Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr jeweils, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume (…) Das kann durch eine blickfangmäßige Herausstellung geschehen. Zwingend ist ein Blickfang aber nicht. BGH, I ZR 185/12 Das bedeutet also, es kommt nicht darauf an, wie genau die Aussage gestaltet ist – alleine der objektive Aussagegehalt ist vollkommen ausreichend. Auslegung des Werbeslogans ist ausschlaggebend Im einem konkreten Fall war die Auslegung – wie so oft – das Ausschlaggebende: Es ging um die Werbung eines Goldhändlers, der mit "kostenloser Schätzung" geworben hat. Da dies aber bei Goldhändlern üblich ist und hier der Eindruck erweckt wird, es handele sich um einen besonderen Vorzug dieses speziellen Goldhändlers, wollte ein Mitbewerber die Werbung untersagen. Ohne Erfolg – ein Musterbeispiel für die Auslegung von Werbeaussagen.
- Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt. BGH v. 2014: Der Tatbestand der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen ( Geld-Zurück-Garantie III). Eine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG irreführende Werbung mit bei Leistungsstörungen bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt nicht vor, wenn die im Gewährleistungsfall bestehenden Ansprüche nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet werden ( Geld-Zurück-Garantie III).
Im Regelfall beträgt die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten dabei zwei Jahre. Das Urteil des BGH steht dazu nicht im Widerspruch, da nur der Eindruck, dass eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren eine Besonderheit des Angebotes darstellt, wettbewerbswidrig ist. Die Aussage "Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Frist beträgt 2 Jahre ab Ablieferung der Waren. " dürfte also grundsätzlich zulässig sein. Anders kann dies aber zu werten sein, wenn z. B. in den FAQ die Besonderheit solcher Leistungen betont wird. Fazit Dieses grundsätzliche Urteil des BGH hinsichtlich der Werbung mit Selbstverständlichkeiten und gesetzlichen Rechten und damit insbesondere der Nr. 3 UWG zeigt, dass es nicht auf eine besonders hervorgehobene Darstellung ankommt, sondern auf die einzelne Wortwahl entsprechender Formulierungen. Grundsätzlich besteht bei entsprechenden Aussagen immer die Gefahr, wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden. Über den Autor RA Rolf Albrecht Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.
/ 100% Original / Bei uns keine billigen Fälschungen! Importierte Artikel werden ordentlich verzollt! Die Versandgefahr tragen wir! / Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert! / versicherter Versand eBay-Gebühren trägt der Verkäufer/ zahle ich FCKW-frei CE-geprüft (mehr Infos zur Kennzeichnungspflicht gibt's im Artikel Produkthaftung für Onlinehändler: So sichern Sie sich richtig ab) Registrierung beim Verpackungsregister LUCID (Für wen die Registrierung Pflicht ist, erfahren Sie im Artikel Verpackungsgesetz – neue Pflichten und Abmahngefahren für Online-Händler! ) Diese Aussagen sind keine Leistungen des Anbieters, sondern gesetzliche Pflichten und dürfen deswegen nicht als Werbeaussage verwendet werden. Eine zweijährige Garantie (die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht), ein 30-Tage Geld-zurück-Garantie oder andere Services, die Wettbewerber eben gerade nicht anbieten, sind davon natürlich nicht betroffen und dürfen beworben werden. Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann auch erlaubt sein Wie oben bereits erwähnt, wissen viele Verbraucher nicht, welche Rechte Sie haben.
Der Käufer gehe davon aus, dass der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, ihm einen Vorteil im Gegensatz zum unversicherten Versand brächte. Dies ist tatsächlich nicht gegeben. Der Unternehmer hat gem. §§ 474, 447 BGB allein das Versandrisiko zu tragen. Im Falle des versicherten Versandes erhält der Verbraucher nicht mehr Leistung als beim unversicherten Versand. Wir empfehlen auf die Unterscheidung dieser Versandarten zu verzichten und die Formulierungen "versicherten" und "unversicherten" Versand zu vermeiden. Werbung mir Gewährleistung und Widerrufsrecht "Auf unsere Artikel erhalten Sie 2 Jahre Gewährleistung", "Sie haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht" Wird mit Rechten des Verbrauchers als Besonderheit geworben, die diesem aber von Gesetzes wegen zustehen, liegt ebenfalls ein Verstoß wegen unzulässiger Werbung vor, Anh. zu § 3 Abs. 3 Nr. 10 UWG. Die Verbraucherrechte werden dann als Besonderheit des Angebots präsentiert, wenn diese in der Werbung hervorgehoben werden.