In Kraft seit 01. 01. 2002 bis 31. 12. 9999 0 Diskussionen zu § 14 ASchG Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden. Sie können zu § 14 ASchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an! Diskussion starten
Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist. (4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Versetzungsantrag musterschreiben. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben. (5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.
Das BVerwG (Beschl. v. 29. 8. § 14 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz), Unterweisung - JUSLINE Österreich. 1990 – 6P30. 87, NJW 1991, S. 373) entschied zu einer nahezu wortgleichen Vorschrift aus dem Personalvertretungsrecht abweichend und sah einen Informationsanspruch nur dann als gegeben an, wenn ein konkreter Anlass für die Mitteilung des Namens der Schwangeren besteht. Allerdings verneint das BVerwG generell eine allgemeine Kontrollfunktion des Personalrats – anders als die Rechtsprechung des BAG zu § 80 BetrVG, wonach die Überwachungspflicht auch ohne besonderen Anlass besteht. Aus diesem Grund ließ das Gericht die Rechtsbeschwerde zum BAG zu. Sie ist dort unter dem Az. 1 ABR 51/17 anhängig.