Verz. ) im Abschnitt A – Gültige Bezeichnungen – in Teil A1B – Fahrzeug- und Aufbauarten national unter Nr. 6. [2] Stapler [3] Bei Staplern handelt es sich nach § 2 Nr. 18 FZV um Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind. Verkehrsrechtlich gehört der Stapler zu den sonstigen Fahrzeugen nach Abschnitt A, in Teil A1B, Nr. 8 des Verzeichnisses zur Systematisierung. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. [4] Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sind nach § 2 Nr. Kraftfahrzeugsteuer: Einordnung von Fahrzeugen / 2.1.1 Zulassungsfreie Fahrzeuge | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. 16 FZV Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind; vgl. auch Abschnitt A, in Teil A1B, Nr. 5. 1 des Verzeichnisses zur Systematisierung.
(PDF) Kraftfahrt-Bundesamt, abgerufen am 20. Juli 2015. ↑ a b c Methodische Erläuterungen zu Statistiken über Fahrzeugzulassungen. (PDF; 318 kB) Kraftfahrt-Bundesamt, Januar 2014, S. 6, abgerufen am 31. Mai 2014. ↑ a b c Fachartikel: Marken und Modelle. (PDF; 292 kB) Kraftfahrt-Bundesamt, 15. Mai 2011, S. 6, abgerufen am 21. Juni 2014. ↑ Methodische Erläuterungen zu Statistiken über Fahrzeugzulassungen. (Stand: Januar 2014) Online-PDF 327 kB ( Memento vom 31. Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | buggy forum. Mai 2014 im Internet Archive) ↑ KRAFTFAHRZEUGVERTRIEB UND -KUNDENDIENST IN DER EUROPÄISCHEN UNION, Verordnung (EG) NR. 1400/2002 Der Kommission vom 31. Juli 2002 Online-PDF 279 kB ( Memento vom 31. Mai 2014 im Internet Archive) ↑ Neuzulassungen von Personenkraftwagen nach Segmenten und Modellreihen im Januar 2013. (PDF; 255 kB) Kraftfahrt-Bundesamt, abgerufen am 15. Mai 2019. ↑ Neuzulassungen von Personenkraftwagen im Dezember 2016 nach Segmenten und Modellreihen, KBA, abgerufen am 30. Januar 2017 ↑ Fahrzeugklassen und Bestseller.
1 M2: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung bis 5 t 3. 2 M2G: Geländefahrzeuge zur Personenbeförderung bis 5 t M3: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung über 5 t M3G: Geländefahrzeuge zur Personenbeförderung über 5 t verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht. 4. Fahrzeuge der Klassen N1, N1G, N2, N2G, N3 und N3G, die vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegt und gebaut sind, mit mindestens 4 Rädern – sowie Fahrzeuge der Klasse N mit besonderer Zweckbestimmung, auch wenn sie nicht für die Güterbeförderung ausgelegt und gebaut sind, das sind: 4. 1 N1: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung oder mit besonderer Zweckbestimmung bis 3, 5 t 4. 2 N1G: Geländefahrzeuge zur Güterbeförderung oder mit besonderer Zweckbestimmung bis 3, 5 t 4. 3 N2: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung oder mit besonderer Zweckbestimmung mit mehr als 3, 5 t bis zu 12 t 4. 4 N2G: Geländefahrzeuge zur Güterbeförderung oder mit besonderer Zweckbestimmung mit mehr als 3, 5 t bis zu 12 t 4. 5 N3: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung oder mit besonderer Zweckbestimmung über 12 t 4.
Übersicht und Erläuterung der Segmente. Autokiste, abgerufen am 15. November 2013.