Nach bisherigem Recht konnten Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt auch privatschriftlich oder sogar mündlich geschlossen werden. Im Hinblick auf die große Bedeutung der Absicherung des laufenden Unterhalts für den Berechtigten ist durch das neue Unterhaltsrecht zum 01. 01. 2008 die notarielle Beurkundung Wirksamkeitserfordernis für Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden (§ 1585c BGB). Die Form des § 127a BGB ersetzt bei einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt auch dann die notarielle Beurkundung, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wird. Eine Vereinbarung kann daher insbesondere im Verfahren über den Trennungsunterhalt formwirksam abgeschlossen werden (BGH v. 26. 02. 2014 – XII ZB 365/12, FamRZ 2014, 728 m. Vereinbarung nachehelicher unterhalt form 10. Anm. Maurer = FF 2014, 247 m. Kogel; siehe hierzu auch ausführlich Teil 10). Der Formzwang gilt [... ] Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von abrufen.
§1615l BGB sind von dieser Regelung ausgeschlossen. b) Es sind alle Formen über den nachehelichen Unterhalt gemeint, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wurden. c) Nur Vereinbarungen, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wurden, sind formbedürftig. D. h. auch, dass Vereinbarungen über den nichtehelichen Unterhalt, die nach Rechtskraft der Scheidung troffen werden, nicht formbedürftig sind. d) Die Vereinbarung vor der Rechtskraft der Scheidung muss entweder vor einem Notar beurkundet werden oder in einem Verfahren in Ehesachen protokolliert werden ( §1585c S. 2 und S. 3 BGB). 2. Sollte die Formvorschrift nicht gewahrt werden, so ist die Vereinbarung gemäß §125 BGB unwirksam. 3. BGH: Formvorschrift für nachehelichen Unterhalt - wirksame Vereinbarungen auch in einem Verfahren über Trennungsunterhalt - Anwalt Wille. Auswirkungen: Wenn die Parteien in Ehesachen die Vereinbarung schließen wollen, bedeutet dies auch, dass die Parteien beide (! ) einen Rechtsanwalt benötigen. Mit freundlichen Grüßen Klaus Wille Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Breite Str. 147 - 151 50667 Köln Tel. : 0221/ 272 4745 Fax: 0221/ 272 4747 Mit freundlichen Grüße Klaus Wille und Fachanwalt für Familienrecht Breite Str.
Allerdings mussten die Verfahrensgegenstände in einem inneren Zusammenhang stehen ( BGHZ 84, 333). Wenn die Verfahrensgegenstände nicht identisch sind, hat das Gericht Ermessen, ob es den Vergleich schließen möchte oder nicht (BGH FuR 11, 623). Ob der BGH hier diesen Aspekt hinreichend berücksichtigt, ist unklar. Soweit er davon ausgeht, dass im Trennungsunterhaltsverfahren ein Vergleich zum nachehelichen Unterhalt geschlossen werden kann, dürfte der innere Zusammenhang problemlos gegeben sein. Allerdings geht der BGH davon aus, dass auch die Vereinbarung zum ZGA im Trennungsunterhaltsverfahren dem Formerfordernis des § 127a BGB entspricht. Dies dürfte nur gerechtfertigt sein, wenn man zwischen sämtlichen Scheidungsfolgen den inneren Zusammenhang bejaht, was durchaus vertretbar ist. Dazu hätte der BGH allerdings etwas ausführen können. Vereinbarung nachehelicher unterhalt form.html. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Vergleich die notarielle Beurkundung nach § 127a BGB nur ersetzt, wenn der Vergleich durch Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll geschlossen worden ist.