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Im Mittelpunkt steht dabei das Wohl der Betreuten. NRW-Justiz: Berufsbetreuer. Die Aufgabe des Betreuers ist es somit, dem Grundsatz nach, im Sinne des Betreuten zu entscheiden. Eine soziale Betreuung, Hilfe im Haushalt oder die Wahrnehmung der medizinischen Versorgung sind nicht Aufgabe des Betreuers. Er muss sich jedoch darum kümmern entsprechende Hilfen zu installieren, wenn dies in seinen Aufgabenkreis fällt und notwendig ist.
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Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen. Urheberrecht Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir Sie um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen. Kerstin Buchmann-Keull – Rechtliche Betreuung. Datenschutz Durch den Besuch der Website des Anbieters können Informationen über den Zugriff (Datum, Uhrzeit, betrachtete Seite) gespeichert werden.
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Auch während des Vollzuges der Unterbringung gibt der Betreuer die Verantwortung für den Betreuten nicht an die Ärzte oder das sonstige Personal der Einrichtung ab, sondern ist im Rahmen des § 1901 BGB weiterhin an das Wohl des Betreuten, seine (zumutbaren) Wünsche und die Rehabilitationsverpflichtung gebunden. Der Gesetzgeber habe davon abgesehen, Vorschriften über den Vollzug der zivilrechtlichen Unterbringung zu erlassen. Anders als im öffentlichen Unterbringungsrecht liegen daher alle Maßnahmen während einer Unterbringung (Besuch, Ausgang, Schriftverkehr) in der ausschließlichen Verantwortung des Betreuers, soweit diesem der entsprechende Aufgabenkreis zugewiesen ist (z. B. Post- und Fernmeldekontrolle). Die Einrichtung ist aus eigenem Recht zu keinen weitergehenden Eingriffen in die Rechte des Betroffenen befugt (Jürgens/Marschner, 6. Aufl. 2019, BGB § 1906 Rn. Berufsbetreuer werden nrw von. 46). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers liegt es in der Verantwortung des Betreuers, mit der jeweiligen Einrichtung Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Rahmen der zivilrechtlichen Unterbringung abzustimmen. "