Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Wesentliche Entscheidungsgründe Der BGH hat eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümer angenommen und die Revision deshalb zurückgewiesen. Der zu TOP 2a beantragte Grundlagenbeschluss über die Sanierung der Feuchtigkeitsschäden musste durch das Gericht ersetzt werden, weil die Kläger einen Anspruch auf die Sanierung des Gemeinschaftseigentums haben. Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Teilungserklärung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann. Weist das Gemeinschaftseigentum gravierende bauliche Mängel auf, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich, und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung gemäß § 21 Abs. WEG 2015: 3 wichtige Urteile zur Sanierung und Instandhaltung - GeVestor. 4 WEG verlangen.
Vermietender Wohnungseigentümer einer unbewohnbaren Wohnung hat Anspruch auf Schadensersatz Wenn eine vermietete Eigentumswohnung nicht bewohnbar ist, weil die Immobilie saniert wird, steht dem Eigentümer gegen die Eigentümergemeinschaft ein Anspruch auf Mietausfall zu. Dabei umfasst dieser Schadensersatzanspruch auch eine vereinbarte Indexmieterhöhung und die Betriebskostenvorauszahlung des Mieters. So entschied das Landgericht Frankfurt a. M. im Juli 2014. Haftung der WEG für verhinderte Instandsetzung | Große-Wilde & Partner GbR. Über Monate fand in einer Wohnungseigentumsanlage eine Dachsanierung statt. Dabei wurden einige Eigentumswohnungen in einen rohbauartigen Zustand versetzt und unbewohnbar. Der Mieter eines betroffenen Wohnungseigentümers kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Der Wohnungseigentümer machte daraufhin gegen die Eigentümergemeinschaft Schadensersatzansprüche für die entgangene Miete geltend. Nach seiner Ansicht war die Gemeinschaft auch verpflichtet, die aufgrund einer im Mietvertrag vereinbarten Indexmiete anfallende Mieterhöhung sowie die mit dem Mieter vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen zu leisten.
17. 03. 2015 666 Mal gelesen BGH, Urteil vom 13. 07. 2012 – V ZR 94/11 BGH, Urteil vom 17. 12. 2014 – V ZR 9/14 Spiel auf Zeit - der typische Ablauf Instandsetzungen sind meistens kostspielig. Wohnungseigentümer, die durch Baumängel nicht direkt betroffen sind oder die diese - zu Recht oder zu Unrecht - als nicht besonders gravierend einstufen, möchten keine oder möglichst geringe finanzielle Mittel einsetzen. Dann erfolgt die Instandsetzung ohne den Beschluss der WEG - GeVestor. Oftmals unterbleibt eine Beschlussfassung erst einmal oder die Mangelentwicklung wird zunächst beobachtet oder man beginnt mit einer Teilsanierung. Es schließen sich weitere Teilsanierungen an, irgendwann können sich die Eigentümer der Erkenntnis nicht mehr verschließen, dass eine Gesamtsanierung erforderlich ist. Bis dahin wurde viel Zeit und Geld vergeudet und oftmals ist der Sanierungsaufwand zwischenzeitlich noch viel größer geworden. Zu dieser Problematik gibt es nun zwei aktuelle, wegweisende Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH): Grundsatz: Gestaltungsspielraum der Wohnungseigentümer Nach der Rechtsprechung haben die Wohnungseigentümer bei der Instandsetzung und Sanierung von Gemeinschaftseigentum einen Gestaltungsspielraum.
08. 07. 2019 Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört insbesondere dessen ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (§ 21 Abs. 4 und 5 Nr. 2 WEG). Sie steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu (§ 21 Abs. 1 WEG). Von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, muss daher jede Maßnahme der Instandhaltung, Instandsetzung oder Erneuerung von gemeinschaftlichem Eigentum von ihnen vorab mehrheitlich beschlossen werden. Führt ein Eigentümer solche Maßnahmen ohne einen wirksamen Eigentümerbeschluss durch, kann er von den Miteigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Kosten- oder Wertersatz verlangen, sondern muss selbst bezahlen. Der Fall: Wohnungseigentümer W lässt 2005 die 32 Jahre alten einfach verglasten Holzfenster seiner Wohnung durch Kunststoffrahmenfenster mit Dreifachisolierglas ersetzen. Zu diesem Zeitpunkt legen er und alle weiteren Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft die nach ihrem Wortlaut nicht ganz eindeutige Teilungserklärung übereinstimmend dahingehend aus, dass die Erneuerung der Fenster von dem jeweiligen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen ist.