Das heißt, es gilt auch hier das oben zur Verschreibungskompetenz Ausgeführte. Folglich kann ein Zahnarzt oder Tierarzt für den Eigenbedarf keine anderen Arzneimittel verschreiben als für Dritte, denn die Verschreibungspflicht knüpft an das Gefährdungspotential des Arzneimittels an. Der Schutzzweck ist die Gesundheit, ohne Unterschied, ob es die eigene ist oder die eines Patienten. Allenfalls ist vielleicht die Risikobereitschaft des Zahnarztes oder Tierarztes beim Erwerb für den Eigenbedarf höher als bei der Verordnung für Dritte. Das ist allerdings kein Kriterium der Verschreibungspflicht. " Tierarztrezept: Keine wiederholte Abgabe Rezepte vom Tierarzt dürfen wie Verordnungen vom Hausarzt nur einmal beliefert werden. Eine Ausnahme sind Wiederholungsverordnungen, die als solche gekennzeichnet sind. Tierarzt: Was geht als Eigenbedarf? - PTA IN LOVE. Diese liegen derzeit jedoch auf Eis. Für Tierarztrezepte regelt § 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung: "[…] Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verordnung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig. "
Artikel Kommentare/Briefe Statistik Foto: KEYSTONE Medikamentenkauf wieder gegen Vorlage des Arztausweises mglich Nun ist doch alles wieder beim Alten: Seit dem 1. Juli knnen rzte verschreibungspflichtige Medikamente in der Apotheke gegen Vorlage ihres Arztausweises kaufen. Mglich wird dies durch eine Verordnung zur nderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 27. Juni. Mit approbation medikamente kaufen von. Fr den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form, heit es dort. Der Apotheker ist verpflichtet, sich ber die Identitt des Arztes Gewiss-heit zu verschaffen. Seit Anfang Januar mussten rzte ein Rezept vorlegen, um in der Apotheke ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu erhalten. Die Regelung war in der rzteschaft auf Unverstndnis gestoen. Die genderte Regelung erlaubt den rzten ebenfalls wieder, Apotheker telefonisch ber eine Verschreibung und deren Inhalt zu informieren, falls die Anwendung eines Medikamentes keinen Aufschub duldet.