Von Hubert Gierhartz 01. 03. 2017 um 15:42 In den kommenden Jahren werden viele Immobilien vererbt. Aber auch die Schenkung einer Immobilie wird immer öfter in Betracht bezogen. Was ist dabei versicherungstechnisch zu beachten? Versicherungsmakler Hubert Gierhartz klärt auf. Die Erben oder Beschenkten müssen den bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag mit übernehmen. Wohngebäudeversicherung für unbewohntes Gebäude - Versicherungen zur Risikovorsorge - Wertpapier Forum. Es besteht kein gesondertes Kündigungsrecht, wie das etwa bei einem Kauf einer Immobilie der Fall ist. Natürlich kann der Erbe den Versicherungsvertrag fristgerecht zum Ablauf kündigen. Dem Gebäudeversicherer ist der Eigentumswechsel anzuzeigen (Paragraf 97 VVG). Das sollte zunächst in schriftlicher Form erfolgen und dann mit einer Kopie des Grundbuchauszuges belegt werden. Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Und der Versicherer nachweist, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber/Erbe (Gesamtnachfolge) nicht geschlossen hätte.
Sollte noch Mobiliar in dem Haus vorhanden sein, gilt das gleiche für die Hausratversicherung. Auch hier erlischt der Versicherungsschutz, wenn der Versicherer nicht informiert wird. Kürzlich habe ich ein Angebot eines Hausratversicherers auf dem Tisch liegen gehabt, der eine Prämie von 4. 850 Euro – in Worten: viertausendachthundertfünfzig Euro – für das unbewohnte Risiko haben wollte. An diesen Zahlen erkennt man, wie kritisch die Versicherer solche Risiken betrachten. Dieses Risiko trägt übrigens auch der Käufer einer Immobilie, der wegen Sanierungen das Haus über 60 Tage hinaus nicht bewohnt.
Shop Akademie Service & Support Rz. 293 Bleiben versicherte Gebäude für längere Zeit unbewohnt, begründet dies die Gefahr, dass spielende Kinder, Einbrecher, Landstreicher oder sonstige Unbefugte in das Gebäude eindringen und dadurch die Gefahr eines Brandes erhöhen. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist das längere Leerstehen eines Wohngebäudes gefahrerhöhend, sofern das Gebäude kraft seiner Lage oder seines Zustandes Unbefugte dazu einlädt, in ihm Unterschlupf zu suchen und der Versicherungsnehmer hiergegen keine Vorkehrungen getroffen hat. [321] Der Leerstand allein reicht für eine Gefahrerhöhung nicht aus. [322] Neben dem Leerstand des Wohngebäudes müssen besonders erschwerende Umstände hinzutreten, wie beispielsweise ▪ Ortsrandlage, [323] verwahrloster Zustand des Gebäudes, [324] Lagerung von Gerümpel, [325] erleichterter Zugang zum Gebäude, [326] Duldung der Tatsache, dass das Gebäude von Nichtsesshaften zur Wohnung benutzt wird, [327] Duldung der Tatsache, dass das Gebäude von jugendlichen Besetzern bewohnt wird bei gleichzeitigem Abschalten der Stromzufuhr, weil dadurch Gefahr eines offenen Feuers erhöht wird.