Die Oberlandesgerichte (OLG) entschieden in der Folge sehr unterschiedlich über diese Frage. Das OLG Köln geht bei einem Widerruf nach Ablösung des Darlehens regelmäßig davon aus, dass das Vertrauen der Bank auf den Bestand des Vertrages durch die Ablösung schützenswert ist. Das OLG Düsseldorf, wenige Kilometer den Rhein hinab, sieht das Vertrauen der Bank als nicht schützenswert, dies nicht einmal dann, wenn zum Zwecke der Ablösung ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Wir hatten zuletzt über die Entscheidung des OLG Stuttgart hierzu berichtet. Unseren Artikel finden Sie hier. Das OLG Stuttgart hatte in seiner Entscheidung vom 24. 01. 2017 - 6 U 96/16 - ausführlich begründet, warum auch durch den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung das Vertrauen der Bank auf den Bestand des Vertrages nicht schützenswert ist (Frage des sog. Umstandsmoments). Widerruf von Darlehensverträgen: Über den Unterschied zwischen Verjährung und Verwirkung. Nun hat sich der BGH erneut zu dieser Frage geäußert. Im Urteil vom 21. 2017 heiß es: "3. Mit Rechtsfehlern behaftet ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung sei nach Abschluss einer "Aufhebungsvereinbarung" streng genommen; nach dessen vorzeitiger Beendigung nicht mehr widerruflich gewesen.
Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner In seiner Entscheidung vom 09. 09. 2021, Az. C-33/20, 155/20 u. 187/20 hat der EuGH zunächst zu sog. Pflichtangaben Stellung genommen und ausgeführt, dass Art. 10 Abs. 2 der RL 2008/48 dahingehend auszulegen ist, dass im Kreditvertrag ggf. in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen "verbundenen Kreditvertrag" i. S. v. BGH zu alten Darlehen:Wie ewig ist das Widerrufsrecht?. Art. 3n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag abgeschlossen worden ist (Rn. 74), dass Art. 3 der RL 2008/48 nicht verlangt, dass in einem "verbundenen Kreditvertrag" angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat (Rn. 80), dass Art. 2l der RL 2008/48 dahingehend auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben ist.
102), dass Art. 2 der RL 2008/48 nicht verlangt, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags ein Kündigungsrecht nicht durch diese Richtlinie, sondern nur durch die innerstaatliche Regelung zuerkannt wird (Rn. 112), dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und ggf. die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten anzugeben sind (Rn. 138). Verwirkung widerruf darlehen. dass Art. 14 Abs. 1 der RL 2008/48 dahingehend auszulegen ist, dass es dem Kreditgeber verwehrt ist, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn zwingende Pflichtangaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind; dies unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (Rn. 118) und dass der Kreditgeber darüber hinaus in einem solchen Fall dem seinen Vertrag widerrufenden Verbraucher nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten darf, und zwar unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (Rn.
Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner Mit Beschluss vom 23. 01. 2018 – XI ZR 298/17 – hat der XI. Zivilsenat ausführliche Grundsätze für die Verwirkung des Widerrufsrechts aufgestellt. Danach spricht bei zurückgeführten Darlehen vieles dafür, dass die Verwirkung des Widerrufsrechts eingetreten ist (vgl. Hölldampf, WuB 2018 S. 331). Seitdem hat der BGH immer wieder diese Leitlinien ergänzt, etwa um den Hinweis in seinem Urt. v. 16. 10. 2018 – XI ZR 69/18, Rn. 14, darauf, dass auch der Umstand, dass der Darlehensgeber mit den zurückerhaltenen Mitteln gewirtschaftet hat, im Rahmen des Umstandsmoments zu berücksichtigen ist. Oder den Hinweis in seinem Urt. 03. Widerrufsjoker: BGH erteilt Verwirkung und Rechtsmißbrauch beim Widerruf von Darlehen eine Absage › Interessengemeinschaft Widerruf. 07. 2018 – XI ZR 702/16, Rn. 15, dass die Verwirkung insgesamt bei beendeten Darlehensverträgen, nicht nur wenn dies auf Wunsch des Darlehensnehmers oder einvernehmlich erfolgt ist, in Betracht kommt. SEMINARTIPPS VerbraucherKreditRecht 2020, 20. 04. 2020, Würzburg. Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.
Lange haben Verbraucher und Banken auf die Begründung des BGH-Urteils (XI ZR 564/15) vom 12. Juli 2016 zum Widerruf einer Baufinanzierung (sogenannter Widerrufsjoker) gewartet. Jetzt sind Details da – und geben einige Aufschlüsse. Dennoch bleiben auch Unklarheiten. Mit dem Urteil hatte der Bundesgerichtshof eine weit verbreitete Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus den Jahren 2003 bis 2008 für ungültig erklärt. Doch neben dem konkreten Spruch im Einzelfall finden sich in der Begründung auch einige Aussagen, die auf zahlreiche andere Widerrufsfälle übertragbar sind. Wichtigste Punkte aus Sicht von Verbrauchern: Der BGH erteilt den beiden wichtigsten Argumenten, mit denen viele Kreditinstitute sich gegen den Widerruf von Baufinanzierungen wehren, eine deutliche Absage. Sowohl Verwirkung (der Widerruf kommt zu spät) als auch Rechtsmißbrauch (das Widerrufsrecht wird ausgenutzt, weil sich der Kunde damit lediglich einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen will) sind nach Aussage des BGH beim Widerrufsjoker nur in seltenen Fällen anzunehmen.
Das Rechtsinstitut der Verwirkung hat im Zuge der Welle von Darlehenswiderrufen eine Renaissance erlebt. Um vom gesunkenen Zinsniveau zu profitieren, haben Verbraucher vielfach den Widerruf von Darlehensverträgen erklärt, die sie vor vielen Jahren abgeschlossen hatten. Ansatzpunkt hierfür waren angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Teilweise wurde der Widerruf auch dann noch erklärt - auf diesen Gedanken muss man erst einmal kommen! -, als das Darlehen lange vollständig zurückgeführt oder abgelöst worden war. Von einer Rückabwicklung des Darlehens versprachen sich Verbraucher im Nachhinein noch Gewinn. Vertrauen der Bank nach Darlehensbeendigung grundsätzlich schutzwürdig Es liegt auf der Hand, dass insbesondere bei vollständig abgewickelten Darlehen es äußerst zweifelhaft ist, ob ein Widerruf noch mit Treu und Glauben vereinbar ist und sich nicht viel eher als rechtsmissbräuchlich erweist. Der BGH hat in letzter Zeit mehrfach betont, dass der Verwirkungseinwand in diesen Fällen durchaus erfolgversprechend sei.