Bild: © f:data GmbH Die freihändige Vergabe ist eine spezielle Vergabeart bei der Ausschreibung von Bauleistungen. Danach werden Bauleistungen in einem vereinfachten Verfahren der Ausschreibung nach § 3 Abs. 3 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB/A vergeben. Sie ist grundsätzlich bei nationalen Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte nach den Voraussetzungen in § 3 a Abs. 4 (Basisparagrafen) in VOB/A zulässig, wenn eine öffentliche Ausschreibung oder auch die beschränkte Ausschreibung (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) unzweckmäßig ist. Das kann besonders dann der Fall sein, wenn: für die auszuschreibende Bauleistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, Einsatz von Spezialgeräten u. BMWK - Verfahrensarten. a. ) nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt, die Bauleistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt, die Leistung besonders dringlich ist, nach einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht, die auszuführende Leistung Geheimhaltungsvorschriften unterworfen ist.
Der Auftraggeber kann eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchführen (§ 12 Abs. 1 UVgO). Bei einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen auf (§ 12 Abs. 2 UVgO).
Eine Ausnahme bedarf der Begründung und ggf. schriftlichen Aussage. Sie ist dann nicht zu rechtfertigen, wenn die Ausführung einen Wettbewerb rechtfertigen würde. Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft. Über Bauprofessor »
Denn wenn Sie sich in der Bekanntmachung die Möglichkeit vorbehalten das Erstangebot zu bezuschlagen, haben Sie im Zweifel keinen Zeitnachteil aber dennoch die Möglichkeit bei Bedarf zu verhandeln. Verhandelt werden darf beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb über Preise, aber auch über Leistungsinhalte solange keine wesentliche Änderung der Leistung erfolgt. Sie sollten sich die Frage stellen: Würde die Änderung dazu führen, dass andere Bieter am Verfahren teilnehmen wollen. Führen Sie ein Verhandlungsprotokoll um im Nachhinein Missverständnisse zu vermeiden und zu dokumentieren, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wurde. Häufige Irrtümer im Vergaberecht (Teil 1): Ursachen für häufige Fehler im Vergaberecht - Vergabeblog. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist ein stark wettbewerbseinschränkendes Verfahren und darf deshalb nur in begründeten Fällen verwendet werden. Je nach Anzahl der Teilnehmer (dies hängt wiederum von der Begründung ab) schränkt es den Wettbewerb sehr stark ein oder schließt ihn sogar ganz aus.
Landesminister – bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist, j) Aufträge ausschließlich an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben werden sollen, k) Aufträge ausschließlich an Justizvollzugsanstalten vergeben werden sollen, l) für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt. (6) Leistungen bis zu einem Auftragswert von 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf).
Das Verhandlungsverfahren ist eine besondere Verfahrensart welche für europaweite Ausschreibungen genutzt wird. Das Pendant für nationale Ausschreibungen im Unterschwellenbereich (nach UVgO), heißt Verhandlungsvergabe. Ob nationale oder europaweite Ausschreibungen, wie die Namen schon vermuten lassen, ist es dem Auftraggeber bei diesen Verfahren gestattet zu verhandeln. Verhandelt werden darf beim Verhandlungsverfahren sowohl über den Preis als auch über den Leistungsgegenstand, also um den gesamten Angebotsinhalt mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie der Mindestanforderungen. Außerdem darf der Leistungsinhalt nicht wesentlich verändert werden. Würde man die Leistung im Verhandlungsverfahren entsprechend so weit verändern, dass sich der Bewerber- bzw. Bieterkreis erweitern würde, wäre dies eine wesentliche und unzulässige Änderung. Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten von Verhandlungsverfahren.
Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Preisverordnung obliegt den Preisbehörden der Bundesländer (i. d. R. Bezirksregierungen/Regierungspräsidien). Verstöße gegen Preisvorschriften können zur Nichtigkeit der Preisvereinbarung führen. An die Stelle des nichtigen Preises tritt der preisrechtlich zulässige Preis. Das BMWi hat ein Gutachten (PDF: 682 KB) zur Bedeutung und Erforderlichkeit des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen erstellen lassen. Es beleuchtet die Relevanz der Preisverordnung (PreisVO) vor dem Hintergrund der rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen seit Erlass der Verordnung im Jahr 1953, insbesondere im Vergaberecht. Die Gutachter zeigen Defizite bei der Rechtsklarheit sowie der praktischen Anwendung und Beachtung der PreisVO auf und geben Hinweise zu möglichem Änderungs- bzw. Anpassungsbedarf. Außerdem verweist das Gutachten auf die Referenzfunktion des Preisrechtes vor allem im europäischen Beihilferecht, dem kommunalen Abgaberecht (Gebührenberechnung bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen) sowie im Zuwendungsbereich (Gewährung von Zuwendungen auf Kostenbasis).