Urteil vom: 5. Februar 2007 Prozessnummer: 6A. 55/2006 Fahren in übermüdetem Zustand Am frühen Morgen des 24. 7. 2005 befuhr X eine Zufahrtsstrasse zu einem Mehrfamilienhaus. Vor dem Haus kollidierte er mit einem grossen Blumentrog. Anschliessend fuhr er durch den Torbogen des Mehrfamilienhauses die weiterführende Zufahrtsstrasse entlang. Diese war hinter dem Haus mit zwei Strassenpfosten versperrt. Als es ihm nicht gelang, diese umzukippen, setzte er sich ins Auto und schlief drei Stunden. Danach fuhr er rückwärts durch den Torbogen sowie am Blumentrog vorbei und entfernte sich. Strafrechtlich wurde X wegen Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Fremdschaden (Nichtgenügen der Meldepflicht) schuldig gesprochen und mit Fr. 800. – Busse bestraft. Das kantonale Strassenverkehrsamt entzog X daraufhin den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. X akzeptierte dies nicht und gelangte ans Bundesgericht.
Das geht nicht. » Von der Staatsanwaltschaft verurteilt wurde der Töfflifahrer nicht wegen Tierquälerei (analog «Büsi-Affäre»), sondern «Nichtgenügen der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden». Die Busse und die Kosten von 1100 Franken muss er jetzt nicht bezahlen. Und er hat die Genugtuung, dass wenigstens der Prozess sehr schnell vorbei war: nach 22 Minuten war der Fall klar. Freispruch! So sieht die Staatsanwaltschaft den Fall Alex Dutler, Mediensprecher der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, nimmt zum Fall wie folgt Stellung: «Ein Zeuge sagte glaubhaft aus, dass der Beschuldigte ihm gegenüber mehrfach zugegeben habe, die Katze überfahren zu haben. In einer solchen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation hat die Staatsanwaltschaft gar keine andere Wahl, als am Strafbefehl festzuhalten und die Entscheidung dem Gericht zu überlassen. Die Staatsanwältin hat zu 100 Prozent korrekt gehandelt. »
«Die Staatsanwaltschaft ist etwas über das Ziel hinausgeschossen», erklärte Gerichtspräsident Bettina Keller. «Die Untersuchungsergebnisse reichen überhaupt nicht für eine Verurteilung. » Wie in der «Büsi-Affäre» stellt sich auch im «Büsi-Fall» die Frage der Verhältnismässigkeit. Es fand sogar seine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Töfflifahrer und dem Gatten (66) der Katzenbesitzerin statt. Und zwischen der Ausstellung des Strafbefehls und Bezirksgerichtsverhandlung musste eine Auskunftsperson einvernommen werden. Beides bei der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg in Lenzburg. AUCH INTERESSANT Fast ein halbes Jahr lang als Verurteilter gegolten Es ist aber auch die Geschichte eines unbescholtenen Bürgers, eines ehemaligen Bahnangestellten, der sich einen Anwalt nehmen musste, um zu seinem Recht zu kommen. Ein Anwalt, dessen Kosten (über 2000 Franken) schliesslich auch vom Staat bezahlt werden müssen. Ein Bahnangestellter, der stets drei Sachen beteuerte: Erstens, er habe kein Tier angefahren.
Anschnallpflicht: Diese Ausnahmen gelten "Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein", heißt es in Paragraph 21 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort sind aber auch Ausnahmen von dieser Vorschrift aufgeführt. Sie gelten für: Paketboten, die ständig anhalten und ihr Auto verlassen müssen Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit (7 km/h), etwa beim Rangieren oder auf dem Parkplatz Begleiter von besonders betreuungsbedürftigen Gruppen, wenn sie für ihre Arbeit den Sitzplatz verlassen müssen Sitzende im Linienbus, in dem es auch Stehplätze gibt Fahrer der Linienbusse Im Reisebus hingegen gilt seit 1999 die Anschnallpflicht. Allerdings dürfen die Fahrgäste natürlich kurzzeitig ihren Sitzplatz verlassen und sich dazu abgurten. Übrigens: Früher mussten sich auch Taxifahrer nicht anschnallen, um bei einem Überfall schneller flüchten zu können. Als sich aber zeigte, dass die Gefahr eines Verkehrsunfalls größer ist als die eines Überfalls, kam auch für Taxifahrer die Pflicht zum Anschnallen.
Das Strassenverkehrsamt habe X schriftlich und vor dem Erlass der Strafverfügung darauf hingewiesen, dass ein Administrativverfahren eröffnet werde, dass aber die strafrechtliche Erledigung abgewartet werde und dass X seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen habe, da das Administrativverfahren vom Strafverfahren abhängig sei. Der Strafbefehl sei im konkreten Fall rechtskräftig geworden und die Vorinstanz sei daher grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen gebunden gewesen. Im Zentrum stehe der Sachverhalt einer Übermüdung und dessen rechtliche Beurteilung als Fahrunfähigkeit im Sinn von Art. 91 Abs. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz). Dieser Sachverhalt sei aufgrund des Strafverfahrens erstellt. Im Strafverfahren habe X die Übermüdung bestätigt. Für die Vorinstanz habe kein Anlass bestanden, vom strafrechtlichen Sachverhalt abzuweichen. Das Bundesgericht konnte an der Beurteilung dieses Sachverhalts als Fahrunfähigkeit wegen Übermüdung nichts beanstanden. Dieser Tatbestand sei nicht erst erfüllt, wenn der Fahrzeugführer während der Fahrt einschlafe oder deshalb einen Unfall verursache.
Letzteres schreibt eine Pflicht auch für Kinder vor. Gleiches gilt in Estland, Litauen und Österreich sowie in Kroatien, Schweden, Slowenien, Tschechien und auf Island. Helmpflicht: Ist eine Befreiung möglich? Oftmals können bei gesetzlichen Vorschriften Ausnahmen greifen. In der Regel handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die je nach Sachlage und Gründen beurteilt werden. So ist das auch bei der gesetzlichen Helmpflicht der Fall. Es ist also möglich, dass sich Verkehrsteilnehmer bei bestimmten Voraussetzungen von der Helmpflicht befreien lassen können. Die gesetzliche Grundlage für diese Ausnahmen bildet § 46 Abs. 1 StVO. Helmpflicht: Eine Befreiung von dieser ist nur per Einzelfallentscheidung möglich. Üblicherweise spielen gesundheitliche Gründe eine Rolle, wenn es um Ausnahmen von der Helmpflicht geht. Um diese zu bekommen, bedarf es allerdings einer ärztlichen Bescheinigung, die eine solche Ausnahme bestätigt. Darüber hinaus ist eine solche Ausnahmeregelung meist auch zeitlich begrenzt.