I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 109 – ET: 11/2018 Körperschaften, die steuerschädliche (-pflichtige) wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 Satz 1 und 2 AO (s. Anhang 1b) i. V. m. § 64 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) unterhalten und die über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgehen, werden mit ihnen partiell steuerpflichtig. D. h., es werden nicht alle Tätigkeitsbereiche der steuerbegünstigten Körperschaft ertragsteuerpflichtig, sondern nur das saldierte Gesamtergebnis aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe i. S. v. §§ 65 – 68 AO (s. Anhang 1b) sind und die dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (s. § 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Hierbei ist die Besteuerungsfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) von 35 000 EUR zu beachten. Diese Grenze soll zeitnah auf 45 000 EUR angehoben werden. Tz. 2 Stand: EL 109 – ET: 11/2018 Wird in einem Einzelsteuergesetz die steuerliche Vergünstigung ausgeschlossen, weil ein oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (s.
Gemeinnützige Vereine, die grundsätzlich befreit sind, sind ertragssteuerpflichtig, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt nach § 14 Abgabenordnung. Dieser ist eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Hierzu zählen zum Beispiel Vereine, die gegen Entgelt Mitglieder oder Dritte beraten, Einnahmen aus Sponsoring oder der Betrieb eines Clubhauses bei entgeltlicher Bereitstellung von Speisen und Getränken. Dabei ist die Absicht zur Gewinnerzielung nicht erforderlich, genauso wenig wie die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr. Aus steuerlicher Sicht zu beachten ist, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein eigenständiges Steuersubjekt ist, sondern Bestandteil des gemeinnützigen Vereins. Steuersubjekt bleibt dann der Verein, der innerhalb des Geschäftsbetriebs einer Steuerpflicht unterliegt.
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RENOSTEIN Naturstein Restaurierung einfacher als Sie denken Restaurierung von Naturstein - ist immer günstiger und schneller, als der Kauf neuer Marmor-Arbeitsplatte oder das verlegen von neuen Natursteinplatten. 90% der Restaurierungsfälle können vor Ort durchgeführt werden, und es besteht keine Notwendigkeit, die Küchenarbeitsplatten oder Tischplatten zu demontieren und in die Werkstatt zu transportieren. Es können auch Fensterbänke, Kamine, Wände und Böden restauriert werden. Während der Restaurierung des Bodens führen wir eine Reihe von Arbeiten durch. Steinteppich ausbessern » So reparieren Sie Schäden. Der Grund: • Verwendung von falschen Chemikalien für die Reinigung der Natursteinoberfläche • Die Natursteinfläche wurde nicht imprägniert. Lösung: • Vollflächiges Spachteln mit einem Zwei-Komponenten-Klebstoff im Farbton des Steins, mit anschließendem Polieren und Imprägnieren der Fläche. 7 Trübungen in der Marmorfläche •Verwendung von falschen Chemikalien für die regelmäßige Reinigung • Bei leichten Trübungen – Kristallisation der Fläche • Bei starken Trübungen –schleifen und polieren der Fläche mit anschließender Kristallisation 6 Grobe Kratzer auf der Natursteinfläche • Durch das bewegen von Möbeln • Schuhe mit dreckigen Sohlen • Schleifen und / oder Polieren der Natursteinfläche 5 Natürliche und / oder entstandene Risse im Naturstein • Verlegung von bereits zerbrochenen Platten oder entstandene Risse bei einer nicht fachgemäßer Verlegung.