Unabhängig davon, unterliegen ausländische Bürger gem. §48, Abs. 3 AufenthG einer grundsätzlichen Pflicht an der Beschaffung von Identitätspapieren aus dem Herkunftsland mitzuwirken. Im Einzelfall kann die Passbeschaffung jedoch als unzumutbar angesehen und ein Reiseausweis für Ausländer ( gem. §5 AufenthV) ausgestellt werden. Mit einem solchen Ausweisersatz wird gem. § 48, Abs. 2 iVm §3, Abs. 1, S. Informationsverbund Asyl & Migration - Regulärer Nachzug. 2 AufenthG die Passpflicht erfüllt. Eine Übersicht über diese Inhalte finden Sie hier: Übersicht. Nachtrag: Das nds. Innenministerium hat zum gleichen Themenkomplex mit Erlass vom 05. 2017 klar gestellt, dass die Ausländerbehörden bei Vorliegen eines Anerkennungsbescheids des BAMF (Zuerkennung von Flüchtlingsschutz bzw. Zuspruch von subsidiärem Schutz) eine Aufenthaltserlaubnis zeitnah zu erteilen und bei Fortbestehen des BAMF-Bescheids die Aufenthaltserlaubnis zeitnah zu verlängern haben.
Den Betroffenen wird von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Rechtliche Grundlagen und Folgen Aufenthaltserlaubnis für mind. ein Jahr wiederholte Verlängerung möglich Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren (die Asylverfahrensdauer wird eingerechnet) möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind Beschäftigung möglich – Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich § 60 Abs. Informationsverbund Asyl & Migration - Abschiebungsverbote. 5 AufenthG § 60 Abs. 7 AufenthG
Zwar umfasst dies im Prinzip einen sehr weiten Katalog an Menschenrechten, allerdings hat die Rechtsprechung das Konzept erheblich eingeschränkt. In der Praxis ist hier hauptsächlich das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) von Bedeutung. BAMF und Gerichte gehen teilweise von einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus, wenn die Lebensbedingungen für einzelne Schutzsuchende aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen im Herkunftsland einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen. Unter solchen Umständen könnte dann aber vom vorrangigen subsidiären Schutz auszugehen sein, wobei die Abgrenzung umstritten ist. 7 AufenthG Eine Person darf schließlich nicht abgeschoben werden, wenn ihr im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Abschiebungsverbot 25 abs 3.4. Diese Regelung kann etwa zur Anwendung kommen, wenn einer Person im Fall einer Abschiebung erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies gilt jedoch nur für lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheiten, die sich durch die Abschiebung akut zu verschlechtern drohen.