Sehr geehrter Ratsuchender, aufgrund Ihrer Darstellung antworte ich wie folgt: Gem. der Lohnsteuerrichtlinie Nr. 31 Abs. 9 Nr. 1, S. 1 ist der ARBEITGEBER verpflichtet, den privaten Nutzungswert von 1% und (bei Nutzung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zusätzlich die 0, 03% dem Arbeitslohn zuzurechnen. Wie schon hervorgehoben, ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, die Versteuerung vorzunehmen (da er ja auch die Lonhsteuer abführt). Fehler in diesem Bereich gehen also zu Lasten des Arbeitgebers (bzw. dieser kann es auf seinen Steuerberater etc. abwälzen, der diese Abrechnung anfertigte). Pkw versteuerung 0.0.41. Das bedeutet, auch wenn Sie der Nachweispflicht nicht mehr nachkommen können, und folglich Steuern nachzahlen, könnten Sie wiederum auf zivilrechtlichem Wege den Betrag von Ihrem Arbeitgeber zurückfordern. Als Anspruchgrundlage kann z. B. eine Verletzung der Nebenpflichten des Arbeitgebers aus dem damaligem Vertrage (= Nichtaufklärung über die 0, 03% - Regelung). dienen. Vielleicht gäbe es jedoch die Möglichkeit über Ihre Reisekostenabrechnung (die im Außendienst üblich ist), die der Arbeitgeber mehrere Jahre aufbewahren muss, zu rekonstruieren, wann Sie in der Arbeitsstätte waren.
In den Lohnsteuerrichtlinien gibt es auch - wenn ich mich richtig erinnere - den Passus, dass für pauschal versteuerte Sachverhalte insofern ein Werbungskostenabzug nicht möglich ist. Wie soll dann hierfür eine Korrektur erfolgen? #10 Doch, die werden in der Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung erfasst...
Fahrten zur Arbeit: Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss der Arbeitnehmer 0, 03% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung multipliziert mit der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuern. Einzelbesteuerung: Ausnahmsweise kann der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch anhand der sogenannten 0, 002%-Regelung ermittelt werden. Diese deutlich günstigere Ermittlungsmethode greift, sobald der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er seinen Dienstwagen an höchstens 180 Tagen für solche Fahrten genutzt hat (BMF-Schreiben vom 4. 20, Rz. Corona & Dienstwagen - Nachweise zur 0,002 %-Regelung sammeln - Steuerberater Jens Preßler. 10). Praxistipp | Die 0, 002%-Regelung dürfte für viele Arbeitnehmer in Betracht kommen, bei denen wegen der Corona-Krise für mehrere Monate das Arbeiten im Homeoffice vom Arbeitgeber angeordnet wurde. Da die Arbeitgeber bei Ermittlung des monatlichen geldwerten Vorteils seit Januar in der Regel die 0, 03%-Regelung anwenden, wird für 2020 ein zu hoher geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuert.
Versteuerung des Dienstwagens Bekanntlich "verdienen" sich die Dienstwagennutzenden mit der Versteuerung des Vorteils das Recht, die Pauschale von 0, 30 Euro je einfache Strecke und Fahrttag als Werbungskosten in der Steuererklärung anzusetzen. Rechnerisch gleichen sich die Beträge jedoch nur aus, wenn man bei typisierten 15 Fahrttagen im Monat ein Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis in Höhe von 15. 000 Euro nutzt. Die langstreckentaugliche Auswahl eines Pkws für die Außendienstmitarbeitenden ist aber in diesem Segment eher begrenzt. Ab einer Entfernung von 21 Kilometern können übrigens derzeit 0, 35 Euro je Zusatzkilometer angesetzt werden. Allerdings wirken sich die Werbungskosten nur aus, soweit die Pauschale von 1. 000 Euro im Jahr überschritten wird. Insgesamt also eine unerfreuliche Konstellation. Pkw versteuerung 0.0.8. Versteuerung in Homeoffice-Zeiten Ist denn in Homeoffice-Zeiten die Versteuerung überhaupt vorzunehmen? Grundsätzlich ja – es sei denn, man hat den Schlüssel des Wagens abgegeben. Hier kommen aber auch die typisierten 15 Fahrttage wieder ins Spiel.
Der Wert von 0, 002% ergibt sich, wenn man die 0, 03% durch die angenommenen 15 Tage dividiert. Das heißt, die Arbeitnehmer notieren, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) sie das Fahrzeug tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt haben und beantragen dann die günstigere Einzelbewertung. Ein Wechsel zwischen der 0, 03%-Pauschalregelung und der Einzelbewertung innerhalb eines Kalenderjahrs ist nicht zulässig. Wer sich für die Einzelbewertung entschieden hat, muss diese das ganze Jahr über fortführen. 2. Das gilt für Selbstständige Mitte 2018 hat der BFH entschieden, dass Selbstständige dem Zuschlag von 0, 03% nicht entgehen können. Das heißt: Auch wenn Freiberufler ihren Firmenwagen tatsächlich nur wenige Male im Monat für eine Fahrt zu Ihrer Betriebsstätte nutzen, müssen sie 0, 03% des Kfz-Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat versteuern (BFH 12. 6. 18, VIII R 14/15). Der Firmenwagen & das Virus | Gilt die Hinzurechnung von 0,03 %, auch wenn man im Homeoffice ist?. Die Begründung des BFH: Zwar seien die Regelungen für Arbeitnehmer und für Selbstständige nahezu identisch.