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Die neuen Regeln treten am 08. 07. 2020 in Kraft und gelten rückwirkend zum 14. 12. 2019. Redaktion: Dr. Clemens Comans
Die neuen Regelungen gelten ab dem 30. 2019. Redaktion: Dr. Clemens Comans
Der Schwellenwert wurde mithin um das 50-fache angehoben. Darüber hinaus wurde das mikrobiologische Kriterium Enterobacteriaceae zum Prozesshygienekriterium erhoben und eine neue Definition hierfür eingeführt. Die neue Definition des Prozesshygienekriteriums findet sich künftig in Anhang I Nr. 60 der Verordnung (EU) Nr. Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 - Einfuhr von Gelatine, geschmacksverstärkenden Fleischextrakten und ausgeschmolzenen Fetten - cibus Rechtsanwälte -cibus Rechtsanwälte. 142/2011. Danach handelt es sich bei einem Prozesshygienekriterium um ein Kriterium, das die akzeptable Funktionsweise des Herstellungsprozesses angibt. Ein solches Kriterium gilt nicht für im Handel befindliche Erzeugnisse. Mit ihm wird ein Richtwert für die Kontamination festgelegt, bei dessen Überschreitung Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, damit die Prozesshygiene in Übereinstimmung mit den allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit der Futtermittel erhalten wird. Von erheblicher praktischer Relevanz wird künftig auch die neu eingeführte Meldepflicht für Unternehmer bei der Nichteinhaltung der Sicherheits- und Prozesshygienekriterien sein. Künftig müssen Hersteller von rohem Heimtierfutter die Nichteinhaltung und, sofern bereits ermittelt, deren Ursache, die durchgeführten Abhilfemaßnahmen und die Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörde melden.
Von Lebensmitteln fernhalten. Hände und Werkzeuge, Utensilien und Oberflächen nach der Handhabung dieses Produkts waschen" verwendet werden. Die Neuregelungen gelten ab dem 30. 2020. Betroffene Unternehmen sollten sich mit den Neuerungen zeitnah auseinandersetzen und ihre Prozesse entsprechend anpassen. Eu verordnung 142 2011 photos. Insbesondere Hersteller von rohem Heimtierfutter müssen die neuen Kennzeichnungsvorgaben für rohes Heimtierfutter fristgerecht umsetzen und künftig darauf achten, dass der neu eingeführten Meldepflicht Folge geleistet wird, um Beanstandungen oder beispielsweise Bußgelder zu vermeiden. Redaktion: Dr. Clemens Comans
Mit Datum vom 11. 07. 2019 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1177 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Bezug auf Gelatine, geschmacksverstärkende Fleischextrakte und ausgeschmolzene Fette im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der vollständige Verordnungstext ist hier abrufbar. Mit der Verordnung wird Ägypten in die Liste der zugelassenen Drittländer gemäß Anhang XIV Kapitel I Tabelle 1 Zeile 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgenommen. Damit sind künftig Einfuhren von Gelatine aus Ägypten in die Europäische Union zwecks Verwendung in der Futtermittelkette (außer Heimtierfutter und Pelztierfutter) zulässig. Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 – Rückverfolgbarkeit, mikrobiologische Vorgaben für rohes Heimtierfutter und andere Änderungen - cibus Rechtsanwälte -cibus Rechtsanwälte. Des Weiteren ist es künftig zulässig, geschmacksverstärkende Fleischextrakte aus Fleisch von bestimmten wildlebenden Landsäugetieren einzuführen, sofern diese außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere (außer Pelztiere) verwendet werden. Weitere Änderungen betreffen die Verwendung von ausgeschmolzenen Fetten im Rahmen einer neuen alternativen Verarbeitungsmethode zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe.