Der BGH weist weiter darauf hin, dass es der Vermieter ist, der für den Vortrag eines Schadensersatzanspruches die Vortrags- und Beweislast trägt. Er muss sowohl zum Entstehen, als auch zur Höhe des geltend gemachten Schadens vortragen. Hier hätte die Vermieterin also auch zum Alter und zum Zustand der Tapete vortragen müssen. Es sei, so der BGH, nicht im Ansatz nachvollziehbar, weshalb der Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Vermieterin es rechtfertigen könne, den Wert einer völlig verschlissenen Dekoration fast mit dem Neuwert anzusetzen. Kein Abzug „neu für alt“ bei verzögerter Mängelbeseitigung | Zimmermann und Manke Rechtsanwälte PartG mbB. Praxistipp – Der Unterschied Beschädigung und Schönheitsreparaturen ist wichtig Die Entscheidung des BGH verdeutlicht wieder einmal, dass es enorm schwer sein kann, Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gegen den ausziehenden Mieter durchzusetzen, wenn dieser sich sinnvoll wehrt. Vermieter befinden sich in der Position, insbesondere zum Alter und dem Zustand des Mietobjekts bei Mietbeginn vorzutragen und diesen Vortrag gegebenenfalls zu beweisen.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses machte die Vermieterin gegenüber dem Mieter eine Reihe von Forderungen geltend. Die Vermieterin war der Ansicht, dass der Mieter das Objekt nicht in vertragsgerechtem Zustand zurückgegeben hat. Die Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9. 307, 15 EUR wies das Amtsgericht vollständig zurück. Unter anderem verfolgte die Vermieterin mit der Klage einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der Entfernung der Tapeten. Der Mieter wendete ein, dass die Tapeten rund 30 Jahre alt waren und sich teilweise bereits selber gelöst hätten. Die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Vermieterin Berufung ein. Ersatz alter teile durch neue ohne abzug. Das Berufungsgericht verurteilte den Mieter wegen des Teilabrisses der Tapeten zu einer Zahlung in Höhe von 645, 14 EUR. Zur Begründung erklärte es, dass der Vermieterin hierdurch grundsätzlich ein Schaden in Höhe von 829, 27 EUR entstanden sei. Von dieser Forderung müsse man aber einen Abzug Neu-für-Alt vornehmen.
Das hier gezahlte Honorar würde hierbei auf die weiteren Kosten angerechnet werden. Sollten Sie gerichtliche Schritte erwägen, beachten Sie bitte, dass diesbezüglich einige Besonderheiten zu berücksichtigen sind. So können Sie nicht ohne weiteres den Versicherer in Anspruch nehmen, da grundsätzlich die ehemalige Mieterin Ihre Schuldnerin ist und kein Direktanspruch gegen die Versicherung besteht. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. André Meyer, Rechtsanwalt Rückfrage vom Fragesteller 13. 2013 | 16:21 Die Antwort wegen des Abzugs als solche ist so, wie ich es mir schon gedacht habe. Die Frage war eigentlich, ob eine Klage gegen die Versicherung Erfolg haben könnte. Schlüsselverlust durch Mieter - Teilaustausch Schließanlage - Abzug neu für alt. Wenn nun aber die Mieterin die eigentliche die Schuldnerin ist, gegen wen müsste ich klagen? Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. 2013 | 18:08 es besteht kein Direktanspruch gegen den Versicherer.