Eine solche Festlegung liegt in der Konsequenz der gesetzlichen Regelung und erscheint geboten, um eine Aushöhlung der Informationspflicht aus § 4 Nr. 4 UWG zu verhindern und Missbräuchen bei der Ankündigung von Räumungsverkäufen und sonstigen Sonderveranstaltung entgegenzuwirken. Naheliegende Missbrauchs- und Manipulationsmöglichkeiten würden eröffnet, wenn ein Wettbewerber sich bei der Dauer von Verkaufsförderungsmaßnahmen alles offen halten könnte und er der Informationspflicht aus § 4 Nr. 4 UWG bereits durch den einfachen Hinweis entgehen könnte, sich selbst noch nicht festgelegt zu haben und deshalb auch noch nichts zur Dauer der Verkaufsförderungsmaßnahme sagen zu können. Pohland münster räumungsverkauf kleidung. " Machtwort des BGH In der von dem Möbelhaus angestrebten Revision vor dem Bundesgerichtshof entschieden sich die Richter des 1. Zivilsenats jedoch gegen diese Auslegung. Vielmehr solle es dem Händler bei der Durchführung eines Räumungsverkaufes freistehen, ob er sich auf einen bestimmten Zeitraum festlegen will, oder eben nicht.
Allerdings ist dennoch zu erwarten, dass der eine oder andere einschlägig bekannte Abmahner weiterhin – unter Verweis auf das o. g. Berufungsurteil – versuchen wird, im Handel kostenpflichtige Abmahnungen wegen "unbegrenzter" Räumungsverkäufe zu verteilen. Abgesehen von dieser (jetzt entschärften) Stolperfalle gibt es jedoch noch weitere Fußangeln und Fettnäpfchen, auf die bei der Bewerbung von Sonderaktionen geachtet werden sollte. Wer mit dieser Materie nicht ausreichend vertraut ist, sollte sich möglichst vor Werbeaktionen für Räumungsverkäufe und ähnliche Veranstaltungen juristisch beraten lassen – denn dieser Fall hat eben auch gezeigt, dass auch juristisch korrekt gestaltete Werbung jederzeit mit einer Abmahnung bedacht werden kann. (Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010) Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook. Pohland Filiale in Münster, Boutique-Modeladen Öffnungszeiten und Adresse. Bildquelle: © Jan Engel -
In ihrem Urteil (15. 03. 2007, Az. 1 U 109/06) argumentierten die Richter: "Unter den Bedingungen der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme, die im Rahmen des Informations- und Transparenzgebots des § 4 Nr. 4 UWG anzugeben sind, sind die Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die Vergünstigung erlangen kann. Dazu gehören auch die Modalitäten der Inanspruchnahme und insbesondere auch die Zeit bzw. Pohland münster räumungsverkauf geschäftsaufgabe. der Zeitraum der möglichen Inanspruchnahme. Der Adressat muss eindeutig erkennen können, in welchem Zeitraum er die Vergünstigung erlangen kann und ob es sich folglich für ihn lohnt, sich zum Geschäftslokal des Anbieters zu begeben.