Merkblatt Inspektionsstelle Typ A, B oder C? Nach DIN 17020, Anhang A, werden drei Typen von Inspektionsstellen unterschieden, benannt als Typ A, B und C. Die DAkkS schreibt dazu in ihren Festlegungen für die Anwendung der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 bei der Akkreditierung von Inspektionsstellen, 71 SD 0 012, Revision 1. 1 vom 28. 10. 2013, [1]: "Die Klassifizierung von Inspektionsstellen nach Typ A, B, C stellt lediglich eine Charakterisierung des Status der Unabhängigkeit dar. Sie ist keinesfalls als ein Maß für die Kompetenz oder Wertigkeit der Inspektionsstelle zu verstehen. " Worum geht es bei der Klassifizierung denn nun eigentlich? In [1] finden sich zu der Klassifizierung folgende Definitionen: "Eine Inspektionsstelle vom Typ A ist eine unabhängige "Dritte Seite" (Third Party), sie bekommt externe Aufträge zur Inspektion von (nicht-eigenen/ externen) Produkten oder auch Prozessen oder Dienstleistungen und liefert Inspektionsberichte an den externen Auftraggeber zurück. " "Eine Inspektionsstelle vom Typ B ist dagegen immer Teil (abgetrennt und identifizierbar) einer mit den zu inspizierenden Produkten befassten Organisation.
(1) 1 Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von 1. einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder 2. einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. 2 Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung gemäß Satz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu den nachstehenden Daten fällig: für Anlagen, die in Betrieb gegangen sind vor dem erste Überprüfung bis zum 19. August 2011 19. August 2019 19. August 2013 19. August 2020 19. August 2015 19. August 2021 19. August 2017 19. August 2022 (2) Der Betreiber hat den Sachverständigen und die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen. (3) Für Anlagen, die als Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen betrieben werden, kann die zuständige Behörde von den Absätzen 1 und 2 abweichende Anforderungen zur Überprüfung dieser Anlagen in der Genehmigung festlegen.
MENU TÜV NORD verfügt mit seinen Sachverständigen und Prüfstellen über ein umfangreiches Dienstleistungsangebot im Bereich der schienengebundenen Verkehre. Dabei handeln wir in jeder Hinsicht international: Unsere Arbeitsgebiete orientieren sich an den Anforderungen nationaler Sicherheitsbehörden im In- und Ausland sowie an den europäischen Eisenbahnrichtlinien. Die im Hause des TÜV NORD ansässige Inspektionsstelle SEELAB ist von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) als Inspektionsstelle vom Typ A nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert. Unsere umfängliche Akkreditierung auf dem Gebiet der Bahntechnik schließt neben der Inspektion nach Einzelnormen sowohl die Inspektion nach den "Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität" (TSI) als auch die unabhängige Sicherheitsbewertung nach der europäischen Verordnung (EU) 402/2013 ("CSM VO") mit ein. Dies ermöglicht es uns, gesamtheitlich Prüfungen in vielen bahntechnischen Bereichen durchzuführen.
"öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger": ein nach § 36, gegebenenfalls in Verbindung mit § 36a, der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. 1474) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger; 19. "hygienisch fachkundige Person": Person, die an einer Schulung entsprechend der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2, Ausgabe Januar 2015, oder der Richtlinie VDI 6022 Blatt 4, Ausgabe August 2012, oder vergleichbarer Art und vergleichbaren Umfangs teilgenommen hat.
Generell sollte sich die DAkkS jedoch noch einmal gründlich mit ihren diesbezüglichen Bewertungen auseinander setzen, da es bei einem so formalen und strukturieren Verfahren wie einem Akkreditierungsprozess bei dem hier diskutierten, im Grunde eindeutigen Sachverhalt nicht zu (je nach Begutachter) differierenden Ergebnissen (Klassifizierungen) kommen sollte. Gez. Se, 08. 09. 2017 [1] Festlegungen für die Anwendung der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 bei der Akkreditierung von Inspektionsstellen, 71 SD 0 012, Revision 1. 2013 [2] Bundeseinheitlicher Qualitätsstandard 9-1, "Qualitätsmanagement –Fremdprüfung beim Bau mineralischer Baustoffe in Deponieabdichtungssystemen" vom 02. 12. 2015, veröffentlicht am 18. 04. 2016