich anerkannt. Der Schadensersatzbetrag berechnet sich dann wie folgt: Anzahl der Wochen * Stunden Hausarbeit vor Unfall * Einschränkung mal 10 EUR. Angewendet auf den Fall sieht das wie folgt aus: Zeitraum Wochen Stunden pro Woche Einschränkung Summe 01. 02. 12 22. 12 3, 0 21, 05 100, 00% 631, 50 € 23. Haushaltsführungsschaden tabelle schulz borck hofmann german. 12 24. 05. 12 13, 0 21, 05 80, 00% 2. 189, 20 € 25. 12 30. 09. 12 18, 3 21, 05 15, 00% 577, 37 € Summe 3.
Produktbeschreibung Das Standardwerk zum Schadenersatz bei Beeinträchtigung oder Ausfall unentgeltlicher Arbeit in Privathaushalten unterstützt die außergerichtliche Regulierung einschlägiger Schadenfälle ebenso wie die Vorbereitung und/oder Entscheidung eines gerichtlich anhängigen Streitfalles. Sicherheit bei der Problemlösung: Das praxisorientierte Kombipaket bietet allen an der Regulierung von Schadenfällen Beteiligten klare Leitlinien zur Hand! Ob Versicherer, Richter oder Rechtsanwalt, mit diesem Kombipaket haben Sie genau die Orientierungs- und Argumentationshilfen, die Sie für Ihren Alltag brauchen. Klar, schlagkräftig, direkt nutzbar! Mit Frage- und Berechnungsbögen und vielen Vordrucken - und mit aussagekräftigen, vom BGH gebilligten Entgelttabellen mit den tariflich vorgebebenen Stundenverrechnungssätzen. Haushaltsführungsschaden tabelle schulz borck hofmann. Außerdem enthalten: Bemessungsgrenzen aller Bundesländer.
Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an einem anerkannten Tabellenwerk (Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl. ) orientiert. Dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung solcher Erfahrungswerte im Rahmen der Bemessung des Haushaltsführungsschadens bedient, hat der erkennende Senat bereits mehrfach gebilligt (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 113, 117 f. ; vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - aaO; vom 8. Haushaltsführungsschaden tabelle schulz borck hormann.fr. Juni 1982 - VI ZR 314/80 -VersR 1982, 951, 952; vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 -VersR 1984, 79, 80 f. ). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. 3. Die Revision nimmt zwar hin, dass das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die durchschnittliche Arbeitsleistung der Klägerin im Haushalt auf 21, 7 Wochenstunden geschätzt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Kürzung des Arbeitszeitbedarfes für die Zeit der stationären Aufenthalte der Klägerin im Krankenhaus.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiterhin den üblichen Zeitbedarf für die Position "Ernährung" während der Zeit der stationären Krankenhausaufenthalte der Klägerin wegen der im Krankenhaus bestehenden Vollverpflegung unberücksichtigt gelassen. Dies betrifft sowohl die üblicherweise anfallende Zeit für Essenszubereitung und Geschirrspülen als auch den Zeitaufwand für den Einkauf von Nahrungsmitteln und anderen Artikeln. Da die Revision insgesamt keinen konkreten Sachvortrag der Klägerin aufzeigt, dass abweichend von diesen Erfahrungswerten Hausarbeiten in größerem Umfang als die vom Berufungsgericht geschätzten drei Wochenstunden angefallen wären, war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, den Zeitaufwand nach § 287 ZPO entsprechend zu reduzieren. 4. Schadensersatz bei Haushaltsführungsschaden | Steinbock und Partner. Die Revision hat auch keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Zugrundelegung des BAT X bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens durch das Berufungsgericht. Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.