D. h. ihr erbt lt. Testament 1/2 (bzw. jeder 1/4) von Schwester 3. Hat Schwester 1 kein Testament hinterlassen, erbt ihr hier ebenfalls - zusammen mit den anderen Geschwistern eurer Mutter bzw. deren Abkömmlingen. -- Editiert von schneechen am 30. 2019 18:59 # 5 Antwort vom 30. 2019 | 19:15 Es gibt wohl Paragraph 2099 BGB: Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor. Was bedeutet anwachsung im erbrecht in usa. Greift das hier nicht? Ja, es greift. Aber anders als du vermutlich denkst. Nach dem Tod von Schwester 2 (vor Schwester 3) ist nicht der Anteil von Schwester 1 angewachsen, sondern du und dein Bruder seit Ersatzerben für den Anteil von Schwester 2 -- Editiert von schneechen am 30. 2019 19:17 # 6 Antwort vom 30. 2019 | 20:52 Erben sind Schwester1 zu 1/2 und die beiden Kinder von Schwester2 zu je 1/4. So wird jedenfalls der Erbschein durch das Nachlassgericht ausgestellt. Dass Schwester1 vor der Erteilung des Erbscheins verstorben ist, spielt dabei keine Rolle. Der von Schwester1 geerbte 1/2-Anteil geht dann entsprechend der gesetzlichen (oder testamentarischen) Erbfolge in Bezug auf diese Schwester1 an die Verwandten.
Kann oder will eine Person, die vom Erblasser als Erbe eingesetzt wurde, tatsächlich nicht erben, weil sie vor dem Erblasser stirbt, auf das Erbe verzichtet (-> Erbverzicht), die Erbschaft anficht (-> Anfechtung) oder ausschlägt (-> Ausschlagung), stellt sich die Frage, was mit ihrem Erbteil geschieht. Sofern der Erblasser für diesen Fall vorgesorgt und einen Ersatzerben eingesetzt hat, erhält dieser den Erbteil. Hat der Erblasser keinen Ersatzerben bestimmt, kommt der Erbteil den anderen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile zugute (= Anwachsung). Dies setzt allerdings voraus, dass der Erblasser mehrere Erben eingesetzt und das Erbe vollständig auf sie verteilt hat. ERBRECHT: Wer ist ERSATZERBE und was heißt alternativ ANWACHSUNG? - Rechtsanwälte König & Reimers - Rechtsanwälte & Notar. Darüber hinaus darf er die Anwachsung nicht ausgeschlossen haben. Liegen die Voraussetzung der Anwachsung nicht vor, tritt in Bezug auf den Erbteil des weggefallenen Erben die gesetzliche Erbfolge ein. Zurück zur Übersicht
Fällt ein gesetzlicher Erbe weg, so kommt, wie sollte es auch anders sein, weiter die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Gleichsam als ob der weggefallene Erbe nie existiert hätte. Dies bedeutet folgendes: Fällt ein Kind des Erblassers als Erbe aus, so treten – soweit vorhanden – an seine Stelle die eigenen Abkömmlinge des Erben, § 1924 Abs. Anwachsung oder Ersatzerbschaft? So erfolgt die Auslegung!. 3 BGB. Sind im Erbfall keine eigenen Kinder des Erblassers vorhanden, so kommen die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) zum Zuge. Zum Zeitpunkt des Erbfalls lebende Eltern erben dabei zu gleichen Teilen und allein. Mangels Erben zweiter Ordnung kommen Erben der dritten Ordnung (Großeltern des Erblassers und deren Kinder) oder sogar der vierten Ordnung (Urgroßeltern mit Abkömmlingen) zum Zuge. Zu berücksichtigen ist immer das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls das Kind des Erblassers erbrechtlich "weggefallen", so erhöht sich der Erbteil des Ehegatten, § 1931 BGB.
Ergebnis: Da die Nachbarin kein Abkömmling des Erblassers A ist, ist deren Tochter wiederum kein gesetzlicher Ersatzerbe mit der Folge, daß der Bruder B Alleinerbe geworden ist. Wie wäre der vorstehende Fall zu beurteilen, wenn der Bruder B vor dem Erblasser verstorben wäre und die Tochter des B eine Ersatzerbenstellung für sich reklamieren würde? Aber auch in dieser Variante gilt zunächst die Feststellung, daß die Ersatzerbenregelung des § 2069 BGB nicht greift, weil der als Erbe bestimmte Bruder kein Abkömmling des Erblassers ist. Was bedeutet anwachsung im erbrecht online. Eine analoge Anwendung des § 2069 BGB ist nicht ohne weiteres möglich, es sei denn, im Testament gibt es in der Gesamtschau Hinweise des Erblassers dafür, daß es ihm bei der Berufung seines Bruders zum Erben bzw. Miterben darauf angekommen sei, das Vermögen im Familienstamm tradiert zu wissen. Es ist also bei solchen Fallgestaltungen anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung ein (hypothetischer) Erblasserwille für die Berufung des Kindes des nach Testamentserrichtung weggefallenen Bruders als Ersatzerbe festgestellt werden kann.
[8] Sofern das Vermächtnis aber nicht auf die Lebenszeit der Vermächtnisnehmer beschränkt ist, führt der Tod eines Vermächtnisnehmers nach dem Vermächtnisanfall ( §§ 2176 – 2178 BGB) nicht zur Anwachsung. Der Anteil des verstorbenen Vermächtnisnehmers am Vermächtnisgegenstand steht sodann seinen Erben zu. [9] III. Ausschluss der Anwachsung Rz. 7 Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen (Abs. 2). Dies geschieht i. d. R. dadurch, dass er einen Ersatzvermächtnisnehmer einsetzt ( §§ 2099, 2190 BGB). [10] Möglich ist der Ausschluss der Anwachsung aber auch im Falle der Ersatzberufung nach § 2069 BGB (Abkömmlinge des Erblassers). Kommt es bei bestehendem Ausschlusswillen des Erblassers zu keiner Ersatzberufung, wird das Vermächtnis insoweit hinfällig und kommt dem Beschwerten zugute. C. Rechtsfolgen Rz. Anwachsung des Erbteils von Miterben | Erben-Vererben | Erbrecht heute. 8 Die Rechtsfolge (vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 2094) der Anwachsung ist, dass es zu einer Erhöhung des Vermächtnisanspruchs bei den übrigen Vermächtnisnehmern kommt. [11] Der zur Anwachsung gelangende Vermächtnisanteil ist rechtlich nicht verselbstständigt.